Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117389×

Rechtssatz RS0117389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117389

Geschäftszahl

8ObA205/02h

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Norm

BBO §24

Rechtssatz

Die gehaltsrechtlichen Folgen der Dienstbestimmung richteten sich nach §24 Absatz 2, BO1963 in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Dienstbestimmung (1.8.1994).

Aus dem klaren Wortlaut des §24 Absatz 2, zweiter Satz BO-der sowohl in der Fassung vor als auch nach der 40.Novelle gleich ist-folgt, dass sich auch das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge nach der Gehaltsgruppe richtet, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, dass ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Dabei sind zweifellos sämtliche Vorrückungsbeträge, die bei Erreichen des Vorrückungszeitpunktes aktuell gelten, umfasst.

Durch die mit 1. 1.1996 in Kraft getretenen AVB erfuhr die Rechtslage für bereits dienstbestimmte Arbeitnehmer keine Änderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117389

Dokumentnummer

JJR_20030227_OGH0002_008OBA00205_02H0000_001