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Rechtssatz RS0115143×

Rechtssatz RS0115143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115143

Geschäftszahl

8ObA44/01f; 9ObA156/07t

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Rechtssatz

Selbst dann, wenn der Abberufung des Geschäftsführers und seiner Entlassung aus dem Anstellungsverhältnis dieselben Vorgänge zugrunde liegen beziehungsweise sie in einem unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, ist für die Abwicklung des Geschäftsführerdienstvertrags des nicht mehr amtierenden GmbH-Geschäftsführers ein verbliebener oder ein neu bestellter Geschäftsführer zuständig. Einer Beschlussfassung der Generalversammlung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bedarf es in diesem Fall nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 44/01f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
    Veröff: SZ 74/59
  • 9 ObA 156/07t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 156/07t
    Auch; nur: Einer Beschlussfassung der Generalversammlung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bedarf es in diesem Fall nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115143

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBA00044_01F0000_002