Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Unter diesem Revisionsgrund rügt der Revisionswerber im wesentlichen, daß es das Berufungsgericht - so wie das Erstgericht - abgelehnt habe, den Zeugen Hermann K*** neuerlich zu vernehmen, und daß dem Kläger keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den für ihn nachteiligen Aussagen der Zeugen Dr. S***, Dipl.Ing. K*** und H*** abschließend Stellung zu nehmen. Der Kläger sei vielmehr in seiner Glaubwürdigkeit von vorneherein abqualifiziert worden, und der wesentliche Umstand, daß die beklagte Partei die Wahrheitsfindung behindert habe, sei unberücksichtigt geblieben. Mit diesen Ausführungen bekämpft der Revisionswerber einerseits in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; andererseits ist es dem Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung verwehrt, angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht für nicht gegeben erachtete, wahrzunehmen (SZ 22/106; ÖBl.1984, 109; EFSlg 49.387; 10 Ob S 14/87 ua). Da das Arbeitsgerichtsgesetz gemäß § 99 Z 1 ASGG seine Wirksamkeit mit 1.Jänner 1987 verloren hat und die Entscheidung des Erstgerichtes am 18.Mai 1987 gefällt wurde, war auch der die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG in zweiter Instanz nicht mehr anzuwenden (Kuderna ASGG § 101 Erl.6). Für das Berufungsverfahren galt vielmehr nach § 63 ASGG das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO. Es fällt nunmehr auch in einem Verfahren nach dem ASGG in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für erforderlich hält oder nicht.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Unter diesem Revisionsgrund rügt der Revisionswerber im wesentlichen, daß es das Berufungsgericht - so wie das Erstgericht - abgelehnt habe, den Zeugen Hermann K*** neuerlich zu vernehmen, und daß dem Kläger keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den für ihn nachteiligen Aussagen der Zeugen Dr. S***, Dipl.Ing. K*** und H*** abschließend Stellung zu nehmen. Der Kläger sei vielmehr in seiner Glaubwürdigkeit von vorneherein abqualifiziert worden, und der wesentliche Umstand, daß die beklagte Partei die Wahrheitsfindung behindert habe, sei unberücksichtigt geblieben. Mit diesen Ausführungen bekämpft der Revisionswerber einerseits in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; andererseits ist es dem Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung verwehrt, angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht für nicht gegeben erachtete, wahrzunehmen (SZ 22/106; ÖBl.1984, 109; EFSlg 49.387; 10 Ob S 14/87 ua). Da das Arbeitsgerichtsgesetz gemäß Paragraph 99, Ziffer eins, ASGG seine Wirksamkeit mit 1.Jänner 1987 verloren hat und die Entscheidung des Erstgerichtes am 18.Mai 1987 gefällt wurde, war auch der die Voraussetzungen des Paragraph 101, Absatz 2, ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG in zweiter Instanz nicht mehr anzuwenden (Kuderna ASGG Paragraph 101, Erl.6). Für das Berufungsverfahren galt vielmehr nach Paragraph 63, ASGG das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO. Es fällt nunmehr auch in einem Verfahren nach dem ASGG in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für erforderlich hält oder nicht.
