Rechtssatz RS0049414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049414
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Auch gemäß § 75 Abs 3 AktG 1937 galt - wie nunmehr § 75 Abs 4 letzter Satz AktG 1965 deutlich entnommen werden kann - , daß die Auflösung des Dienstvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied gesondert vom Widerruf der Organstellung zu beurteilen ist.Auch gemäß Paragraph 75, Absatz 3, AktG 1937 galt - wie nunmehr Paragraph 75, Absatz 4, letzter Satz AktG 1965 deutlich entnommen werden kann - , daß die Auflösung des Dienstvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied gesondert vom Widerruf der Organstellung zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 356/74
Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
- 8 ObA 44/01f
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
Ähnlich; Beisatz: Zuständigkeit eines verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführers für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines von der Generalversammlung abberufenen Geschäftsführers. (T1) Beisatz: Hier: GmbH. (T2); Veröff: SZ 74/59
- 6 Ob 29/19m
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 29/19m
Vgl; Beisatz: Die vorzeitige Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied führt nicht automatisch zur Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrags. Häufig wird jedoch in einer Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds zugleich eine konkludente Kündigung seines Anstellungsvertrags oder ein vorzeitiger Austritt zu erblicken sein. Jedenfalls bildet ein berechtigter Rücktritt aus wichtigem Grund immer auch einen Austrittsgrund. Umgekehrt stellt ein wichtiger Grund für den vorzeitigen Austritt auch einen wichtigen Grund zum Rücktritt (vorzeitige Amtsniederlegung) dar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049414
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_018