1. Nach der Kernhypothese der Rechtsmittelwerber ist die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich, um die beklagte Partei daran zu hindern, das im Gesellschaftsvertrag der Bergbahnen-GmbH geregelte und im Anlassfall konkretisierte Vorkaufsrecht der klagenden Parteien "durch eine zwischenzeitige nochmalige Veräußerung an einen Gesellschafter" zu vereiteln, sei doch rechtlich zwischen Können und Dürfen zu unterscheiden. Sollte die beklagte Partei ihren Geschäftsanteil ein weiteres Mal - nunmehr an einen Gesellschafter - verkaufen, greife sie zwar in das durch die vorangegangene Veräußerung an einen gesellschaftsfremden Dritten konkretisierte Vorkaufsrecht der klagenden Parteien ein, zufolge der Wirksamkeit eines solchen weiteren Rechtsgeschäfts, das keinen Vorkaufsfall auslöse, wäre aber eine Abtretung des Geschäftsanteils an die klagenden Parteien nach Ausübung des Vorkaufsrechts endgültig unmöglich.
2. Der Oberste Gerichtshof befasste sich bereits in der Entscheidung 8 Ob 631/90 (= SZ 65/60 = ecolex 1992, 481 [Thiery]) mit den Rechtswirkungen eines auf die Übertragung von Geschäftsanteilen bezogenen gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts und kam dort zum Ergebnis, dass es seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach auch ein Abtretungsverbot bewirke, "das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter" erlösche, "bis dahin jedoch im Sinne der durch das Erkenntnis des verstärkten 5. Senates vom 16. 1. 1984, SZ 57/8 (5 Ob 609/81), nun festgeschriebenen Rechtsprechung absolute Wirkung" entfalte. Das habe "ohne Rücksicht auf guten oder schlechten Glauben des ... Erwerbers die Rechtsunwirksamkeit der Verfügungsgeschäfte" über die Geschäftsanteile zur Folge. Solche Geschäftsanteile (Gesellschafterrechte) fielen daher gar nicht in die Rechtszuständigkeit des Erwerbers, sondern stünden unverändert den Veräußerern zu.
Diese Ansicht wurde von Thiery (ecolex 1992, 481 [Glosse]) und Koppensteiner (GmbH-Gesetz Kommentar2 Rz 9 zu § 76) gebilligt. Sie entspricht - der Sache nach - ferner der Auffassung von Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 422). Geist (Zur Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 1996, 414) wendete sich nicht gegen deren Ergebnis, wohl aber gegen die Begründung. Eine gesellschaftsvertragliche Vinkulierungsklausel in Form eines Vorkaufsrechts sei nicht einem absolut wirkenden Abtretungsverbot gleichzuhalten, die Grundlage der vom Obersten Gerichtshof begründeten Rechtsfolgen sei vielmehr in § 76 Abs 2 Satz 3 GmHG zu finden, falls die Auslegung des festgelegten Vorkaufsrechts ergebe, dass es sich um weitere Voraussetzungen für die Übertragung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle handle.Diese Ansicht wurde von Thiery (ecolex 1992, 481 [Glosse]) und Koppensteiner (GmbH-Gesetz Kommentar2 Rz 9 zu Paragraph 76,) gebilligt. Sie entspricht - der Sache nach - ferner der Auffassung von Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 422). Geist (Zur Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 1996, 414) wendete sich nicht gegen deren Ergebnis, wohl aber gegen die Begründung. Eine gesellschaftsvertragliche Vinkulierungsklausel in Form eines Vorkaufsrechts sei nicht einem absolut wirkenden Abtretungsverbot gleichzuhalten, die Grundlage der vom Obersten Gerichtshof begründeten Rechtsfolgen sei vielmehr in Paragraph 76, Absatz 2, Satz 3 GmHG zu finden, falls die Auslegung des festgelegten Vorkaufsrechts ergebe, dass es sich um weitere Voraussetzungen für die Übertragung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle handle.
Diese Meinungsdivergenz im Schrifttum bedarf im Anlassfall keiner Stellungnahme, weil auch das hier auszulegende gesellschaftsvertragliche Vorkaufsrecht nach seinem Zweck als absolutes Verfügungsverbot wirken soll, das erst durch den Verzicht auf das Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung erlischt (Koppensteiner aaO). Mangels Entscheidungsrelevanz ist auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung 7 Ob 2350/96f (= SZ 70/98), in der (bloß) dem Ergebnis der von Geist (aaO) zur Beschränkungen der Übertragung von Geschäftsanteilen außerhalb des Gesellschaftsvertrags vertretenen Ansicht beigetreten wurde, entbehrlich.
