Rechtssatz RS0052766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052766
Entscheidungsdatum
29.06.1988
Rechtssatz
Eine Verwendung auf einem höheren Dienstposten liegt dann nicht vor, wenn der Beamte ohnehin Vertreter des höheren Bediensteten ist und es daher zu seinem Aufgabenkreis gehört, Vertretungshandlungen für den an sich anwesenden Bediensteten durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052766
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_005