Rechtssatz RS0020381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020381
Entscheidungsdatum
14.09.2011
Rechtssatz
Das für den Fall der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile eines Gesellschafters an einen Dritten festgelegte Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter, das bei Verzicht durch die anderen Gesellschafter schließlich zum Übernahmsrecht eines einzigen Gesellschafters führen kann, ist seiner ganzen Ausprägung nach in Wahrheit ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB. Es bewirkt seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach aber auch ein Abtretungsverbot, das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter erlischt, bis dahin jedoch absolute Wirkung entfaltet.Das für den Fall der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile eines Gesellschafters an einen Dritten festgelegte Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter, das bei Verzicht durch die anderen Gesellschafter schließlich zum Übernahmsrecht eines einzigen Gesellschafters führen kann, ist seiner ganzen Ausprägung nach in Wahrheit ein Vorkaufsrecht im Sinne des Paragraph 1072, ABGB. Es bewirkt seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach aber auch ein Abtretungsverbot, das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter erlischt, bis dahin jedoch absolute Wirkung entfaltet.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 631/90
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 631/90
Veröff: SZ 65/60 = RdW 1992,339
- 1 Ob 8/00h
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 8/00h
Vgl auch; Beisatz: Nach Auslösung eines aufgrund eines absolut wirkenden Vorkaufsrechts kann niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Daher kann auch ein erwerbswilliger Gesellschafter nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben. (T1); Veröff: SZ 73/33
- 6 Ob 205/04x
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 205/04x
Vgl
- 6 Ob 81/11x
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 81/11x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020381
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19920409_OGH0002_0080OB00631_9000000_001