Rechtssatz RS0034260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034260
Entscheidungsdatum
07.06.2001
Rechtssatz
Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB).Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (Paragraph 1502, ABGB).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 104/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 104/88
- 9 ObA 36/01m
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 36/01m
nur: Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034260
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_002