Aus der Begründung:
A. Zum Rekurs des Klägers:
Obwohl der Kläger mit seiner Berufung die begehrte Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erwirkt hatte, steht ihm gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz das Rekursrecht insoweit zu, als er sich gegen die seinem Prozeßstandpunkt nicht entsprechenden Rechtsansichten wendet, von denen das Berufungsgericht in dem bekämpften Beschluß ausgegangen ist (Fasching IV, 414; SZ 40/109; ImmZ 1974, 239 f.; 4 Ob 343, 355/74 u. a.).Obwohl der Kläger mit seiner Berufung die begehrte Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erwirkt hatte, steht ihm gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz das Rekursrecht insoweit zu, als er sich gegen die seinem Prozeßstandpunkt nicht entsprechenden Rechtsansichten wendet, von denen das Berufungsgericht in dem bekämpften Beschluß ausgegangen ist (Fasching römisch vier, 414; SZ 40/109; ImmZ 1974, 239 f.; 4 Ob 343, 355/74 u. a.).
Zunächst ist der Ansicht des Rekurswerbers entgegenzutreten, das Berufungsgericht hätte in Anbetracht der von ihm geäußerten Billigung des Klägerstandpunktes, es sei keine Herabsetzung der Vorstandsbezüge vom Aufsichtsrat gemäß § 78 Abs. 2 AktG 1937 vorgenommen worden, der Kläger habe auch nicht auf eine Valorisierung seiner Bezüge verzichtet und der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt, zumindestens dem aus dem Titel der Wertsicherung erhobenem Klageteilbegehren mit Teilurteil stattgeben müssen.Zunächst ist der Ansicht des Rekurswerbers entgegenzutreten, das Berufungsgericht hätte in Anbetracht der von ihm geäußerten Billigung des Klägerstandpunktes, es sei keine Herabsetzung der Vorstandsbezüge vom Aufsichtsrat gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 vorgenommen worden, der Kläger habe auch nicht auf eine Valorisierung seiner Bezüge verzichtet und der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt, zumindestens dem aus dem Titel der Wertsicherung erhobenem Klageteilbegehren mit Teilurteil stattgeben müssen.
Die Lehrmeinung Faschings (III, 570), das Gesetz habe die Erlassung eines Teilurteiles (§ 391 Abs. 1 ZPO: arg. "kann") ins pflichtgemäße Ermessen des zur Sachentscheidung berufenen Gerichtes gestellt und es dürfe, ausgenommen den Fall, es wurden bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen von einem Untergericht rechtsirrig die Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 391, 394 Abs. 2 ZPO) verneint, deshalb das im Instanzenzug übergeordnete Gericht grundsätzlich nicht einer Unterinstanz die Fällung eines Teilurteiles auftragen, kann hier außer Betrachtung bleiben, denn es muß in Ansehung des Klageanspruches auf Valorisierung der Dienstbezüge des Klägers die Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteiles verneint werden, weil die aus der angeblichen Pflichtverletzung des Klägers von der Beklagten behaupteten und einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen insofern mit diesem Klageanspruch in einem rechtlichen Zusammenhange stehen (§ 391 Abs. 3 ZPO), als sie sich auf dasselbe Dienstverhältnis grunden.Die Lehrmeinung Faschings (römisch drei, 570), das Gesetz habe die Erlassung eines Teilurteiles (Paragraph 391, Absatz eins, ZPO: arg. "kann") ins pflichtgemäße Ermessen des zur Sachentscheidung berufenen Gerichtes gestellt und es dürfe, ausgenommen den Fall, es wurden bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen von einem Untergericht rechtsirrig die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Paragraphen 391, 394, Absatz 2, ZPO) verneint, deshalb das im Instanzenzug übergeordnete Gericht grundsätzlich nicht einer Unterinstanz die Fällung eines Teilurteiles auftragen, kann hier außer Betrachtung bleiben, denn es muß in Ansehung des Klageanspruches auf Valorisierung der Dienstbezüge des Klägers die Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteiles verneint werden, weil die aus der angeblichen Pflichtverletzung des Klägers von der Beklagten behaupteten und einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen insofern mit diesem Klageanspruch in einem rechtlichen Zusammenhange stehen (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO), als sie sich auf dasselbe Dienstverhältnis grunden.
Dem Rekurswerber kann auch nicht in der Ansicht beigestimmt werden, für den Ausspruch seiner Entlassung, also der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten aus einem wichtigen Gründe, sei der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig gewesen und die vom damaligen Vorstand ausgesprochene Entlassung sei deshalb schon rein formalrechtlich unwirksam.
Nach herrschender Auffassung ist wohl bei der Bestellung und bei deren Widerruf zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis streng zu unterscheiden (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 153; derselbe in der Festschrift für (Hans Schmitz I, 96; Baumbach - Hueck, Aktiengesetz[11] 1937, 255). Es ist deshalb auch die Auflösung des Dienstvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied gesondert zu beurteilen, wie dem § 75 Abs. 4 letzter Satz AktG, 1965 nunmehr deutlich entnommen werden kann (Kastner, Grundriß, 153). Auch nach dem Aktiengesetz 1937 wurde dieses Problem nicht anders behandelt, obwohl § 75 Abs. 3 leg. cit. dies nicht so unmißverständlich zum Ausdruck brachte. Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlußfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig (Kastner, Grundriß, 166; derselbe in Festschrift Schmitz I, 95; Godin - Wilhelmi, AktG[2] 1937, 317 ff.; Meyer - Landrut im Großkom. AktG[3] 1965/I/2, 640, 642, 644); dieselbe Zuständigkeit ist nach dem AktG 1937 (§ 75 Abs. 3) und nach jenem von 1965 (§ 75 Abs. 4) für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begrundet. Wenn sich dabei der Aufsichtsrat, gehörige Beschlußfassung vorausgesetzt, eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied bedient, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten, Stellvertreters, also eines Boten, zu (Meyer - Landrut, 651). Erfolgt jedoch nicht zugleich mit der Abberufung des Vorstandes auch die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder sofortige Entlassung aus einem wichtigen Grund, dann liegt die Vertretungsmacht für die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem bereits abberufenen Vorstandsmitglied bei dem Organ, das auch sonst das gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmonopol für die Aktiengesellschaft ausübt, und das ist der Vorstand (Kastner, Grundriß, 166; Hefermehl, AktG 1965 II, 161; BGH in NJW 1954, 998 f.). Die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten obliegt nur in den im Aktiengesetz erschöpfend aufgezählten Fällen dem Aufsichtsrat, und es kann diesen Ausnahmebeständen nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, daß