Rechtssatz RS0060139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060139
Entscheidungsdatum
22.02.1996
Rechtssatz
Ein Gesellschafter, der gegen den Beschluß gestimmt und seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, ist jedenfalls berechtigt, die Nichtigerklärung eines gesetzwidrigen oder statutenwidrigen Beschlusses der Generalversammlung durch Klage nach § 41 GmbHG zu verlangen. Er kann dabei im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft über die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes wachen und als ein außerordentliches Organ der Gesellschaft einschreiten, wenn das ordentliche Organ, die Generalversammlung, einen rechtswidrigen Beschluß gefaßt hat.Ein Gesellschafter, der gegen den Beschluß gestimmt und seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, ist jedenfalls berechtigt, die Nichtigerklärung eines gesetzwidrigen oder statutenwidrigen Beschlusses der Generalversammlung durch Klage nach Paragraph 41, GmbHG zu verlangen. Er kann dabei im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft über die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes wachen und als ein außerordentliches Organ der Gesellschaft einschreiten, wenn das ordentliche Organ, die Generalversammlung, einen rechtswidrigen Beschluß gefaßt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 536/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 536/79
Veröff: SZ 52/132 = JBl 1981,326 (teilweise kritisch Bydlinski) = NZ 1980,92
- 6 Ob 657/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1996 6 Ob 657/95
Veröff: SZ 69/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060139
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00536_7900000_003