Aus den Entscheidungsgründen:
Ob die, wie die Revisionswerberin meint, von der beklagten Partei erhobene Einwendung eines Scheingeschäftes entgegen der Rechtsansicht der Unterinstanzen auf ein ausreichendes Vorbringen gestützt ist, kann dahingestellt bleiben. Durch ihr den Erklärungen der Klägerin vom 4. Juli 1977, welche die Grundlage der erhobenen Einwendung bilden, nachfolgendes eindeutiges Verhalten hat die beklagte Partei nämlich auf eine solche Einwendung eines Scheingeschäftes gemäß § 863 ABGB von vornherein verzichtet. Nach dem Inhalt des Protokolles über die Generalversammlung der beklagten Partei vom 17. Jänner 1978 und der in dieser Versammlung als ihrem Gesellschaftsorgan gefaßten Beschlüsse wurde die Klägerin vorbehaltlos als anwesende und stimmberechtigte Gesellschafterin behandelt und als solche bezeichnet. Es wurden ihr als Gesellschafterin verschiedene Aufträge erteilt, und es wurde mit Beschluß zu Punkt 1 der Tagesordnung gerade im Hinblick auf die Übertragung des Geschäftsanteiles von Wilhelmine E an die Klägerin ein früherer Gesellschafterbeschluß, der nach Ansicht der übrigen Gesellschafter die Gesellschaftereigenschaft der Wilhelmine E zur Voraussetzung hatte, ausdrücklich behoben. Dieses Gesamtverhalten des Vertretungsorganes der beklagten Partei läßt mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig, daß die beklagte Partei den Willen hatte, aus den mehr als ein halbes Jahr vorher in einer Gesellschafterbesprechung angeblich abgegebenen Erklärungen der Klägerin keinesfalls eine bloße Scheinübertragung des Geschäftsanteiles abzuleiten und der Klägerin einen solchen Einwand dann entgegenzuhalten, wenn diese sich gegen die ihr erteilten Aufträge wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften wehrt. Die Handlungen der beklagten Partei sind somit nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche als Verzicht auf eine diesbezügliche Einwendung zu beurteilen.Ob die, wie die Revisionswerberin meint, von der beklagten Partei erhobene Einwendung eines Scheingeschäftes entgegen der Rechtsansicht der Unterinstanzen auf ein ausreichendes Vorbringen gestützt ist, kann dahingestellt bleiben. Durch ihr den Erklärungen der Klägerin vom 4. Juli 1977, welche die Grundlage der erhobenen Einwendung bilden, nachfolgendes eindeutiges Verhalten hat die beklagte Partei nämlich auf eine solche Einwendung eines Scheingeschäftes gemäß Paragraph 863, ABGB von vornherein verzichtet. Nach dem Inhalt des Protokolles über die Generalversammlung der beklagten Partei vom 17. Jänner 1978 und der in dieser Versammlung als ihrem Gesellschaftsorgan gefaßten Beschlüsse wurde die Klägerin vorbehaltlos als anwesende und stimmberechtigte Gesellschafterin behandelt und als solche bezeichnet. Es wurden ihr als Gesellschafterin verschiedene Aufträge erteilt, und es wurde mit Beschluß zu Punkt 1 der Tagesordnung gerade im Hinblick auf die Übertragung des Geschäftsanteiles von Wilhelmine E an die Klägerin ein früherer Gesellschafterbeschluß, der nach Ansicht der übrigen Gesellschafter die Gesellschaftereigenschaft der Wilhelmine E zur Voraussetzung hatte, ausdrücklich behoben. Dieses Gesamtverhalten des Vertretungsorganes der beklagten Partei läßt mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig, daß die beklagte Partei den Willen hatte, aus den mehr als ein halbes Jahr vorher in einer Gesellschafterbesprechung angeblich abgegebenen Erklärungen der Klägerin keinesfalls eine bloße Scheinübertragung des Geschäftsanteiles abzuleiten und der Klägerin einen solchen Einwand dann entgegenzuhalten, wenn diese sich gegen die ihr erteilten Aufträge wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften wehrt. Die Handlungen der beklagten Partei sind somit nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche als Verzicht auf eine diesbezügliche Einwendung zu beurteilen.