Der stets anwaltlich vertretene Kläger wurde bereits in erster Instanz ausdrücklich angeleitet, weiteres Vorbringen zur behaupteten Benachteiligung bei der Postenbesetzung zu erstatten und allenfalls weitere konkrete Fälle einer solchen Benachteiligung namhaft zu machen (S 38). Obwohl der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Personalakt einzusehen (S 123) und auch daraus allenfalls gegen ihn gerichtete Maßnahmen der beklagten Partei zu erheben, unterließ er in erster Instanz ein weiteres diesbezügliches Vorbringen. Erst im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, daß gemäß § 87 ASGG von Amts wegen Feststellungen über 24 Bewerbungen zu treffen gewesen wären, aus denen sich zum Teil eine Benachteiligung des Klägers bei der Postenbesetzung ergeben hätte sollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gilt aber § 87 ASGG nur für das Verfahren in Sozialrechtssachen; für den Bereich der Arbeitsrechtssachen verstieß dieses neue Vorbringen gegen das Neuerungsverbot.Der stets anwaltlich vertretene Kläger wurde bereits in erster Instanz ausdrücklich angeleitet, weiteres Vorbringen zur behaupteten Benachteiligung bei der Postenbesetzung zu erstatten und allenfalls weitere konkrete Fälle einer solchen Benachteiligung namhaft zu machen (S 38). Obwohl der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Personalakt einzusehen (S 123) und auch daraus allenfalls gegen ihn gerichtete Maßnahmen der beklagten Partei zu erheben, unterließ er in erster Instanz ein weiteres diesbezügliches Vorbringen. Erst im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, daß gemäß Paragraph 87, ASGG von Amts wegen Feststellungen über 24 Bewerbungen zu treffen gewesen wären, aus denen sich zum Teil eine Benachteiligung des Klägers bei der Postenbesetzung ergeben hätte sollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gilt aber Paragraph 87, ASGG nur für das Verfahren in Sozialrechtssachen; für den Bereich der Arbeitsrechtssachen verstieß dieses neue Vorbringen gegen das Neuerungsverbot.
Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und erschöpft sich im wesentlichen in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn im Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt erscheint, welche mit den Porzeßakten erster und zweiter Instanz im Widerspruch steht (§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO). Schlußfolgerungen, angebliche Fehler in der Wertung tatsächlicher Feststellungen und Rechtsausführungen können keine Aktenwidrigkeit begründen (vgl. Fasching ZPR Rz 1771). So wendet sich der Revisionswerber mit seinen Ausführungen, das Berufungsgericht habe aktenwidrig "festgestellt", der Kläger habe mit der Behauptung weiterer Fälle einer Benachteiligung in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ebenso gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes wie mit seiner Behauptung, jeder Bedienstete der beklagten Partei habe nach Ablegung der entsprechenden Prüfungen gemäß seinem Dienstrang einen Rechtsanspruch auf einen frei werdenden Dienstposten. Die übrigen als aktenwidrig gerügten "Feststellungen" hinsichtlich der Wertung der Sachlichkeit der Ausführungen des Klägers in der Berufung, des nicht hinreichend konkretisierten Beweisthemas im Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen K*** und der in erster Instanz strittigen Vertretungsverhältnisse in den Jahren 1981 und 1982 betreffen wiederum die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht hat unter wörtlicher Zitierung der Beweisanbote des Klägers eingehend und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es eine neuerliche Vernehmung des Zeugen K*** nicht für erforderlich hielt. Soweit das Berufungsgericht aus den vorgelegten Beilagen 26 und 27 (Schichtenblätter) Schlußfolgerungen zog, sind diese nicht aktenwidrig.Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und erschöpft sich im wesentlichen in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn im Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt erscheint, welche mit den Porzeßakten erster und zweiter Instanz im Widerspruch steht (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Schlußfolgerungen, angebliche Fehler in der Wertung tatsächlicher Feststellungen und Rechtsausführungen können keine Aktenwidrigkeit begründen vergleiche Fasching ZPR Rz 1771). So wendet sich der Revisionswerber mit seinen Ausführungen, das Berufungsgericht habe aktenwidrig "festgestellt", der Kläger habe mit der Behauptung weiterer Fälle einer Benachteiligung in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ebenso gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes wie mit seiner Behauptung, jeder Bedienstete der beklagten Partei habe nach Ablegung der entsprechenden Prüfungen gemäß seinem Dienstrang einen Rechtsanspruch auf einen frei werdenden Dienstposten. Die übrigen als aktenwidrig gerügten "Feststellungen" hinsichtlich der Wertung der Sachlichkeit der Ausführungen des Klägers in der Berufung, des nicht hinreichend konkretisierten Beweisthemas im Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen K*** und der in erster Instanz strittigen Vertretungsverhältnisse in den Jahren 1981 und 1982 betreffen wiederum die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht hat unter wörtlicher Zitierung der Beweisanbote des Klägers eingehend und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es eine neuerliche Vernehmung des Zeugen K*** nicht für erforderlich hielt. Soweit das Berufungsgericht aus den vorgelegten Beilagen 26 und 27 (Schichtenblätter) Schlußfolgerungen zog, sind diese nicht aktenwidrig.