der Aufsichtsrat in allen Fällen, in denen Interessen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand als Organ oder einzelnen Organmitgliedern des Vorstandes, sei es gegenwärtigen oder bereits ausgeschiedenen, wahrzunehmen sind, zur Vertretung der Aktiengesellschaft berufen ist (vgl. BGH in NJW 1954, 988). Für die weitere Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat gegenüber bereits abberufenen Mitgliedern des Vorstandes, also für die Zeit nach Beendigung ihrer organschaftlichen Stellung, besteht in Anbetracht des bereits erfolgten Wegfalls der Integration der Vorstandsmitglieder in die innere Organisation der Gesellschaft und der dadurch bedingten Konfliktsituation - ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich sein eigener "Chef" sein (vgl. Kastner, Festschrift Schmitz I, 97) - kein berücksichtungswürdiges Bedürfnis. Die zur Liquidation der Fortwirkung des der Vorstandsbestellung zugrunde gelegenen Dienstvertragsverhältnisses erforderlichen Maßnahmen sind deshalb vom Vorstand in Vertretung der Aktiengesellschaft vorzunehmen. Zutreffend haben daher die Untergerichte die - im Ergebnis richtige - Ansicht ausgesprochen, die Beklagte hat die Entlassung des Klägers durch das dazu berufene Organ, nämlich ihrem Vorstand, erklärt.Nach herrschender Auffassung ist wohl bei der Bestellung und bei deren Widerruf zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis streng zu unterscheiden (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 153; derselbe in der Festschrift für (Hans Schmitz römisch eins, 96; Baumbach - Hueck, Aktiengesetz[11] 1937, 255). Es ist deshalb auch die Auflösung des Dienstvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied gesondert zu beurteilen, wie dem Paragraph 75, Absatz 4, letzter Satz AktG, 1965 nunmehr deutlich entnommen werden kann (Kastner, Grundriß, 153). Auch nach dem Aktiengesetz 1937 wurde dieses Problem nicht anders behandelt, obwohl Paragraph 75, Absatz 3, leg. cit. dies nicht so unmißverständlich zum Ausdruck brachte. Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlußfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig (Kastner, Grundriß, 166; derselbe in Festschrift Schmitz römisch eins, 95; Godin - Wilhelmi, AktG[2] 1937, 317 ff.; Meyer - Landrut im Großkom. AktG[3] 1965/I/2, 640, 642, 644); dieselbe Zuständigkeit ist nach dem AktG 1937 (Paragraph 75, Absatz 3,) und nach jenem von 1965 (Paragraph 75, Absatz 4,) für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begrundet. Wenn sich dabei der Aufsichtsrat, gehörige Beschlußfassung vorausgesetzt, eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied bedient, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten, Stellvertreters, also eines Boten, zu (Meyer - Landrut, 651). Erfolgt jedoch nicht zugleich mit der Abberufung des Vorstandes auch die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder sofortige Entlassung aus einem wichtigen Grund, dann liegt die Vertretungsmacht für die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem bereits abberufenen Vorstandsmitglied bei dem Organ, das auch sonst das gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmonopol für die Aktiengesellschaft ausübt, und das ist der Vorstand (Kastner, Grundriß, 166; Hefermehl, AktG 1965 römisch zwei, 161; BGH in NJW 1954, 998 f.). Die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten obliegt nur in den im Aktiengesetz erschöpfend aufgezählten Fällen dem Aufsichtsrat, und es kann diesen Ausnahmebeständen nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, daß der Aufsichtsrat in allen Fällen, in denen Interessen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand als Organ oder einzelnen Organmitgliedern des Vorstandes, sei es gegenwärtigen oder bereits ausgeschiedenen, wahrzunehmen sind, zur Vertretung der Aktiengesellschaft berufen ist vergleiche BGH in NJW 1954, 988). Für die weitere Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat gegenüber bereits abberufenen Mitgliedern des Vorstandes, also für die Zeit nach Beendigung ihrer organschaftlichen Stellung, besteht in Anbetracht des bereits erfolgten Wegfalls der Integration der Vorstandsmitglieder in die innere Organisation der Gesellschaft und der dadurch bedingten Konfliktsituation - ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich sein eigener "Chef" sein vergleiche Kastner, Festschrift Schmitz römisch eins, 97) - kein berücksichtungswürdiges Bedürfnis. Die zur Liquidation der Fortwirkung des der Vorstandsbestellung zugrunde gelegenen Dienstvertragsverhältnisses erforderlichen Maßnahmen sind deshalb vom Vorstand in Vertretung der Aktiengesellschaft vorzunehmen. Zutreffend haben daher die Untergerichte die - im Ergebnis richtige - Ansicht ausgesprochen, die Beklagte hat die Entlassung des Klägers durch das dazu berufene Organ, nämlich ihrem Vorstand, erklärt.
Es ist auch die Ansicht des Rekurswerbers nicht zu billigen, aus den späteren Vergleichsverhandlungen, welche die Beklagte mit ihm über seine Pensionsansprüche führte, ergebe sich, daß die Beklagte nie von einer Rechtswirksamkeit der Entlassung ausgegangen sei. Das Ziel von Vergleichsverhandlungen besteht darin, streitige Ansprüche zu bereinigen. Wer sich in solche Verhandlungen mit einem Partner einläßt, der behauptet, Ansprüche gegen ihn zu besitzen, gibt nicht schon dadurch zu erkennen, daß er diese Ansprüche als berechtigt betrachtet. Deshalb kann grundsätzlich nicht schon aus der Bereitschaft zur vergleichsweisen Bereinigung von streitigen Ansprüchen auf ein Anerkenntnis dieser Ansprüche durch den vermeintlichen Schuldner geschlossen werden. Es entspricht dem unabdingbaren Erfordernis eines schlüssigen Anerkenntnisses, daß der Anerkenntniswille des Schuldners unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird. Davon kann aber bloß auf Grund der gezeigten Vergleichsbereitschaft des vermeintlichen Schuldners noch keine Rede sein.
Den Gegenforderungen der Beklagten hatte der Kläger die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Im Rekurs bringt er vor, daß der Lauf der Verjährungsfrist des § 84 Abs. 6 AktG 1937 mit dem Zeitpunkt begann, in welchem die Beklagte von dem angeblichen Schaden Kenntnis erlangte, und dieser Zeitpunkt sei spätestens mit dem 21. Juni 1966 festzusetzen, dem Tag der Verfassung des Entlassungsschreibens (Beilage H 1).Den Gegenforderungen der Beklagten hatte der Kläger die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Im Rekurs bringt er vor, daß der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 84, Absatz 6, AktG 1937 mit dem Zeitpunkt begann, in welchem die Beklagte von dem angeblichen Schaden Kenntnis erlangte, und dieser Zeitpunkt sei spätestens mit dem 21. Juni 1966 festzusetzen, dem Tag der Verfassung des Entlassungsschreibens (Beilage H 1).