Der Revisionswerberin kann aber auch hinsichtlich ihrer auf § 78 Abs. 1 GmbHG gegrundeten weiteren Ausführungen zur Klagelegitimation der Klägerin nicht gefolgt werden.Der Revisionswerberin kann aber auch hinsichtlich ihrer auf Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG gegrundeten weiteren Ausführungen zur Klagelegitimation der Klägerin nicht gefolgt werden.
Nach der vorgenannten Bestimmung gilt der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist. Soweit ersichtlich, kamen in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang bisher nur Fälle zur Entscheidung, in denen von der Gesellschaft ein Anteilbuch tatsächlich geführt worden war. Der OGH vertrat hier ausnahmslos den Standpunkt, daß nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 GmbHG die Eintragung im Anteilbuch (§ 26 Abs. 1 GmbHG) unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegenüber der Gesellschaft und damit auch für die Legitimation zur Einbringung einer Klage nach § 41 GmbHG ist (JBl. 1977, 267 = EvBl. 1976/247; 6 Ob 812, 813/77; HS 2186; HS 2216/61; JBl. 1957, 217; SZ 32/117; SZ 34/11;). Dabei bezog er sich auch auf die überwiegend diese Meinung vertretende Lehre (Grünhut, Die GmbH[2], 21, 58; Graschopf, Die GmbH 132; Kastner, Grundriß[2], 249; Kostner, Die GmbH[2], 104). Die gegenteilige Ansicht Gellis' (Komm. z. GmbHG, 146, 240) hat der OGH im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 GmbHG abgelehnt (6 Ob 812, 813/77).Nach der vorgenannten Bestimmung gilt der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist. Soweit ersichtlich, kamen in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang bisher nur Fälle zur Entscheidung, in denen von der Gesellschaft ein Anteilbuch tatsächlich geführt worden war. Der OGH vertrat hier ausnahmslos den Standpunkt, daß nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG die Eintragung im Anteilbuch (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG) unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegenüber der Gesellschaft und damit auch für die Legitimation zur Einbringung einer Klage nach Paragraph 41, GmbHG ist (JBl. 1977, 267 = EvBl. 1976/247; 6 Ob 812, 813/77; HS 2186; HS 2216/61; JBl. 1957, 217; SZ 32/117; SZ 34/11;). Dabei bezog er sich auch auf die überwiegend diese Meinung vertretende Lehre (Grünhut, Die GmbH[2], 21, 58; Graschopf, Die GmbH 132; Kastner, Grundriß[2], 249; Kostner, Die GmbH[2], 104). Die gegenteilige Ansicht Gellis' (Komm. z. GmbHG, 146, 240) hat der OGH im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG abgelehnt (6 Ob 812, 813/77).
Vorliegendenfalls ist nun davon auszugehen, daß bei der beklagten Partei überhaupt kein Anteilbuch geführt wird. Die Anwendung der vom Wortlaut des § 78 Abs. 1 GmbHG ausgehenden vorgenannten Rechtsprechung und überwiegenden Lehrmeinungen hätte hier somit das von Gellis (a. a. O., 239 f.) als absurd bezeichnete Ergebnis, daß gesellschaftsintern eine Gesellschaft ohne Gesellschafter bestunde, somit niemand stimmberechtigt wäre und daher auch keinerlei Gesellschafterbeschlüsse gefaßt werden könnten. Die Meinung Gellis (a. a. O., 240), daß "bei mehr als 95%s der Gesellschaften das Anteilbuch unbekannt sei", vertritt ähnlich auch Kastner (JBl. 1977, 173) durch den Hinweis, daß "in der Praxis die Führung der Anteilbücher oft vernachlässigt wird". Auf die aus der unterlassenen Führung des Anteilbuches sich ergebenden obgenannten gesellschaftsrechtlichen Probleme hat auch Ostheim in einer Entscheidungsbesprechung (JBl. 1977, 269) ohne weitere Ausführungen Bezug genommen.Vorliegendenfalls ist nun davon auszugehen, daß bei der beklagten Partei überhaupt kein Anteilbuch geführt wird. Die Anwendung der vom Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG ausgehenden vorgenannten Rechtsprechung und überwiegenden Lehrmeinungen hätte hier somit das von Gellis (a. a. O., 239 f.) als absurd bezeichnete Ergebnis, daß gesellschaftsintern eine Gesellschaft ohne Gesellschafter bestunde, somit niemand stimmberechtigt wäre und daher auch keinerlei Gesellschafterbeschlüsse gefaßt werden könnten. Die Meinung Gellis (a. a. O., 240), daß "bei mehr als 95%s der Gesellschaften das Anteilbuch unbekannt sei", vertritt ähnlich auch Kastner (JBl. 1977, 173) durch den Hinweis, daß "in der Praxis die Führung der Anteilbücher oft vernachlässigt wird". Auf die aus der unterlassenen Führung des Anteilbuches sich ergebenden obgenannten gesellschaftsrechtlichen Probleme hat auch Ostheim in einer Entscheidungsbesprechung (JBl. 1977, 269) ohne weitere Ausführungen Bezug genommen.