Hinsichtlich einer Hemmung der Verjährung der im Jahre 1974 entstandenen Ansprüche brachte der Kläger in seiner Klage lediglich vor, daß eine Verjährung "im Hinblick auf die besoldungsrechtlichen Bestimmungen" nicht erfolgt sei. In Erwiderung des Vorbringens der Beklagten, der Kläger habe auf eine Anfechtung der Dienstpostenentscheidungen verzichtet, brachte der Kläger in der Tagsatzung vom 15.November 1985 zusätzlich vor, daß die Verjährungsfrist für die "gegenständlichen Ansprüche" frühestens mit dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der beklagten Partei zu laufen begonnen habe, weil er sich durch eine derartige Vorgangsweise weitere dienstrechtliche Nachteile zugezogen hätte (S 152). Selbst wenn man diesen Einwand auch auf die Ansprüche auf Überstundenentgelt und Kilometergeld bezieht, ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Einwand nur allgemein gehalten ist und konkrete Behauptungen im Sinne der §§ 1494 ff ABGB fehlen. Soweit das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge des Klägers in der Berufung schließlich die sich auf Grund des Beweisverfahrens ergebende Beweislage dahin zusammenfaßte, daß sich für die Behauptung, der Kläger sei bei der Postenvergabe aus sachfremden Gründen benachteiligt worden, nicht nur kein Beweis, sondern nicht einmal ein konkreter Hinweis ergebe, traf es ebenfalls keine "aktenwidrige Feststellung".Hinsichtlich einer Hemmung der Verjährung der im Jahre 1974 entstandenen Ansprüche brachte der Kläger in seiner Klage lediglich vor, daß eine Verjährung "im Hinblick auf die besoldungsrechtlichen Bestimmungen" nicht erfolgt sei. In Erwiderung des Vorbringens der Beklagten, der Kläger habe auf eine Anfechtung der Dienstpostenentscheidungen verzichtet, brachte der Kläger in der Tagsatzung vom 15.November 1985 zusätzlich vor, daß die Verjährungsfrist für die "gegenständlichen Ansprüche" frühestens mit dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der beklagten Partei zu laufen begonnen habe, weil er sich durch eine derartige Vorgangsweise weitere dienstrechtliche Nachteile zugezogen hätte (S 152). Selbst wenn man diesen Einwand auch auf die Ansprüche auf Überstundenentgelt und Kilometergeld bezieht, ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Einwand nur allgemein gehalten ist und konkrete Behauptungen im Sinne der Paragraphen 1494, ff ABGB fehlen. Soweit das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge des Klägers in der Berufung schließlich die sich auf Grund des Beweisverfahrens ergebende Beweislage dahin zusammenfaßte, daß sich für die Behauptung, der Kläger sei bei der Postenvergabe aus sachfremden Gründen benachteiligt worden, nicht nur kein Beweis, sondern nicht einmal ein konkreter Hinweis ergebe, traf es ebenfalls keine "aktenwidrige Feststellung".
