Rechtssatz RS0117389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117389
Entscheidungsdatum
27.02.2003
Rechtssatz
Die gehaltsrechtlichen Folgen der Dienstbestimmung richteten sich nach §24 Abs 2 BO1963 in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Dienstbestimmung (1.8.1994).Die gehaltsrechtlichen Folgen der Dienstbestimmung richteten sich nach §24 Absatz 2, BO1963 in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Dienstbestimmung (1.8.1994).
Aus dem klaren Wortlaut des §24 Abs 2 zweiter Satz BO-der sowohl in der Fassung vor als auch nach der 40.Novelle gleich ist-folgt, dass sich auch das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge nach der Gehaltsgruppe richtet, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, dass ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Dabei sind zweifellos sämtliche Vorrückungsbeträge, die bei Erreichen des Vorrückungszeitpunktes aktuell gelten, umfasst.Aus dem klaren Wortlaut des §24 Absatz 2, zweiter Satz BO-der sowohl in der Fassung vor als auch nach der 40.Novelle gleich ist-folgt, dass sich auch das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge nach der Gehaltsgruppe richtet, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, dass ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Dabei sind zweifellos sämtliche Vorrückungsbeträge, die bei Erreichen des Vorrückungszeitpunktes aktuell gelten, umfasst.
Durch die mit 1. 1.1996 in Kraft getretenen AVB erfuhr die Rechtslage für bereits dienstbestimmte Arbeitnehmer keine Änderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117389
Dokumentnummer
JJR_20030227_OGH0002_008OBA00205_02H0000_001