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bestimmung des § 78 Abs. 1 GmbHG trotz ihres stets betonten klaren Wortlautes und daher entgegen grammatikalischer Auslegung dennoch nach der Absicht des Gesetzgebers auf Fälle der unterlassenen Führung des Anteilbuches nicht angewendet werden soll, muß vor allem der Regelungszweck dieser Anordnung herangezogen werden. Wie der OGH bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 752/54 aussprach, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Auch Gellis' (a. a. O.) verweist darauf, daß Leitmotiv für die Eintragung die Legitimation gegenüber der Gesellschaft, vorwiegend zu ihrem Schutze, sei; er führt von seinem Standpunkt aus weiter an, daß die Gesellschaft, wenn ihr die Übertragung unbekannt bleibe, solcherart geschützt sei und den ihr bekannten Veräußerer als Gesellschafter behandeln könne.Zur Beantwortung der Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG trotz ihres stets betonten klaren Wortlautes und daher entgegen grammatikalischer Auslegung dennoch nach der Absicht des Gesetzgebers auf Fälle der unterlassenen Führung des Anteilbuches nicht angewendet werden soll, muß vor allem der Regelungszweck dieser Anordnung herangezogen werden. Wie der OGH bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 752/54 aussprach, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Auch Gellis' (a. a. O.) verweist darauf, daß Leitmotiv für die Eintragung die Legitimation gegenüber der Gesellschaft, vorwiegend zu ihrem Schutze, sei; er führt von seinem Standpunkt aus weiter an, daß die Gesellschaft, wenn ihr die Übertragung unbekannt bleibe, solcherart geschützt sei und den ihr bekannten Veräußerer als Gesellschafter behandeln könne.
Geht man von dieser offenkundigen Absicht des Gesetzgebers, durch die genannte Norm die Gesellschaft zu schützen aus, dann ist zwingend zu unterstellen, daß dieser Schutz nur gewährt werden kann, wenn er gesetzmäßig beansprucht wird und die Gesellschaft die von ihr geforderte Mitwirkung leistet. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, daß sie das in § 78 Abs. 1 GmbHG genannte Anteilbuch überhaupt führt und die Anordnungen des § 26 GmbHG, wonach die Geschäftsführer als ihre Vertretungsorgane die Pflicht zur Führung des Anteilbuches haben, befolgt hat. Nach Anlegung dieses Buches wird ja die in § 78 Abs. 1 GmbHG vorausgesetzte Verzeichnung des Gesellschafters im Anteilbuch überhaupt erst möglich. An die Verzeichnung knüpft sich sodann die Folge, daß der Verzeichnete der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt. Die Gesellschaft ist also erst zufolge dieser Verzeichnung dagegen geschützt, daß ihr gegenüber allenfalls jemand unberechtigt als Gesellschafter auftritt. Unterläßt daher die Gesellschaft gesetzwidrigerweise die Anlegung des Anteilbuches, so hat sie damit die Verzeichnung der Träger ihrer Geschäftsanteile selbst vereitelt und sich damit der vom Gesetz gebotenen Möglichkeit begeben, ihre Gesellschafter auf einfache Weise zu identifizieren.Geht man von dieser offenkundigen Absicht des Gesetzgebers, durch die genannte Norm die Gesellschaft zu schützen aus, dann ist zwingend zu unterstellen, daß dieser Schutz nur gewährt werden kann, wenn er gesetzmäßig beansprucht wird und die Gesellschaft die von ihr geforderte Mitwirkung leistet. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, daß sie das in Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG genannte Anteilbuch überhaupt führt und die Anordnungen des Paragraph 26, GmbHG, wonach die Geschäftsführer als ihre Vertretungsorgane die Pflicht zur Führung des Anteilbuches haben, befolgt hat. Nach Anlegung dieses Buches wird ja die in Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG vorausgesetzte Verzeichnung des Gesellschafters im Anteilbuch überhaupt erst möglich. An die Verzeichnung knüpft sich sodann die Folge, daß der Verzeichnete der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt. Die Gesellschaft ist also erst zufolge dieser Verzeichnung dagegen geschützt, daß ihr gegenüber allenfalls jemand unberechtigt als Gesellschafter auftritt. Unterläßt daher die Gesellschaft gesetzwidrigerweise die Anlegung des Anteilbuches, so hat sie damit die Verzeichnung der Träger ihrer Geschäftsanteile selbst vereitelt und sich damit der vom Gesetz gebotenen Möglichkeit begeben, ihre Gesellschafter auf einfache Weise zu identifizieren.
Aus all dem folgt, daß die Führung eines Anteilbuches nach dem Sinn und Zweck der Schutzvorschrift des § 78 Abs. 1 GmbHG selbstverständlich vorausgesetzt und mitumfaßt wird und daß die Anwendung dieser Schutznorm daher auf Fälle beschränkt ist, in denen die Gesellschaft ein Anteilbuch tatsächlich führt. Diese vom Zweck des Gesetzes her erfolgte Beurteilung zeigt somit entgegen dem Wortlaut des Gesetzes den wahren Norminhalt in dieser Richtung erst auf: Bei der unterlassenen Anlegung eines Anteilbuches handelt es sich um einen Fall, der nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm nicht erfaßt werden sollte; diese setzt vielmehr, wenngleich nicht durch ausdrückliche wörtliche Regelung, das Vorhandensein eines Anteilbuches jedenfalls voraus. Die Regel des § 78 Abs. 1 GmbHG ist somit gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes mit dieser Einschränkung aufzufassen (s. zur einschränkenden Auslegung und teleologischen Reduktion: Larenz, Methodenlehre[3], 377/f. Koziol - Welser, Grundriß[4] I, 25; I,25; vgl. Wolff in Klang[2] I/1, 103; vgl. JBl. 1965, 273 und ZVR 1975, 271). Für eine solche Einschränkung dieser Schutznorm sprechen im übrigen gleicherweise die den Intentionen des Gesetzgebers hinsichtlich eines rechtlich funktionierenden internen Gesellschaftswesens widersteitenden Folgen einer streng grammatikalischen Auslegung, wozu auf die obenstehenden, auf die Ausführungen Gellis' gestützten Begründungen der Unterinstanzen verwiesen werden kann.Aus all dem folgt, daß die Führung eines Anteilbuches nach dem Sinn und Zweck der Schutzvorschrift des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG selbstverständlich vorausgesetzt und mitumfaßt wird und daß die Anwendung dieser Schutznorm daher auf Fälle beschränkt ist, in denen die Gesellschaft ein Anteilbuch tatsächlich führt. Diese vom Zweck des Gesetzes her erfolgte Beurteilung zeigt somit entgegen dem Wortlaut des Gesetzes den wahren Norminhalt in dieser Richtung erst auf: Bei der unterlassenen Anlegung eines Anteilbuches handelt es sich um einen Fall, der nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm nicht erfaßt werden sollte; diese setzt vielmehr, wenngleich nicht durch ausdrückliche wörtliche Regelung, das Vorhandensein eines Anteilbuches jedenfalls voraus. Die Regel des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG ist somit gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes mit dieser Einschränkung aufzufassen (s. zur einschränkenden Auslegung und teleologischen Reduktion: Larenz, Methodenlehre[3], 377/f. Koziol - Welser, Grundriß[4] römisch eins, 25; römisch eins,25; vergleiche Wolff in Klang[2] I/1, 103; vergleiche JBl. 1965, 273 und ZVR 1975, 271). Für eine solche Einschränkung dieser Schutznorm sprechen im übrigen gleicherweise die den Intentionen des Gesetzgebers hinsichtlich eines rechtlich funktionierenden internen Gesellschaftswesens widersteitenden Folgen einer streng grammatikalischen Auslegung, wozu auf die obenstehenden, auf die Ausführungen Gellis' gestützten Begründungen der Unterinstanzen verwiesen werden kann.