Die Untergerichte haben sich mit dieser Frage nicht befaßt, weil das Erstgericht infolge Abweisung des gesamten Klagebegehrens keine Veranlassung gefunden hatte, sich mit den Gegenforderungen zu befassen. Es ist in diesem Punkte jedoch dem Rekurswerber beizupflichten. § 84 Abs. 6 AktG 1937 - dasselbe trifft für § 84 Abs. 6 AktG 1965 zu - sagt nichts über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft aus Obliegenheitsverletzungen des Vorstandes aus. Nach dem deutschen BGB kommt dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches in Betracht, wie dies § 198 leg. cit. allgemein in seinem ersten Satz formuliert (so auch Godin - Wilhelmi, 368; Meyer - Landrut, 747). Für das österreichische Recht muß jedoch auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückgegriffen werden und danach kommt es auf den Zeitpunkt an, zu welchen der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen haben zur Gänze ihren Entstehungsgrund in einem von ihr behaupteten pflichtwidrigen Verhalten (Tun bzw. Unterlassen) des Klägers, zu dem er nur kraft seiner besonderen Stellung als Mitglied des Vorstandes in der Lage gewesen und das typisch mit der Verletzung seiner besonderen Pflichten als Organvertreter im Sinne der §§ 70 ff. AktG 1937 (nun AktG 1965) verbunden war. Ungeachtet einer allfälligen Qualifikation seines zur Begründung des Schadenersatzbegehrens behaupteten deliktischen Verhaltens als Verbrechen im Sinne des StG kommt deshalb nicht die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB in Betracht (vgl. HS 5534), denn das Aktiengesetz verdrängt in diesem Bereich als lex specialis das Verjährungsrecht des allgemeinen bürgerlichen Rechts, wie dies vergleichsweise auch bei Schadenersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 2) der Fall ist.Die Untergerichte haben sich mit dieser Frage nicht befaßt, weil das Erstgericht infolge Abweisung des gesamten Klagebegehrens keine Veranlassung gefunden hatte, sich mit den Gegenforderungen zu befassen. Es ist in diesem Punkte jedoch dem Rekurswerber beizupflichten. Paragraph 84, Absatz 6, AktG 1937 - dasselbe trifft für Paragraph 84, Absatz 6, AktG 1965 zu - sagt nichts über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft aus Obliegenheitsverletzungen des Vorstandes aus. Nach dem deutschen BGB kommt dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches in Betracht, wie dies Paragraph 198, leg. cit. allgemein in seinem ersten Satz formuliert (so auch Godin - Wilhelmi, 368; Meyer - Landrut, 747). Für das österreichische Recht muß jedoch auf die grundsätzliche Verjährungsregel des Paragraph 1489, ABGB zurückgegriffen werden und danach kommt es auf den Zeitpunkt an, zu welchen der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen haben zur Gänze ihren Entstehungsgrund in einem von ihr behaupteten pflichtwidrigen Verhalten (Tun bzw. Unterlassen) des Klägers, zu dem er nur kraft seiner besonderen Stellung als Mitglied des Vorstandes in der Lage gewesen und das typisch mit der Verletzung seiner besonderen Pflichten als Organvertreter im Sinne der Paragraphen 70, ff. AktG 1937 (nun AktG 1965) verbunden war. Ungeachtet einer allfälligen Qualifikation seines zur Begründung des Schadenersatzbegehrens behaupteten deliktischen Verhaltens als Verbrechen im Sinne des StG kommt deshalb nicht die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 2 Fall 2 ABGB in Betracht vergleiche HS 5534), denn das Aktiengesetz verdrängt in diesem Bereich als lex specialis das Verjährungsrecht des allgemeinen bürgerlichen Rechts, wie dies vergleichsweise auch bei Schadenersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz (Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2) der Fall ist.
Der Rekurswerber übersieht jedoch bei der Beurteilung der Kompensationsfähigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen wegen angeblicher Verjährung, daß es nicht darauf ankommt, ob die Verjährung dieser Gegenforderungen im Zeitpunkt der Klageeinbringung oder gar erst im Zeitpunkt der einredeweisen Geltendmachung eingetreten war, vielmehr kann dabei nur von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem einander die wechselseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, in dem als frühestens eine gültige - auch außergerichtliche - Aufrechnungserklärung abgegeben werden konnte (Fasching III, 573; SZ 28/76; SZ 28/181 u. a., zuletzt 6 Ob 149/69). Insofern besteht für die Aufrechnungseinrede im Prozeß kein Unterschied zur außerprozessualen Aufrechnung, weil auch bei dieser auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit zurückbezogen werden muß. Geht man daher mit dem Rekurswerber von der Annahme aus, die Verjährungsfrist für die Gegenforderungen der Beklagten habe mit 21. Juni 1966 zu laufen begonnen, dann ist im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsansprüche des Klägers - dies nach seinem eigenen Vorbringen beurteilt - die fünfjährige Frist des § 84 Abs. 6 AktG 1937 für die Gegenforderungen der Beklagten noch nicht verstrichen gewesen, weil selbst die Pensionsansprüche des Klägers nur bis einschließlich Juni 1971 Gegenstand der Klage sind, die Verjährungsfrist für die Gegenforderungen jedoch - nach dem Vorbringen des Klägers - erst mit 22. Juni 1971 abgelaufen sein kann.Der Rekurswerber übersieht jedoch bei der Beurteilung der Kompensationsfähigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen wegen angeblicher Verjährung, daß es nicht darauf ankommt, ob die Verjährung dieser Gegenforderungen im Zeitpunkt der Klageeinbringung oder gar erst im Zeitpunkt der einredeweisen Geltendmachung eingetreten war, vielmehr kann dabei nur von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem einander die wechselseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, in dem als frühestens eine gültige - auch außergerichtliche - Aufrechnungserklärung abgegeben werden konnte (Fasching römisch drei, 573; SZ 28/76; SZ 28/181 u. a., zuletzt 6 Ob 149/69). Insofern besteht für die Aufrechnungseinrede im Prozeß kein Unterschied zur außerprozessualen Aufrechnung, weil auch bei dieser auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit zurückbezogen werden muß. Geht man daher mit dem Rekurswerber von der Annahme aus, die Verjährungsfrist für die Gegenforderungen der Beklagten habe mit 21. Juni 1966 zu laufen begonnen, dann ist im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsansprüche des Klägers - dies nach seinem eigenen Vorbringen beurteilt - die fünfjährige Frist des Paragraph 84, Absatz 6, AktG 1937 für die Gegenforderungen der Beklagten noch nicht verstrichen gewesen, weil selbst die Pensionsansprüche des Klägers nur bis einschließlich Juni 1971 Gegenstand der Klage sind, die Verjährungsfrist für die Gegenforderungen jedoch - nach dem Vorbringen des Klägers - erst mit 22. Juni 1971 abgelaufen sein kann.
