Rechtssatz RS0049497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049497
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist.Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des Paragraph 84, Absatz 3, AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 356/74
Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
- 6 Ob 58/20b
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b
nur: Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, dass ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. (T1)
Beisatz: Hier: Aufsichtsratsmitglied. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049497
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_023