Der Klägerin, welche den Geschäftsanteil unbestrittenermaßen formgerecht und entsprechend der Bestimmung des § 5 Z. 3 des Gesellschaftsvertrages erworben und die beklagte Partei ausdrücklich um Eintragung im Anteilbuch ersucht hat, kommt hier somit trotz der unterbliebenen Verzeichnung in einem Anteilbuch der beklagten Partei die Klagslegitimation zu. Auf die Ausführungen der Revision über die Möglichkeiten einer Klage auf Eintragung im Anteilbuch ist daher anläßlich dieser Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nicht einzugehen.Der Klägerin, welche den Geschäftsanteil unbestrittenermaßen formgerecht und entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrages erworben und die beklagte Partei ausdrücklich um Eintragung im Anteilbuch ersucht hat, kommt hier somit trotz der unterbliebenen Verzeichnung in einem Anteilbuch der beklagten Partei die Klagslegitimation zu. Auf die Ausführungen der Revision über die Möglichkeiten einer Klage auf Eintragung im Anteilbuch ist daher anläßlich dieser Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nicht einzugehen.
Schließlich kann auch der Ansicht, die beiden als nichtig angefochtenen Beschlüsse widersprächen nicht der Bestimmung des § 50 Abs. 4 GmbHG, weil sie keine Verpflichtungen der Klägerin, sondern nur an sie gerichtete Aufforderungen zu freiwilligen Leistungen enthielten, nicht gefolgt werden. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, tragen die in den Beschlüssen enthaltenen Aufforderungen auf Grund ihres Wortlautes, insbesondere auch im Hinblick auf die für den Fall der Nichtbefolgung an die Geschäftsführung erteilten Aufträge, eindeutig Verpflichtungscharakter. Nur von der Annahme einer solchen Verpflichtung zur Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen her erlangen die angedrohten Sanktionen ja überhaupt erst ihren Sinn. Daß es sich hiebei jeweils um zusätzliche, durch den Gesellschaftsvertrag nicht gedeckte Leistungen und somit grundsätzlich um eine Vermehrung der vertraglichen Leistungen handelt, ergibt sich aus dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und wird von der Revisionswerberin auch gar nicht bestritten. Nach § 50 Abs. 4 GmbHG kann eine Vernehmung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen aber nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Die Klägerin hat hier beiden Beschlüssen als hievon betroffene Gesellschafterin die Zustimmung versagt und Wiederspruch zu Protokoll gegeben. Mangels ihrer Zustimmung verstoßen somit beide Beschlüsse gegen die vorgenannte zwingende Gesetzesbestimmung.Schließlich kann auch der Ansicht, die beiden als nichtig angefochtenen Beschlüsse widersprächen nicht der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG, weil sie keine Verpflichtungen der Klägerin, sondern nur an sie gerichtete Aufforderungen zu freiwilligen Leistungen enthielten, nicht gefolgt werden. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, tragen die in den Beschlüssen enthaltenen Aufforderungen auf Grund ihres Wortlautes, insbesondere auch im Hinblick auf die für den Fall der Nichtbefolgung an die Geschäftsführung erteilten Aufträge, eindeutig Verpflichtungscharakter. Nur von der Annahme einer solchen Verpflichtung zur Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen her erlangen die angedrohten Sanktionen ja überhaupt erst ihren Sinn. Daß es sich hiebei jeweils um zusätzliche, durch den Gesellschaftsvertrag nicht gedeckte Leistungen und somit grundsätzlich um eine Vermehrung der vertraglichen Leistungen handelt, ergibt sich aus dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und wird von der Revisionswerberin auch gar nicht bestritten. Nach Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG kann eine Vernehmung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen aber nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Die Klägerin hat hier beiden Beschlüssen als hievon betroffene Gesellschafterin die Zustimmung versagt und Wiederspruch zu Protokoll gegeben. Mangels ihrer Zustimmung verstoßen somit beide Beschlüsse gegen die vorgenannte zwingende Gesetzesbestimmung.