B. Zum Rekurs der Beklagten:
a) Valorisierungsansprüche des Klägers:
Von zentraler Bedeutung ist hinsichtlich dieser Ansprüche, ob die Bedingung für den Verzicht des Klägers, wie er in dem Protokoll über die 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten vom 7. September 1964 beurkundet erscheint und von den Untergerichten festgestellt wurde, eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei unbestritten, daß das Unternehmen der Beklagten in ausländische Hände übergegangen sei, und es hat daraus geschlossen, die Bedingung des Klägers für seinen Verzicht auf die Valorisierungsansprüche sei somit nicht eingetreten (S. 13). Den Akten ist freilich weder ein ausdrückliches noch ein schlüssiges Zugeständnis der Beklagten in dieser Hinsicht zu entnehmen. Es fehlt daher an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen der Untergerichte, um beurteilen zu können, ob die Verzichtsbedingung eingetreten ist oder nicht. Für den die Wirksamkeit des Verzichtes des Klägers bedingenden Umstand trifft die Beklagte die Beweislast.
Der Rekurswerberin ist zuzubilligen, daß das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965 (Beilage F), in welchem der Valorisierungsanspruch des Klägers mit 601.937.43 S anerkannt erscheint, dann ohne rechtliche Bedeutung wäre, wenn es lediglich von den damaligen anderen Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten in eigener Verantwortung verfaßt worden sein sollte. Für ein wirksames Anerkenntnis der Valorisierungsansprüche des Klägers während der Zeit, in der er noch Mitglied des Vorstandes gewesen ist, wäre nämlich ausschließlich der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig gewesen, der sich freilich eines anderen Vorstandsmitgliedes als unechten Stellvertreters (Boten) bedienen konnte. Auch zu diesem Problemkreis fehlt es an den für seine rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
Für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes des Klägers auf seine Valorisierungsansprüche liegen in der Tat, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, derzeit keine Anhaltspunkte vor. Vor allem kann ein solcher schlüssiger Verzicht nicht daraus abgeleitet werden, daß - wie die Rekurswerberin meint - der Kläger sich "trotz erhobener Valorisierungsansprüche letztlich doch mit den seit 1958 'eingefrorenen' Bezügen zufriedengegeben" habe, bloß weil er nicht den Klageweg beschritten hat.
Das Berufungsgericht hat allerdings richtig erkannt, daß es nicht ohne Bedeutung ist, ob während der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten seine Gehalts-Valorisierungsansprüche in den Bilanzen der Jahresabschlüsse der Gesellschaft ausgewiesen wurden oder nicht und ob, wenn dies der Fall war, die entsprechenden Jahresabschlüsse - wie dies im Aktienrecht vorgesehene Regel ist - vom Aufsichtsrat der beklagten Gesellschaft gebilligt wurden (§ 125 Abs. 3 AktG 1937 und 1965).Das Berufungsgericht hat allerdings richtig erkannt, daß es nicht ohne Bedeutung ist, ob während der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten seine Gehalts-Valorisierungsansprüche in den Bilanzen der Jahresabschlüsse der Gesellschaft ausgewiesen wurden oder nicht und ob, wenn dies der Fall war, die entsprechenden Jahresabschlüsse - wie dies im Aktienrecht vorgesehene Regel ist - vom Aufsichtsrat der beklagten Gesellschaft gebilligt wurden (Paragraph 125, Absatz 3, AktG 1937 und 1965).
Aus der Unterlassung der Einstellung der aus der vereinbarten Valorisierung der Gehälter der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten durch die forderungsberechtigten Vorstandsmitglieder muß grundsätzlich auf einen Verzicht der berechtigten Vorstandsmitglieder geschlossen werden, weil sie durch die Unterlassung der bilanzmäßigen Erfassung ihrer eigenen Forderungen im Rahmen ihrer Rechnungslegung als Verwaltungsorgan der Gesellschaft den Nichtbestand der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft dokumentierten.
Sollte freilich trotz ein- oder mehrmaliger Unterlassung der bilanzmäßigen Ausweisung der Valorisierungsansprüche des Klägers in den letzten während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten erstellten Bilanz die seinen Forderungen entsprechende Verbindlichkeit der beklagten Gesellschaft ausgewiesen und der Jahresabschluß, der diese Bilanz erfaßte, vom Aufsichtsrat vorbehaltlos gebilligt worden sein, dann läge darin ein schlüssiges Anerkenntnis der Forderungen des Klägers durch das dafür zuständig gewesene Vertretungsorgan der beklagten Gesellschaft.
Es liegt auch kein Beschluß des Aufsichtsrates gemäß § 78 Abs. 2 AktG 1937 vor, die Bezugsansprüche des Klägers um den Valorisierungsanspruch zu kürzen, wie dies vom Erstgericht angenommen worden war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes über die 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagte ausdrücklich von seiner derartigen Beschlußfassung Abstand genommen worden ist.Es liegt auch kein Beschluß des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 vor, die Bezugsansprüche des Klägers um den Valorisierungsanspruch zu kürzen, wie dies vom Erstgericht angenommen worden war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes über die 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagte ausdrücklich von seiner derartigen Beschlußfassung Abstand genommen worden ist.
Die Ansprüche des Klägers auf Valorisierung seines Gehaltes als Vorstandsmitglied der Beklagten sind entgegen der Ansicht der Rekurswerberin auch nicht verjährt.
Diese Ansprüche erfassen den Zeitraum vom 1. August 1958 bis zum 31. Dezember 1965, denn für die folgende Zeit bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten hat der Kläger auf eine Valorisierung seines Gehaltes verzichtet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Parteien vereinbart, daß das Dienstverhältnis, insoweit als nicht anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 unterliegt (Beilage B Punkt VIII). Eine solche Vertragsklausel ist in Dienstverträgen, die in Österreich mit hauptberuflich tätigen Vorstandsmitgliedern abgeschlossen werden, üblich (Kastner in Festschrift Schmitz I, 97). Dadurch wurde freilich nicht ein Dienstverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 begrundet, weil Vorstandsmitglieder Unternehmerfunktionen zu erfüllen haben (Schuster - Bonnottin Festschrift für Kastner, 430; EvBl. 1974/83) und ihnen in dieser Eigenschaft das für Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 charakteristische Ein- und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Dienstgeber fehlt. Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar und schließt damit grundsätzlich die Eigenschaft der Vorstandsmitglieder als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 und Dienstnehmer (etwa im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbGerG) aus. Die Dienstvertragsklausel, daß das Dienstverhältnis, soweit nichts anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 unterliegt, kann daher nur die Bedeutung haben, daß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 zum Inhalt des Dienstvertrages gemacht wurden, soweit ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht (so Kastner in Festschrift für Schmitz I, 97). Eine besondere Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Gehaltszahlungen - zu denen auch die Ansprüche auf Valorisierung des Gehaltes zu zählen sind - enthält das Angestelltengesetz nicht, wenn man § 34 leg. cit. ausnimmt, der im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weil es sich hier nicht um Ersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Es ist deshalb § 1486 Z. 5 ABGB allein anwendbar, der eine dreijährige Frist für die Verjährung dieser Ansprüche bestimmt.Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Parteien vereinbart, daß das Dienstverhältnis, insoweit als nicht anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 unterliegt (Beilage B Punkt römisch acht). Eine solche Vertragsklausel ist in Dienstverträgen, die in Österreich mit hauptberuflich tätigen Vorstandsmitgliedern abgeschlossen werden, üblich (Kastner in Festschrift Schmitz römisch eins, 97). Dadurch wurde freilich nicht ein Dienstverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 begrundet, weil Vorstandsmitglieder Unternehmerfunktionen zu erfüllen haben (Schuster - Bonnottin Festschrift für Kastner, 430; EvBl. 1974/83) und ihnen in dieser Eigenschaft das für Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 charakteristische Ein- und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Dienstgeber fehlt. Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar und schließt damit grundsätzlich die Eigenschaft der Vorstandsmitglieder als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 und Dienstnehmer (etwa im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG) aus. Die Dienstvertragsklausel, daß das Dienstverhältnis, soweit nichts anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 unterliegt, kann daher nur die Bedeutung haben, daß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 zum Inhalt des Dienstvertrages gemacht wurden, soweit ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht (so Kastner in Festschrift für Schmitz römisch eins, 97). Eine besondere Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Gehaltszahlungen - zu denen auch die Ansprüche auf Valorisierung des Gehaltes zu zählen sind - enthält das Angestelltengesetz nicht, wenn man Paragraph 34, leg. cit. ausnimmt, der im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weil es sich hier nicht um Ersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Es ist deshalb Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB allein anwendbar, der eine dreijährige Frist für die Verjährung dieser Ansprüche bestimmt.
