Rechtssatz RS0115143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115143
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
Selbst dann, wenn der Abberufung des Geschäftsführers und seiner Entlassung aus dem Anstellungsverhältnis dieselben Vorgänge zugrunde liegen beziehungsweise sie in einem unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, ist für die Abwicklung des Geschäftsführerdienstvertrags des nicht mehr amtierenden GmbH-Geschäftsführers ein verbliebener oder ein neu bestellter Geschäftsführer zuständig. Einer Beschlussfassung der Generalversammlung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bedarf es in diesem Fall nicht.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 44/01f
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
Veröff: SZ 74/59
- 9 ObA 156/07t
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 156/07t
Auch; nur: Einer Beschlussfassung der Generalversammlung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bedarf es in diesem Fall nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115143
Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBA00044_01F0000_002