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Entscheidung 9 ObA 36/01m×

Entscheidung 9 ObA 36/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA36/01m

Entscheidungsdatum

07.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Norbert Riedl und Mag. Albert Ullmer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte und widerklagende Partei Andrew M*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen a) Zustimmung zur Ausfolgung (S 150.000; Klage) und b) GBP 9.967,68 und SFR 994 sA (umgerechnet S 207.306; Widerklage), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse S 207.306) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2000, GZ 13 Ra 48/00g-54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen, beispielsweise außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen nicht als Rechtfertigungsgründe für eine prozessuale Untätigkeit herangezogen werden (RIS-Justiz RS0034867; 9 Ob 171/99h).

Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles (SZ 45/97; RIS-Justiz RS0034805) keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044464; 1 Ob 291/97v; 8 Ob 78/00d; 7 Ob 15/01h). In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass bloße taktische Überlegungen des Klägers, nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen noch monatelang zuzuwarten, um nicht durch den Fortsetzungsantrag "schlafende Hunde zu wecken" bzw um den Gegner in Sicherheit zu wiegen und die Verjährung seiner Gegenforderungen abzuwarten, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründet seien, sondern in der Sphäre des Beklagten und Widerklägers liegen, ist keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte.

Ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann muss der Kläger das Verfahren fortsetzen (RIS-Justiz RS0034599). Wird nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, wird die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird nach ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen (RIS-Justiz RS0034599).

Die Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB betrifft das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art; ihre Anwendung hat einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0034252). Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (zB Reisekosten), verjähren gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB binnen drei Jahren (RIS-Justiz RS0034260). Beide Teile gehen von einem Vertragsverhältnis der Parteien aus; die Frage nach dem Vorliegen eines Verwendungsanspruches nach Paragraph 1041, ABGB stellt sich nicht (RIS-Justiz RS0020101, RS0028179).

Anmerkung

E62416 09B00361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00036.01M.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20010607_OGH0002_009OBA00036_01M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020101 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht.
RS0028179 Rechtssatz 19.11.1974Zivilrecht
Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkü …
RS0034252 Rechtssatz 16.09.1992Zivilrecht
Die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB betrifft das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art; ihre Anwendung hat einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung.
RS0034260 Rechtssatz 29.06.1988Zivilrecht
Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 150 …
RS0034599 Rechtssatz 26.09.1972Zivilrecht
Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Kl …
RS0034624 Rechtssatz 10.05.1955Zivilrecht
Ruhen des Verfahrens über drei Monate ist nichtgehörige Fortsetzung, wenn nicht stichhältige Gründe für das längere Ruhen vorliegen.
RS0034805 Rechtssatz 29.11.1960Zivilrecht
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur …
RS0034863 Rechtssatz 12.10.1993Zivilrecht
Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schrit …
RS0034867 Rechtssatz 04.11.1971Zivilrecht
Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen.
RS0044464 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Verjährung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen bei verspäteter Rechnungslegung.