Im Ausgleichsverfahren der Beklagten hatte der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte seine Ansprüche auf Gehaltsvalorisierung für die Zeit vom 1. August 1958 bis zum 31. Oktober 1965 in der Höhe von 601.937.43 S am 9. März 1966 angemeldet, wodurch die Verjährung jedenfalls hinsichtlich seiner Forderungen für die Zeit ab 9. März 1963 gemäß § 9 AO gehemmt wurde, denn die Ansprüche für die Zeit davor waren zu diesem Zeitpunkt mangels eines erwiesenen Anerkenntnisses der Beklagten bereits als verjährt anzusehen; sollte sich freilich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß dem Schreiben der Beklagten vom 19. November 1965 (Beilage F) im Sinne der bereits dargelegten Erwägungen ein Anerkenntnis dieser Ansprüche des Klägers durch den zuständigen Aufsichtsrat der Beklagten zugrunde lag, dann müßte die mit der Anmeldung der Forderung im Ausgleich verbundene gesetzliche Hemmungswirkung auch bezüglich der Verjährung der gesamten übrigen Forderung des Klägers eingetreten sein, weil durch das Anerkenntnis die in diesem Zeitpunkt bereits verjährten Forderungen (also die vor dem 19. November 1962 entstandenen) den Charakter nicht verjährter Forderungen erhalten hatten (vgl. SZ 24/153; SZ 39/211 u. a.).Im Ausgleichsverfahren der Beklagten hatte der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte seine Ansprüche auf Gehaltsvalorisierung für die Zeit vom 1. August 1958 bis zum 31. Oktober 1965 in der Höhe von 601.937.43 S am 9. März 1966 angemeldet, wodurch die Verjährung jedenfalls hinsichtlich seiner Forderungen für die Zeit ab 9. März 1963 gemäß Paragraph 9, AO gehemmt wurde, denn die Ansprüche für die Zeit davor waren zu diesem Zeitpunkt mangels eines erwiesenen Anerkenntnisses der Beklagten bereits als verjährt anzusehen; sollte sich freilich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß dem Schreiben der Beklagten vom 19. November 1965 (Beilage F) im Sinne der bereits dargelegten Erwägungen ein Anerkenntnis dieser Ansprüche des Klägers durch den zuständigen Aufsichtsrat der Beklagten zugrunde lag, dann müßte die mit der Anmeldung der Forderung im Ausgleich verbundene gesetzliche Hemmungswirkung auch bezüglich der Verjährung der gesamten übrigen Forderung des Klägers eingetreten sein, weil durch das Anerkenntnis die in diesem Zeitpunkt bereits verjährten Forderungen (also die vor dem 19. November 1962 entstandenen) den Charakter nicht verjährter Forderungen erhalten hatten vergleiche SZ 24/153; SZ 39/211 u. a.).
Noch während des Ausgleichsverfahrens, also noch vor Beendigung der durch die Anmeldung der Forderung im Ausgleich gemäß § 9 AO eingetretenen Wirkung der Hemmung der Verjährungsfrist, haben sowohl die Beklagte als auch der Ausgleichsverwalter nach den Feststellungen der Untergerichte die Erklärung abgegeben, daß auf die Erhebung der Verjährungseinrede für den Fall der Notwendigkeit einer Klageführung zur Feststellung der bestrittenen Forderung des Klägers verzichtet wird. Nach der nun bereits gefestigten Rechtsprechung des OGH aus der jüngeren Zeit, die in der Entscheidung 1 Ob 158/74 eine die neuere Lehre (Bydlinski in JBl. 1967, 130; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I,Noch während des Ausgleichsverfahrens, also noch vor Beendigung der durch die Anmeldung der Forderung im Ausgleich gemäß Paragraph 9, AO eingetretenen Wirkung der Hemmung der Verjährungsfrist, haben sowohl die Beklagte als auch der Ausgleichsverwalter nach den Feststellungen der Untergerichte die Erklärung abgegeben, daß auf die Erhebung der Verjährungseinrede für den Fall der Notwendigkeit einer Klageführung zur Feststellung der bestrittenen Forderung des Klägers verzichtet wird. Nach der nun bereits gefestigten Rechtsprechung des OGH aus der jüngeren Zeit, die in der Entscheidung 1 Ob 158/74 eine die neuere Lehre (Bydlinski in JBl. 1967, 130; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] römisch eins,
140) berücksichtigende dogmatische Ausprägung gefunden hat, darf sich gemäß dem natürlichen Rechtsgrundsatz, daß niemand durch Arglist Rechtsvorteile erlangen soll, der listige Schuldner, der den Gläubiger abgehalten hat, der Verjährung durch Einklagung oder nachher durch gehörige Fortsetzung des Prozeßverfahrens vorzubeugen, nicht auf die Verjährung berufen. Verhält sich daher der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen darf, er werde sich im Falle einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann kann der Gläubiger der dennoch erhobenen Verjährungseinrede des Schuldners die Replik der Arglist entgegensetzen. Dies trifft besonders auf den auch hier zur Beurteilung stehenden Fall eines ausdrücklich erklärten Verzichtes des Schuldners zu, im Falle der Notwendigkeit einer Prozeßführung der den Gegenstand von laufenden Vergleichsverhandlungen bildenden Forderungen auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Nach den Feststellungen der Untergerichte haben sich die Vergleichsverhandlungen der Parteien, wie sie aus den Beilagen K 13 bis K 23 ersichtlich sind, bis kurz vor Klageeinbringung hingezogen und selbst mit der Klageeinbringung (Beilage K 24 vom 11. August 1971 und Beilage K 25 vom 20. September 1971) noch kein Ende gefunden. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger mit der Klageführung säumig gewesen sei und sich deshalb nicht auf den Einredeverzicht der Beklagten berufen könne.