Ein Gesellschafter, der gegen den Beschluß gestimmt und seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, ist nun jedenfalls berechtigt, die Nichtigerklärung eines gesetz- oder statutenwidrigen Beschlusses der Generalversammlung durch Klage nach § 41 GmbHG zu verlangen. Er kann dabei im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft über die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes wachen und als außerordentliches Organ der Gesellschaft einschreiten, wenn das ordentliche Organ, die Generalversammlung, einen rechtswidrigen Beschluß gefaßt hat (Skerlj, GmbHG[2], 58; Grünhut, Die GmbH[2], 36; Gellis, Komm., 146; Baumbach - Hueck, GmbHG[13], 247 f.; vgl. JBl. 1977, 267). Auf die in der Lehre teilweise vertretene Rechtsansicht, wonach ein Beschluß, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefaßt wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Falle des § 50 Abs. 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ihm gegenüber, somit relativ, unwirksam sei und es daher einer Anfechtung durch ihn gar nicht bedürfe (vgl. Hachenburg, Komm. z. GmbH[6] II, Anm. 15, 16 zu 53; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH[4], 264; Baumbach - Hueck, GmbHG[13], 244 f.; Kastner, Grundriß[2], 247,; Gellis a. a. O., 144; dagegen jedoch die Entscheidungen RZ 1958, 46 und 3 Ob 62/58; vgl. auch Schönherr in JBl. 1960, 39 ff.), ist hier nicht einzugehen, weil im Sinne obiger Ausführungen jeder Gesellschafter jedenfalls berechtigt ist, gesetzwidrige Beschlüsse anzufechten. Insgesamt erweist sich daher, daß die beiden angefochtenen Beschlüsse der zwingenden Anordnung des § 50 Abs. 4 GmbHG widersprechen und somit von den Unterinstanzen zu Recht im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 1 und 2 GmbHG für nichtig erklärt wurden.Ein Gesellschafter, der gegen den Beschluß gestimmt und seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, ist nun jedenfalls berechtigt, die Nichtigerklärung eines gesetz- oder statutenwidrigen Beschlusses der Generalversammlung durch Klage nach Paragraph 41, GmbHG zu verlangen. Er kann dabei im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft über die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes wachen und als außerordentliches Organ der Gesellschaft einschreiten, wenn das ordentliche Organ, die Generalversammlung, einen rechtswidrigen Beschluß gefaßt hat (Skerlj, GmbHG[2], 58; Grünhut, Die GmbH[2], 36; Gellis, Komm., 146; Baumbach - Hueck, GmbHG[13], 247 f.; vergleiche JBl. 1977, 267). Auf die in der Lehre teilweise vertretene Rechtsansicht, wonach ein Beschluß, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefaßt wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Falle des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG, zustimmen hätte müssen, ihm gegenüber, somit relativ, unwirksam sei und es daher einer Anfechtung durch ihn gar nicht bedürfe vergleiche Hachenburg, Komm. z. GmbH[6] römisch zwei, Anmerkung 15, 16 zu 53; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH[4], 264; Baumbach - Hueck, GmbHG[13], 244 f.; Kastner, Grundriß[2], 247,; Gellis a. a. O., 144; dagegen jedoch die Entscheidungen RZ 1958, 46 und 3 Ob 62/58; vergleiche auch Schönherr in JBl. 1960, 39 ff.), ist hier nicht einzugehen, weil im Sinne obiger Ausführungen jeder Gesellschafter jedenfalls berechtigt ist, gesetzwidrige Beschlüsse anzufechten. Insgesamt erweist sich daher, daß die beiden angefochtenen Beschlüsse der zwingenden Anordnung des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG widersprechen und somit von den Unterinstanzen zu Recht im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GmbHG für nichtig erklärt wurden.