Der Rechtsrüge ist entgegenzuhalten, daß auch der Revision nicht zu entnehmen ist, auf welche eine Hemmung der Verjährung bewirkenden Gründe der §§ 1494 ff ABGB sich der Kläger eigentlich bezieht, da die in diesen Bestimmungen angeführten Tatbestände auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen 3 Jahren (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 140;Der Rechtsrüge ist entgegenzuhalten, daß auch der Revision nicht zu entnehmen ist, auf welche eine Hemmung der Verjährung bewirkenden Gründe der Paragraphen 1494, ff ABGB sich der Kläger eigentlich bezieht, da die in diesen Bestimmungen angeführten Tatbestände auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB binnen 3 Jahren (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 140;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 229;
Csebrenyak-Geppert-Maßl-Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 406). Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB). Nach den Feststellungen lehnte die beklagte Partei die Zahlung des fälligen Überstundenentgelts und der Fahrtauslagen bereits im Februar 1975 endgültig und eindeutig ab. Selbst wenn zugunsten des Klägers bis dahin laufende Vergleichsverhandlungen über diese Ansprüche angenommen werden, begann mit diesem Zeitpunkt der Ablauf der Verjährung (§ 1478 ABGB;Csebrenyak-Geppert-Maßl-Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 406). Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (Paragraph 1502, ABGB). Nach den Feststellungen lehnte die beklagte Partei die Zahlung des fälligen Überstundenentgelts und der Fahrtauslagen bereits im Februar 1975 endgültig und eindeutig ab. Selbst wenn zugunsten des Klägers bis dahin laufende Vergleichsverhandlungen über diese Ansprüche angenommen werden, begann mit diesem Zeitpunkt der Ablauf der Verjährung (Paragraph 1478, ABGB;
Koziol-Welser Grundriß8 I 177). Die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB stellt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses ab; die allgemeine oder besondere Befürchtung einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die gerichtliche Geltendmachung von Entgeltforderungen, hat als ein bloß subjektives, in der Person des Berechtigten liegendes Hindernis keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung (Schubert in Rummel ABGB § 1478 Rz 4; SZ 54/35 mwH). Im übrigen entsprechen die Ausführungen des Revisionswerbers nicht den getroffenen Feststellungen; insbesondere ist die Behauptung, es sei gerichtsbekannt, daß ein Arbeitnehmer, der sich an das Gericht wende, gerade von der beklagten Partei als Arbeitgeberin dienst- und besoldungsrechtliche Nachteile zu erwarten habe, nicht objektivierbar und nicht richtig.Koziol-Welser Grundriß8 römisch eins 177). Die Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB stellt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses ab; die allgemeine oder besondere Befürchtung einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die gerichtliche Geltendmachung von Entgeltforderungen, hat als ein bloß subjektives, in der Person des Berechtigten liegendes Hindernis keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung (Schubert in Rummel ABGB Paragraph 1478, Rz 4; SZ 54/35 mwH). Im übrigen entsprechen die Ausführungen des Revisionswerbers nicht den getroffenen Feststellungen; insbesondere ist die Behauptung, es sei gerichtsbekannt, daß ein Arbeitnehmer, der sich an das Gericht wende, gerade von der beklagten Partei als Arbeitgeberin dienst- und besoldungsrechtliche Nachteile zu erwarten habe, nicht objektivierbar und nicht richtig.
Gemäß § 12 Abs 6 der Bundesbahn-Besoldungsordnung (BO) gebührt dem Beamten für jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens einen Monat dauernde Verwendung auf einem Dienstposten, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten begründen würde, und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, der ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, liegt eine solche Verwendung auf einem höheren Dienstposten dann nicht vor, wenn der Beamte ohnehin Vertreter des höheren Bediensteten ist und es daher zu seinem Aufgabenkreis gehört, Vertretungshandlungen für den an sich anwesenden Bediensteten durchzuführen. Der Revisionswerber geht wiederum nicht von den maßgeblichen Feststellungen aus, soweit er unterstellt, er habe den Bauleiter Ing. R*** im Juli und August 1981 "ununterbrochen" mindestens einen Monat lang vertreten. In diesem Zusammenhang ist auch aus den von ihm zitierten Anmerkungen zu § 12 BO nichts zu gewinnen, da auch diese auf eine Vertretung in "unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge" abstellen und eine Vormerkung der Vertretungen davon abhängig machen, daß diese "geschlossen" mindestens einen Monat dauerten. Ob der Kläger während der zwischenzeitigen Anwesenheit des Bauleiters Ing. R*** im Dienst "formell" enthoben wurde, ist ohne Belang, da er den Inhaber des höheren Dienstpostens in dieser Zeit, wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, eben nicht voll vertreten hatte. Ein kurzfristiger Urlaub bzw. ein Krankenstand des Klägers, der allenfalls zu einer Summierung der Vertretungszeiträume hätte führen können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der Bundesbahn-Besoldungsordnung (BO) gebührt dem Beamten für jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens einen Monat dauernde Verwendung auf einem Dienstposten, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten begründen würde, und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, der ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, liegt eine solche Verwendung auf einem höheren Dienstposten dann nicht vor, wenn der Beamte ohnehin Vertreter des höheren Bediensteten ist und es daher zu seinem Aufgabenkreis gehört, Vertretungshandlungen für den an sich anwesenden Bediensteten durchzuführen. Der Revisionswerber geht wiederum nicht von den maßgeblichen Feststellungen aus, soweit er unterstellt, er habe den Bauleiter Ing. R*** im Juli und August 1981 "ununterbrochen" mindestens einen Monat lang vertreten. In diesem Zusammenhang ist auch aus den von ihm zitierten Anmerkungen zu Paragraph 12, BO nichts zu gewinnen, da auch diese auf eine Vertretung in "unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge" abstellen und eine Vormerkung der Vertretungen davon abhängig machen, daß diese "geschlossen" mindestens einen Monat dauerten. Ob der Kläger während der zwischenzeitigen Anwesenheit des Bauleiters Ing. R*** im Dienst "formell" enthoben wurde, ist ohne Belang, da er den Inhaber des höheren Dienstpostens in dieser Zeit, wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, eben nicht voll vertreten hatte. Ein kurzfristiger Urlaub bzw. ein Krankenstand des Klägers, der allenfalls zu einer Summierung der Vertretungszeiträume hätte führen können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Dem für den Zeitraum vom 11.Jänner bis 22.Februar 1982 geltend gemachten Anspruch auf Verwendungsabgeltung steht schon entgegen, daß die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, daß der Kläger in dieser Zeit Vertreter des erkrankten Bauleiters war. Das Berufungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, daß die Bauleiteragenden durch den Vorgesetzten des Bauleiters, nämlich den Vorstand der Streckenleitung, miterledigt wurden.
Sowohl die Anstellung als auch die Beförderung eines Beamten der beklagten Partei erfolgt, wie sich aus den §§ 2 und 19 f ergibt, durch "Verleihung" eines bestimmten Dienstpostens. Auch wenn § 1 Abs 2 BO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon daraus und auch aus anderen Bestimmungen der BO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. Dieser öffentlich-rechtliche Einschlag läßt es nicht zu, in Fragen des Dienstranges und des dem Beamten zustehenden Gehaltes nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen (vgl. EvBl 1962/350; Arb.7.539, 8.226 ua). Gerade bezüglich der Beförderung eines Beamten der beklagten Partei ist das Dienstverhältnis wie ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu beurteilen, so daß der Bundesbahnbeamte keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. So bestimmt § 5 Abs 2 BO, daß aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen ein Recht auf Verleihung eines Dienstpostens nicht abgeleitet werden könne. Auch nach § 15 der Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensten der Ö*** B*** gewährt die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfungen für sich allein noch keinen Anspruch auf die Stelle. Besteht sohin kein vertraglicher Anspruch auf Beförderung, kann der Bundesbahnbedienstete auch nicht Vertragserfüllung durch Beförderung verlangen (vgl. Arb.7.795). Aber auch ohne Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Elemente des Dienstverhältnisses der Beamten der Ö*** B*** ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Sein auch in der Revision aufrecht erhaltener Einwand, die beklagte Partei habe ihn willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als die übrigen Bediensteten (vgl. Arb.9.574, 9.581, 10.241), geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach die von ihm beanstandete Postenvergabe entsprechend dem Punkt 5 der Postenbesetzungsvorschrift korrekt erfolgte. Schon nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung ist für die Verleihung eines Postens in erster Linie die durch Beschreibung festgestellte Eignung maßgebend. Die Ablegung von entsprechenden Dienstprüfungen betrifft lediglich die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen, denen auch die anderen Mitbewerber des Klägers unterlegen sind. Erst bei gleicher Eignung entscheidet der bessere Rang. Soweit die beklagte Partei daher andere Bewerber auf Grund profunderer und höherer Schulbildung als besser geeignet für die zu besetzenden Posten ansah, liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht vor. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes findet in Bestimmungen von Gesetzen, Kollektivverträgen, Arbeitsordnungen, Besoldungsordnungen udgl. ihre Grenze (Arb.9.581 mwH). Weitere Fälle einer allfälligen Benachteiligung hat der Kläger trotz Aufforderung und Anleitung in erster Instanz nicht einmal behauptet. Sein in der Revision erhobener Einwand, das Berufungsgericht hätte sich mit dem gesamten Personalakt "beschäftigen" müssen, um darin offenbar nach Benachteiligungsfällen zu suchen, verkennt die Regeln über die Behauptungs- und Beweislast (vgl. dazu Fasching ZPR Rz 882 f). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Sowohl die Anstellung als auch die Beförderung eines Beamten der beklagten Partei erfolgt, wie sich aus den Paragraphen 2 und 19 f ergibt, durch "Verleihung" eines bestimmten Dienstpostens. Auch wenn Paragraph eins, Absatz 2, BO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon daraus und auch aus anderen Bestimmungen der BO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. Dieser öffentlich-rechtliche Einschlag läßt es nicht zu, in Fragen des Dienstranges und des dem Beamten zustehenden Gehaltes nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen vergleiche EvBl 1962/350; Arb.7.539, 8.226 ua). Gerade bezüglich der Beförderung eines Beamten der beklagten Partei ist das Dienstverhältnis wie ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu beurteilen, so daß der Bundesbahnbeamte keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. So bestimmt Paragraph 5, Absatz 2, BO, daß aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen ein Recht auf Verleihung eines Dienstpostens nicht abgeleitet werden könne. Auch nach Paragraph 15, der Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensten der Ö*** B*** gewährt die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfungen für sich allein noch keinen Anspruch auf die Stelle. Besteht sohin kein vertraglicher Anspruch auf Beförderung, kann der Bundesbahnbedienstete auch nicht Vertragserfüllung durch Beförderung verlangen vergleiche Arb.7.795). Aber auch ohne Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Elemente des Dienstverhältnisses der Beamten der Ö*** B*** ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Sein auch in der Revision aufrecht erhaltener Einwand, die beklagte Partei habe ihn willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als die übrigen Bediensteten vergleiche Arb.9.574, 9.581, 10.241), geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach die von ihm beanstandete Postenvergabe entsprechend dem Punkt 5 der Postenbesetzungsvorschrift korrekt erfolgte. Schon nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung ist für die Verleihung eines Postens in erster Linie die durch Beschreibung festgestellte Eignung maßgebend. Die Ablegung von entsprechenden Dienstprüfungen betrifft lediglich die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen, denen auch die anderen Mitbewerber des Klägers unterlegen sind. Erst bei gleicher Eignung entscheidet der bessere Rang. Soweit die beklagte Partei daher andere Bewerber auf Grund profunderer und höherer Schulbildung als besser geeignet für die zu besetzenden Posten ansah, liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht vor. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes findet in Bestimmungen von Gesetzen, Kollektivverträgen, Arbeitsordnungen, Besoldungsordnungen udgl. ihre Grenze (Arb.9.581 mwH). Weitere Fälle einer allfälligen Benachteiligung hat der Kläger trotz Aufforderung und Anleitung in erster Instanz nicht einmal behauptet. Sein in der Revision erhobener Einwand, das Berufungsgericht hätte sich mit dem gesamten Personalakt "beschäftigen" müssen, um darin offenbar nach Benachteiligungsfällen zu suchen, verkennt die Regeln über die Behauptungs- und Beweislast vergleiche dazu Fasching ZPR Rz 882 f). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.