Soweit die Klageforderungen auf Valorisierung bereits im Zeitpunkt des Verzichtes der Beklagten, die Verjährungseinrede zu erheben, verjährt waren, ist im Sinne der bereits langjährigen Rechtsprechung des OGH durch § 1502 ABGB der Verzicht auf die Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht unwirksam gemacht, denn es ist der Beklagte die schon eingetretene Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem vollen Wert erkennbar gewesen (1 Ob 158/74; 3 Ob 485/59 u. a.), weshalb das Gesetz auch den Verzicht auf die bereits eingetretene Verjährung gestattet.Soweit die Klageforderungen auf Valorisierung bereits im Zeitpunkt des Verzichtes der Beklagten, die Verjährungseinrede zu erheben, verjährt waren, ist im Sinne der bereits langjährigen Rechtsprechung des OGH durch Paragraph 1502, ABGB der Verzicht auf die Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht unwirksam gemacht, denn es ist der Beklagte die schon eingetretene Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem vollen Wert erkennbar gewesen (1 Ob 158/74; 3 Ob 485/59 u. a.), weshalb das Gesetz auch den Verzicht auf die bereits eingetretene Verjährung gestattet.
b) Zu dem Anspruch des Klägers auf Bezahlung seiner Pensionsbezüge:
Für den Verjährungseinwand der Beklagten gilt auch hier all das, was bereits zu den Valorisierungsansprüchen ausgeführt wurde. Diese Ansprüche unterliegen nicht der Fallfrist des § 34 AngG, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z. 5 ABGB, Sie sind demnach also, soweit sie vor dem 16. Juli 1968 entstanden sind, nicht verjährt, weil auch sie Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und demnach auch des ausdrücklichen Verzichtes der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede waren.Für den Verjährungseinwand der Beklagten gilt auch hier all das, was bereits zu den Valorisierungsansprüchen ausgeführt wurde. Diese Ansprüche unterliegen nicht der Fallfrist des Paragraph 34, AngG, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB, Sie sind demnach also, soweit sie vor dem 16. Juli 1968 entstanden sind, nicht verjährt, weil auch sie Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und demnach auch des ausdrücklichen Verzichtes der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede waren.
Mit vollem Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes verworfen, der Ausspruch der Entlassung des Klägers durch die Beklagte vom 21. Juni 1966 (Beilage H 1) sei infolge der unterbliebenen Anfechtung rechtswirksam und deshalb in seiner Berechtigung unüberprüfbar. Die materiellrechtliche Gestaltungswirkung der Entlassungserklärung hängt vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die damit beabsichtigte sofortige Auflösung des Dauerrechtsverhältnisses ab, also davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der dem die Auflösung erklärenden Partner die Fortsetzung des Dauerrechtsverhältnisses unzumutbar werden läßt. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für diese - außerordentliche - Auflösungserklärung vorlagen, kann in einem Rechtsstreit darüber vom Gericht nur feststellend beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf Pensionszahlung behauptet, die Entlassung sei nicht berechtigt gewesen, es habe an einem wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gefehlt. Dieser Einwand genügt, der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Gründes - oder mehrerer wichtiger Gründe - für die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger zu überbürden, denn sie beruft sich auf die für ihren Rechtsstandpunkt günstige Vertragsbestimmung, daß in einem solchen Fall ihre Verpflichtung zur Pensionszahlung an den Kläger entfällt.
Mit dieser Frage hat sich, von seinem unrichtigen Rechtsstandpunkt ausgehend, das Erstgericht nicht befaßt und daher auch darüber keine Feststellung getroffen. Deshalb hat das Berufungsgericht auch mit gutem Grund die Sache zur ergänzenden Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.
In diesem Zusammenhang haben sich die Untergerichte nicht mit dem Einwand des Klägers befaßt - den er allerdings zu den Gegenforderungen der Beklagten vorbrachte (S 8 des vorbereitenden Schriftsatzes ON 4) -, es sei ihm von der Hauptversammlung stets die Entlastung erteilt worden. Dieser Einwand ist auch in Ansehung seiner Pensionsansprüche nicht ohne Bedeutung, weil davon unter Umständen auch die Berechtigung der Beklagten zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses betroffen sein kann.
Im allgemeinen kann sicherlich die von der Hauptversammlung beschlossene Entlastung des Vorstandes in Hinblick auf die durch § 84 Abs. 4 Satz 3 AktG 1937 (nun ebendort AktG 1965) getroffene Regelung, daß die Gesellschaft vor Ablauf von 5 Jahren nicht auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand verzichten könne, nicht die Wirkung eines Verzichtes auf Schadenersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche haben, weil durch die angeführte Norm die Bedeutung der Entlastung für das Gebiet des Aktienrechtes eingeschränkt wird auf die Billigung der Geschäftsführung und den Ausdruck des Vertrauens in sie. Wenn jedoch die Entlastung von allen Aktionären erteilt wird, so kann § 84 Abs. 4 Satz 3 AktG (1937 und 1965) nicht als Grund dafür hinreichen, der Entlastung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand die Wirkung eines Anspruchsverzichtes auf Ersatzleistung aus pflichtwidriger Geschäftsführung vorzuenthalten. Dieser Vorschrift dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre und hat dann keine Berechtigung, wenn alle Gesellschafter die Entlastung des Vorstandes beschlossen haben. Die Gesellschaftsgläubiger werden hingegen von einem Verzicht der Gesellschaft nicht berührt, da sie sich nach § 84 Abs. 5 AktG (1937 und 1965) nicht nur an die Gesellschaft halten, sondern die Vorstandsmitglieder persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können (so auch BGH in NJW 1959/1, 1082). Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw. das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich jedoch nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren (BGH in NJW 1959/1, 1082).Im allgemeinen kann sicherlich die von der Hauptversammlung beschlossene Entlastung des Vorstandes in Hinblick auf die durch Paragraph 84, Absatz 4, Satz 3 AktG 1937 (nun ebendort AktG 1965) getroffene Regelung, daß die Gesellschaft vor Ablauf von 5 Jahren nicht auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand verzichten könne, nicht die Wirkung eines Verzichtes auf Schadenersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche haben, weil durch die angeführte Norm die Bedeutung der Entlastung für das Gebiet des Aktienrechtes eingeschränkt wird auf die Billigung der Geschäftsführung und den Ausdruck des Vertrauens in sie. Wenn jedoch die Entlastung von allen Aktionären erteilt wird, so kann Paragraph 84, Absatz 4, Satz 3 AktG (1937 und 1965) nicht als Grund dafür hinreichen, der Entlastung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand die Wirkung eines Anspruchsverzichtes auf Ersatzleistung aus pflichtwidriger Geschäftsführung vorzuenthalten. Dieser Vorschrift dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre und hat dann keine Berechtigung, wenn alle Gesellschafter die Entlastung des Vorstandes beschlossen haben. Die Gesellschaftsgläubiger werden hingegen von einem Verzicht der Gesellschaft nicht berührt, da sie sich nach Paragraph 84, Absatz 5, AktG (1937 und 1965) nicht nur an die Gesellschaft halten, sondern die Vorstandsmitglieder persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können (so auch BGH in NJW 1959/1, 1082). Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw. das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich jedoch nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren (BGH in NJW 1959/1, 1082).