3. Weil aber das im Anlassfall maßgebende Vorkaufsrecht im Sinne der Erwägungen zu 2. absolute Wirkung entfaltet und daher als absolutes Verfügungsverbot zu qualifizieren ist, das erst durch Verzicht oder Nichtausübung erlischt, kann nach Auslösung eines Vorkaufsfalls niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus entstandene, noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Somit kann auch ein Gesellschafter den (noch) durch einen Vorkaufsfall vinkulierten Geschäftsanteil weder insgesamt noch in Teilen rechtswirksam von einem anderen Gesellschafter erwerben, der den gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsfall zuvor durch die Veräußerung desselben Geschäftsanteils an einen Gesellschaftsfremden auslöste. Der erwerbswillige Gesellschafter kann vielmehr nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben, weil sich das durch einen Vorkaufsfall konkretisierte Vorkaufsrecht anderer Gesellschafter nicht dadurch umgehen bzw vereiteln lässt, dass derselbe Geschäftsanteil ein weiteres Mal - nunmehr an einen Gesellschafter - veräußert wird. Das ist die unmittelbare Rechtsfolge eines aufrechten, absolut wirkenden Verfügungsverbots nach Auslösung eines Vorkaufsfalls. Die absolute Vinkulierungswirkung eines solchen gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts erstreckt sich demnach auch auf alle schuldrechtlichen Modalitäten seiner Ausübung. Erst wenn der Verzicht auf ein solches Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung feststeht, ist der veräußerungswillige Gesellschafter wieder berechtigt, über seinen Geschäftsanteil - ohne Umgehungsabsicht (vgl dazu SZ 69/83) - durch Abtretung an einen anderen Gesellschafter wirksam zu verfügen, ohne dadurch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einen weiteren Vorkaufsfall auszulösen. Bis dahin kann die neuerliche Abtretung des mit einem Vorkaufsfall belasteten Geschäftsanteils die Rechtsposition der Vorkaufsberechtigten wegen deren Absicherung durch die erläuterten absoluten Wirkungen des gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts nicht berühren.3. Weil aber das im Anlassfall maßgebende Vorkaufsrecht im Sinne der Erwägungen zu 2. absolute Wirkung entfaltet und daher als absolutes Verfügungsverbot zu qualifizieren ist, das erst durch Verzicht oder Nichtausübung erlischt, kann nach Auslösung eines Vorkaufsfalls niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus entstandene, noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Somit kann auch ein Gesellschafter den (noch) durch einen Vorkaufsfall vinkulierten Geschäftsanteil weder insgesamt noch in Teilen rechtswirksam von einem anderen Gesellschafter erwerben, der den gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsfall zuvor durch die Veräußerung desselben Geschäftsanteils an einen Gesellschaftsfremden auslöste. Der erwerbswillige Gesellschafter kann vielmehr nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben, weil sich das durch einen Vorkaufsfall konkretisierte Vorkaufsrecht anderer Gesellschafter nicht dadurch umgehen bzw vereiteln lässt, dass derselbe Geschäftsanteil ein weiteres Mal - nunmehr an einen Gesellschafter - veräußert wird. Das ist die unmittelbare Rechtsfolge eines aufrechten, absolut wirkenden Verfügungsverbots nach Auslösung eines Vorkaufsfalls. Die absolute Vinkulierungswirkung eines solchen gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts erstreckt sich demnach auch auf alle schuldrechtlichen Modalitäten seiner Ausübung. Erst wenn der Verzicht auf ein solches Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung feststeht, ist der veräußerungswillige Gesellschafter wieder berechtigt, über seinen Geschäftsanteil - ohne Umgehungsabsicht vergleiche dazu SZ 69/83) - durch Abtretung an einen anderen Gesellschafter wirksam zu verfügen, ohne dadurch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einen weiteren Vorkaufsfall auszulösen. Bis dahin kann die neuerliche Abtretung des mit einem Vorkaufsfall belasteten Geschäftsanteils die Rechtsposition der Vorkaufsberechtigten wegen deren Absicherung durch die erläuterten absoluten Wirkungen des gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts nicht berühren.
3. 1. Überdies ist zu beachten: Der Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteiles erlangt die Rechtszuständigkeit für diesen und die damit verknüpften Rechte des Vormanns aus dem Gesellschaftsverhältnis zwar bereits durch die formgerechte Verpflichtung und Verfügung nach Zugehen des Notariatsakts über die Annahme an den Anbotsteller, solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht, also strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. In einem solchen Verhalten ist weder die Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken (vgl dazu 2 Ob 46/97x = RdW 1999, 721 mwN).3. 1. Überdies ist zu beachten: Der Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteiles erlangt die Rechtszuständigkeit für diesen und die damit verknüpften Rechte des Vormanns aus dem Gesellschaftsverhältnis zwar bereits durch die formgerechte Verpflichtung und Verfügung nach Zugehen des Notariatsakts über die Annahme an den Anbotsteller, solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht, also strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. In einem solchen Verhalten ist weder die Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken vergleiche dazu 2 Ob 46/97x = RdW 1999, 721 mwN).
4. Vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 2., 3. und 3. 1. kann sich die zu 1. dargestellte Befürchtung der klagenden Parteien rechtlich nicht realisieren: Jede weitere Abtretung des Geschäftsanteils der beklagten Partei in Missachtung des durch eine vorherige Abtretung allenfalls ausgelösten, noch nicht abgewickelten Vorkaufsfalls kann für bisher übergangene vorkaufsberechtigte Gesellschafter keine nachteiligen Rechtswirkungen entfalten, weil deren Rechtsposition durch die absolute Wirkung ihres Forderungsrechts abgesichert ist. Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Verletzung eines absolut wirkenden Vorkaufsrechts ändert nichts an der Rechtszuständigkeit für den strittigen Geschäftsanteil. Die Gesellschaft ist während des Streits über die Rechtswirksamkeit der Übernahme eines Geschäftsanteils auch nicht verpflichtet, dem Erwerber die Ausübung eines Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. Die beklagte Partei kann daher den klageweise geltend gemachten Hauptanspruch (Pkt 1. des Urteilsbegehrens) durch (weitere) Veräußerungsgeschäfte gar nicht gefährden. Die schließliche Durchsetzung der von Rechten Dritter unbelasteten gesellschaftsrechtlichen Position der klagenden Parteien hängt somit nur von deren Obsiegen im Hauptprozess und dem schließlich ausgeübten Vorkaufsrecht ab.
5. Die beklagte Partei ist der Ansicht, "das gleichzeitig mehreren Personen eingeräumte Vorkaufsrecht" könne "im Zweifel" nur "von allen Berechtigten gemeinsam" ausgeübt werden. Die Berechtigten bildeten dabei "eine Miteigentumsgemeinschaft" (ON 2 S. 3; ON 11 S. 14 f); als prozessuale Konsequenz davon müssten alle Vorkaufsberechtigten offenkundig eine einheitliche Streitpartei bilden.
Darauf erwidern die klagenden Parteien unter Berufung auf Aicher (in Rummel, ABGB2 Rz 4 f zu § 1073) und F. Bydlinski (in Klang2 IV/2, 815), ein Vorkaufsrecht sei nur im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben, wenn es also an einer Vereinbarung mangle, das Recht jedes einzelnen auf bestimmte ideelle oder reale Teile einer Sache zu beziehen. Dieser - auch von der beklagten Partei geteilten - Ansicht ist beizutreten. Der Gesellschaftsvertrag enthält indes, wie die klagenden Parteien ferner zutreffend hervorheben, eine Regelung, wonach Mitgesellschaftern nur "ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zusteht", falls nicht nur ein Gesellschafter seinen Einlösungswillen erklären sollte. Daraus ist abzuleiten, dass sich der Einlösungswille eines Vorkaufsberechtigten wirksam immer nur auf den Erwerb eines bestimmten Anteils des vom Vorkaufsfall betroffenen Geschäftsanteils beziehen kann, wenn konkurrierende Einlösungserklärungen abgegeben wurden. Ausgeübte Vorkaufsrechte erfassen daher verschiedene Teile der betroffenen Sache, ohne dass Miteigentum am ungeteilten Geschäftsanteil oder an einem bestimmten Teil dieses Anteils entstehen kann. Es ist daher jeder Mitgesellschafter für sich berechtigt, auf die Verwirklichung der Voraussetzungen zur Realisierung seines Vorkaufsrechts zu dringen. Insofern wird also keine Zweifelsfrage aufgeworfen, die nach der dispositiven Rechtslage im Sinne des Prozesstandpunkts der beklagten Partei zu lösen wäre.Darauf erwidern die klagenden Parteien unter Berufung auf Aicher (in Rummel, ABGB2 Rz 4 f zu Paragraph 1073,) und F. Bydlinski (in Klang2 IV/2, 815), ein Vorkaufsrecht sei nur im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben, wenn es also an einer Vereinbarung mangle, das Recht jedes einzelnen auf bestimmte ideelle oder reale Teile einer Sache zu beziehen. Dieser - auch von der beklagten Partei geteilten - Ansicht ist beizutreten. Der Gesellschaftsvertrag enthält indes, wie die klagenden Parteien ferner zutreffend hervorheben, eine Regelung, wonach Mitgesellschaftern nur "ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zusteht", falls nicht nur ein Gesellschafter seinen Einlösungswillen erklären sollte. Daraus ist abzuleiten, dass sich der Einlösungswille eines Vorkaufsberechtigten wirksam immer nur auf den Erwerb eines bestimmten Anteils des vom Vorkaufsfall betroffenen Geschäftsanteils beziehen kann, wenn konkurrierende Einlösungserklärungen abgegeben wurden. Ausgeübte Vorkaufsrechte erfassen daher verschiedene Teile der betroffenen Sache, ohne dass Miteigentum am ungeteilten Geschäftsanteil oder an einem bestimmten Teil dieses Anteils entstehen kann. Es ist daher jeder Mitgesellschafter für sich berechtigt, auf die Verwirklichung der Voraussetzungen zur Realisierung seines Vorkaufsrechts zu dringen. Insofern wird also keine Zweifelsfrage aufgeworfen, die nach der dispositiven Rechtslage im Sinne des Prozesstandpunkts der beklagten Partei zu lösen wäre.
6. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass das Gericht zweiter Instanz die Abweisung des Sicherungsantrags der klagenden Parteien im angefochtenen Beschluss ohne Rechtsirrtum bestätigte.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 402 Abs 4 und § 78 EO in Verbindung mit § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.