Rechtssatz RS0038011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038011
Geschäftszahl
7Ob169/73; 6Ob219/74; 7Ob79/75; 2Ob356/74; 1Ob689/80; 1Ob513/81; 6Ob822/80; 5Ob567/82; 8Ob537/88; Ob25/90; 8Ob60/04p; 5Ob98/10p; 5Ob242/10i; 9Ob56/17a; 9ObA7/25g
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß § 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). Allerdings ist auch bei diesen Klagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für gerichtliche Geltendmachung des Anspruches. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß Paragraph 523, ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). Allerdings ist auch bei diesen Klagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für gerichtliche Geltendmachung des Anspruches. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 römisch zwei 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 169/73
Entscheidungstext OGH 03.10.1973 7 Ob 169/73
Beisatz: Vergleich jedoch Böhm in JBl 1974,1 Die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis trifft nicht zu; selbst wenn sie zuträfe, liegt im Erfüllungseinwand ein materiellrechtlicher privatrechtlicher Einwand, nicht aber ein Fall mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses). (T1)
- 6 Ob 219/74
Entscheidungstext OGH 06.03.1975 6 Ob 219/74
nur: In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). (T2); Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Böhms JBl 1974,1 daß die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis nicht zutreffe (hier: Verurteilung zu künftiger Unterhaltsleistung). (T3)
- 7 Ob 79/75
Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 79/75
nur: Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).(T4) Veröff: QuHGZ 1975 44/136
- 2 Ob 356/74
Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
Gegenteilig; Beisatz: Die Erfüllung des Klagsanspruches führt zur Abweisung der Klage als unbegründet, nie aber zum Mißerfolg der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis. (T5) Veröff: SZ 48/79
- 1 Ob 689/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 689/80
nur T2; Veröff: SZ 53/139
- 1 Ob 513/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 513/81
Auch; nur T2; Veröff: JBl 1981,656
- 6 Ob 822/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 822/80
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorvertrag - Hauptvertrag (T6) Veröff: EvBl 1982/1 S 13
- 5 Ob 567/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 567/82
- 8 Ob 537/88
Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 537/88
Ähnlich; nur: T4; Beisatz: Hier: Überprüfung der Gesetzmäßigkeit eines Zustellvorganges. (T7)
- Ob 25/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 Ob 25/90
nur T2; Veröff: ÖBA 1991,462
- 8 Ob 60/04p
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/04p
Vgl; Beisatz: Hier: Wenn die Beklagten mehrmals deponierten, sie könnten und wollten dem Asphaltieren eines Wegeteils nicht entgegentreten und begehrt der Kläger die Einhaltung einer entsprechenden Vereinbarung, ist es nicht geradezu unvertretbar, ausnahmsweise mangelndes Rechtsschutzbedürfnis als Grundlage der Klagsabweisung anzusehen. (T8)
- 5 Ob 98/10p
Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 98/10p
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die Ansicht, dass auch bei einer „vorbeugenden“ Duldungsklage (wie bei einer Unterlassungsklage) Behauptung und Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses im Sinn einer konkreten Gefährdung erforderlich sei, bereits vertretbar erachtet (8 Ob 60/04p). (T9)
- 5 Ob 242/10i
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 242/10i
Auch; Beisatz: nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jenes Anspruchs, wobei dessen Fehlen nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags führt. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn eine stattgebende Entscheidung für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, weil das Leistungsbegehren einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, sodass der Beklagte dem nicht mehr entsprechen könnte; hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T10)
- 9 Ob 56/17a
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 56/17a
Auch
- 9 ObA 7/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 9 ObA 7/25g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038011
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0070OB00169_7300000_002