Es wird deshalb unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Erwägungen der Einwand des Klägers, es sei ihm stets von der Hauptversammlung der Beklagten die Entlastung erteilt worden, mit den Parteien zu erörtern, und das dann allenfalls erforderliche Beweisverfahren abzuführen sein, damit die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
Sollten sich jeweils von allen Aktionären dem Kläger für die in Betracht kommenden Geschäftsjahre einstimmig erteilte Entlastungen herausstellen, die den Aktionären erkennbar gewesene Schadenersatzbestände erfaßten, dann könnten die jeweils dadurch betroffenen Tatbestände nicht zur Begründung der ausgesprochenen Entlastung des Klägers, aber auch nicht zur Begründung der entsprechenden Schadenersatzforderungen herangezogen werden.
Der Einwand der Beklagten, das Pensionszahlungsbegehren des Klägers sei sittenwidrig und es fehle dem Kläger auch der Rechtsschutzanspruch, weil es gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstieße, dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das für den Ausgleich der Gesellschaft verantwortlich ist, eine lebenslängliche Pension zu bezahlen, ist aus zwei Gründen nicht berechtigt.
Soweit der Sittenwidrigkeitseinwand erhoben wird, muß darauf hingewiesen werden, daß die Vereinbarung über die Berechtigung des Klägers zum Pensionsbezug ohnedies ein Verhalten des Klägers voraussetzt, das der Beklagten keinen Grund für die "Kündigung" des Dienstverhältnisses geben darf. Insoweit ist den von der Beklagten ins Treffen geführten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausreichend Rechnung getragen. Es kann kein Zweifel bestehen, daß dem Kläger im Sinne dieser Vereinbarung ein Pensionsanspruch auch dann nicht zusteht, wenn sich erst nach seiner Pensionierung herausstellt, daß die Beklagte Grund gehabt hätte, ihn aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. Es besteht deshalb kein Anlaß, auf die mögliche Sittenwidrigkeit des Pensionsbegehrens des Klägers im Sinne des § 1295 Abs. 2 ABGB zurückzugreifen. Keinesfalls könnte indessen, ohne Beteiligung subjektiver - wenn auch verschuldungsunabhängiger - Vorwurfselemente auf seiner Seite, das Pensionszahlungsbegehren des Klägers bloß deshalb als sittenwidrig bezeichnet werden, weil seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die beklagte Gesellschaft ohne Erfolg, ja sogar mit Mißerfolg geendet hat. Es liegt im Wesen eines Dienstverhältnisses begrundet, daß aus dem objektiven Erfolg oder Mißerfolg der geleisteten Dienste mangels anderer Vereinbarung von keinem Partner Ansprüche abgeleitet werden können. Darin unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag. Da Pensionsansprüche in aller Regel eine doppelte Wurzel aufweisen, weil sie teils Ausfluß der Fürsorge der Gesellschaft darstellen, die aus dem beiderseitigen Treueverhältnis stammt, und teils Nachzahlungen für geleistete Arbeit beinhalten (vgl. Godin - Wilhelmi, 326), besteht im Falle objektiver Mißerfolge der Vorstandstätigkeit - anderweitige Vereinbarungen ausgenommen - kein Anlaß, den Pensionszahlungsanspruch eines Vorstandsmitgliedes als rechts- oder sittenwidrig zu bezeichnen.Soweit der Sittenwidrigkeitseinwand erhoben wird, muß darauf hingewiesen werden, daß die Vereinbarung über die Berechtigung des Klägers zum Pensionsbezug ohnedies ein Verhalten des Klägers voraussetzt, das der Beklagten keinen Grund für die "Kündigung" des Dienstverhältnisses geben darf. Insoweit ist den von der Beklagten ins Treffen geführten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausreichend Rechnung getragen. Es kann kein Zweifel bestehen, daß dem Kläger im Sinne dieser Vereinbarung ein Pensionsanspruch auch dann nicht zusteht, wenn sich erst nach seiner Pensionierung herausstellt, daß die Beklagte Grund gehabt hätte, ihn aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. Es besteht deshalb kein Anlaß, auf die mögliche Sittenwidrigkeit des Pensionsbegehrens des Klägers im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zurückzugreifen. Keinesfalls könnte indessen, ohne Beteiligung subjektiver - wenn auch verschuldungsunabhängiger - Vorwurfselemente auf seiner Seite, das Pensionszahlungsbegehren des Klägers bloß deshalb als sittenwidrig bezeichnet werden, weil seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die beklagte Gesellschaft ohne Erfolg, ja sogar mit Mißerfolg geendet hat. Es liegt im Wesen eines Dienstverhältnisses begrundet, daß aus dem objektiven Erfolg oder Mißerfolg der geleisteten Dienste mangels anderer Vereinbarung von keinem Partner Ansprüche abgeleitet werden können. Darin unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag. Da Pensionsansprüche in aller Regel eine doppelte Wurzel aufweisen, weil sie teils Ausfluß der Fürsorge der Gesellschaft darstellen, die aus dem beiderseitigen Treueverhältnis stammt, und teils Nachzahlungen für geleistete Arbeit beinhalten vergleiche Godin - Wilhelmi, 326), besteht im Falle objektiver Mißerfolge der Vorstandstätigkeit - anderweitige Vereinbarungen ausgenommen - kein Anlaß, den Pensionszahlungsanspruch eines Vorstandsmitgliedes als rechts- oder sittenwidrig zu bezeichnen.
Soweit sich die Beklagte auf das Fehlen eines Rechtsschutzanspruches des Klägers beruft, übersieht sie, daß ihre Ausführungen den Mangel der materiell-privatrechtlichen Berechtigung des Klagebegehrens betreffen, der aber vom prozessualen Tatbestand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses streng zu trennen ist. Es ist insbesondere ausgeschlossen, daß die materiell-privatrechtliche Berechtigung des Klageanspruches und damit die Begrundetheit der Klage zur Vorfrage für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses erhoben wird; so kann z. B. die Erfüllung des Klageanspruches zur Abweisung der Klage als unbegrundet, nie aber zum Mißerfolg der Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses führen.
Bezüglich des Pensionsanspruches des Klägers haben die Untergerichte nicht beachtet, daß dieser sich - ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden Einwendung der Beklagten - als Forderung auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gemäß § 15 Abs. 2 AO in einen seinem Wert entsprechend zu kapitalisierenden Abfindungsanspruch verwandelt hat und daß diese Anspruchsverwandlung durch die Bestätigung des Ausgleiches eine endgültige geworden ist (SZ 11/66; SZ 44/160). Vorbehaltlich einer möglichen anderen Lösung dieses Problems durch den bestätigten Ausgleich wird deshalb im fortgesetzten Verfahren auf das insoweit verfehlte Klagebegehren zu achten sein.Bezüglich des Pensionsanspruches des Klägers haben die Untergerichte nicht beachtet, daß dieser sich - ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden Einwendung der Beklagten - als Forderung auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AO in einen seinem Wert entsprechend zu kapitalisierenden Abfindungsanspruch verwandelt hat und daß diese Anspruchsverwandlung durch die Bestätigung des Ausgleiches eine endgültige geworden ist (SZ 11/66; SZ 44/160). Vorbehaltlich einer möglichen anderen Lösung dieses Problems durch den bestätigten Ausgleich wird deshalb im fortgesetzten Verfahren auf das insoweit verfehlte Klagebegehren zu achten sein.
c) Zu den Gegenforderungen der Beklagten:
Die Rekurswerberin wirft dem Kläger zu Unrecht vor, daß er die von ihm selbst anerkannte Gegenforderung in der Höhe von 163.332 S von seinem Valorisierungsanspruch in der Höhe von 765.270 S aufrechnungsweise abzieht und erst von dem verbleibenden Restbetrag die Ausgleichsquote von 40% berechnet. Sie übersieht dabei jedoch, daß nach dem Vorbringen des Klägers, auf das sie sich zur Begründung der "hilfsweisen" Geltendmachung dieser Forderung im Wege der prozessualen Aufrechnungseinrede an anderer Stelle bezogen hatte (S 3 des Protokolls ON 29), diese Gegenforderung zum 19. November 1965, also noch vor Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Beklagten, bestanden hat und daß zufolge der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Kompensabilität beider Forderungen noch vor der Ausgleichseröffnung in diesem Umfange der später eröffnete Ausgleich die Kompensationswirkung nicht berühren konnte (§ 19 Abs. 1 AO).Die Rekurswerberin wirft dem Kläger zu Unrecht vor, daß er die von ihm selbst anerkannte Gegenforderung in der Höhe von 163.332 S von seinem Valorisierungsanspruch in der Höhe von 765.270 S aufrechnungsweise abzieht und erst von dem verbleibenden Restbetrag die Ausgleichsquote von 40% berechnet. Sie übersieht dabei jedoch, daß nach dem Vorbringen des Klägers, auf das sie sich zur Begründung der "hilfsweisen" Geltendmachung dieser Forderung im Wege der prozessualen Aufrechnungseinrede an anderer Stelle bezogen hatte (S 3 des Protokolls ON 29), diese Gegenforderung zum 19. November 1965, also noch vor Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Beklagten, bestanden hat und daß zufolge der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Kompensabilität beider Forderungen noch vor der Ausgleichseröffnung in diesem Umfange der später eröffnete Ausgleich die Kompensationswirkung nicht berühren konnte (Paragraph 19, Absatz eins, AO).
Zur Verjährungseinrede, die der Kläger diesen Forderungen entgegensetzte, wird auf die Ausführungen zum Rekurs des Klägers verwiesen.
Wie bereits oben (lit. B b) zu den Pensionsansprüchen des Klägers dargelegt wurde, könnte unter den dort erläuterten Voraussetzungen der Schadenersatzanspruch der Beklagten durch allfällige einstimmige Entlastungsbeschlüsse aller Aktionäre ganz oder teilweise zum Erlöschen gebracht worden sein.
Andererseits muß darauf hingewiesen werden, daß sich der Kläger als Mitglied des seinerzeitigen Vorstandes nicht darauf berufen kann, es sei nicht in seiner alleinige n Macht gelegen, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Gesellschaft anzumelden (7 ON 4), womit er offenbar auf die Mehrgliedrigkeit des damaligen Vorstandes hinweist, denn es ist Pflicht jedes einzelnen Mitgliedes des Vorstandes, auf eine entsprechende Beschlußfassung in dem Kollegialorgan hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit seiner Bemühungen im Sinne der §§ 70 Abs. 3 KO bzw. 1 Abs. 3 AO selbst den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu stellen (vgl. Godin - Wilhelmi, 357 und Schlegelberger - Quassowski, AktG[3], 302). Die Unterlassung dieser Verpflichtung gemäß § 83 Abs. 2 AktG (1937 und 1965) kann daher im Schadensfall zur Ersatzpflicht jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes im Sinne des § 84 leg. cit. führen.Andererseits muß darauf hingewiesen werden, daß sich der Kläger als Mitglied des seinerzeitigen Vorstandes nicht darauf berufen kann, es sei nicht in seiner alleinige n Macht gelegen, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Gesellschaft anzumelden (7 ON 4), womit er offenbar auf die Mehrgliedrigkeit des damaligen Vorstandes hinweist, denn es ist Pflicht jedes einzelnen Mitgliedes des Vorstandes, auf eine entsprechende Beschlußfassung in dem Kollegialorgan hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit seiner Bemühungen im Sinne der Paragraphen 70, Absatz 3, KO bzw. 1 Absatz 3, AO selbst den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu stellen vergleiche Godin - Wilhelmi, 357 und Schlegelberger - Quassowski, AktG[3], 302). Die Unterlassung dieser Verpflichtung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, AktG (1937 und 1965) kann daher im Schadensfall zur Ersatzpflicht jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes im Sinne des Paragraph 84, leg. cit. führen.
Zur Behauptungs- und Beweisfrage haben die Parteien im Verfahren erster Instanz divergierende Auffassungen zum Ausdruck gebracht. Es ist daher notwendig, dazu Stellung zu nehmen.
Die beklagte Gesellschaft hat darzulegen und zu beweisen, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des Abs. 3 des § 84 AktG (1937 und 1965) aufgezählten Sonderbestände - nach dem Vorbringen der Beklagten ist hier vor allem an den Fall der Z. 6 zu denken - träfe den Kläger die BehauptungDie beklagte Gesellschaft hat darzulegen und zu beweisen, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des Absatz 3, des Paragraph 84, AktG (1937 und 1965) aufgezählten Sonderbestände - nach dem Vorbringen der Beklagten ist hier vor allem an den Fall der Ziffer 6, zu denken - träfe den Kläger die Behauptung