Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die Revisionswerber stehen auf dem Standpunkt, daß der Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mbH nur aus dem einzigen im Gesetz geregelten Grund möglich sei, nämlich im Fall der Säumnis mit den auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen (§ 66 GmbHG). Satzungsbestimmungen, die einen anderen Ausschlußgrund vorsähen, seien gesetzwidrig.Die Revisionswerber stehen auf dem Standpunkt, daß der Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mbH nur aus dem einzigen im Gesetz geregelten Grund möglich sei, nämlich im Fall der Säumnis mit den auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen (Paragraph 66, GmbHG). Satzungsbestimmungen, die einen anderen Ausschlußgrund vorsähen, seien gesetzwidrig.
Es trifft zu, daß das Gesetz nur den angeführten Ausschlußgrund normiert und die Kaduzierung des säumigen Gesellschafters, also den Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, anordnet (§ 66 Abs 2 GmbHG). Wegen des Fehlens weiterer im Gesetz geregelter Ausschlußgründe wird in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der zwangsweise Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mbH für nicht zulässig erachtet (SZ 26/285; EvBl 1958/322; HS IX/2). Die überwiegende österreichische Lehre befürwortet hingegen die Zulässigkeit eines Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund, nimmt eine Gesetzeslücke für den Bereich der Gesellschaft mbH an und will diese per analogiam zur Regelung des § 140 HGB schließen (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 3 zu Anh § 71 mwN). Auch in Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 425 wird diese Auffassung vertreten, immerhin aber erkannt, daß die Fragen der Kündigung, der Ausschließung und des Austritts aus wichtigem Grund noch immer einer (gesetzlichen) Lösung harren (aaO 449). Der Umstand, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH bisher noch keine Regelung getroffen hat (obwohl das Recht der Gesellschaft mbH mehrfach novelliert wurde), spricht gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden könnte. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist vielmehr zu schließen, daß er nur für Personengesellschaften den Gesellschafterausschluß normieren wollte (§§ 140, 142 HGB), dies aber für den Bereich der Gesellschaft mbH als Kapitalgesellschaft für entbehrlich erachtet und es den Gesellschaftern überläßt, eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzuweichen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema kann hier aber schon aus dem Grund unterbleiben, weil der Gesellschaftsvertrag ohnehin eine Regelung über das Ausscheiden von Gesellschaftern aus wichtigem Grund vorsieht und dieser vertraglichen Regelung auf jeden Fall der Vorrang vor einer erst im Wege der Analogie aus dem Gesetz abzuleitenden Lösung zukommt.Es trifft zu, daß das Gesetz nur den angeführten Ausschlußgrund normiert und die Kaduzierung des säumigen Gesellschafters, also den Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, anordnet (Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG). Wegen des Fehlens weiterer im Gesetz geregelter Ausschlußgründe wird in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der zwangsweise Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mbH für nicht zulässig erachtet (SZ 26/285; EvBl 1958/322; HS IX/2). Die überwiegende österreichische Lehre befürwortet hingegen die Zulässigkeit eines Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund, nimmt eine Gesetzeslücke für den Bereich der Gesellschaft mbH an und will diese per analogiam zur Regelung des Paragraph 140, HGB schließen (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 3 zu Anh Paragraph 71, mwN). Auch in Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 425 wird diese Auffassung vertreten, immerhin aber erkannt, daß die Fragen der Kündigung, der Ausschließung und des Austritts aus wichtigem Grund noch immer einer (gesetzlichen) Lösung harren (aaO 449). Der Umstand, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH bisher noch keine Regelung getroffen hat (obwohl das Recht der Gesellschaft mbH mehrfach novelliert wurde), spricht gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden könnte. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist vielmehr zu schließen, daß er nur für Personengesellschaften den Gesellschafterausschluß normieren wollte (Paragraphen 140, 142, HGB), dies aber für den Bereich der Gesellschaft mbH als Kapitalgesellschaft für entbehrlich erachtet und es den Gesellschaftern überläßt, eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzuweichen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema kann hier aber schon aus dem Grund unterbleiben, weil der Gesellschaftsvertrag ohnehin eine Regelung über das Ausscheiden von Gesellschaftern aus wichtigem Grund vorsieht und dieser vertraglichen Regelung auf jeden Fall der Vorrang vor einer erst im Wege der Analogie aus dem Gesetz abzuleitenden Lösung zukommt.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist ein in der Satzung festgelegtes Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft mbH durchaus zulässig. Eine solche Regelung ist - sofern sie nicht gegen zwingende Gesetzesbestimmungen verstößt - erlaubt (Koppensteiner aaO Rz 2 und die dort zitierte Judikatur). Unzulässig wäre beispielsweise ein gesellschaftsvertraglich vorgesehener Ausschluß bei gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (also eine Enteignung des Gesellschafters) oder eine Bestimmung, wonach der Anteil des Gesellschafters von der Gesellschaft selbst übernommen werde, was den Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung und damit den Gläubigerrechten zuwiderliefe; zulässig ist aber die Vereinbarung des Austritts eines Gesellschafters unter Übertragung des Geschäftsanteils an andere Personen oder an die verbleibenden Gesellschafter, denen im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht eingeräumt wurde (HS IX/2).
Einer gesellschaftsvertraglichen Regelung des Ausscheidens eines Gesellschafters, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der bei einer offenen Handelsgesellschaft die übrigen Gesellschafter zum Ausschluß des Gesellschafters berechtigen würde, stehen grundsätzlich keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegen. Die Parteien haben ein besonderes Verfahren für die Festsetzung der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters vereinbart. Die Vertragsbestimmung ist nach § 914 ABGB auszulegen. Da sie keinerlei Ausschluß des zur Abtretung seines Geschäftsanteils verpflichteten Gesellschafters, sondern nur seine Abtretungspflicht vorsieht und auch ein Ausschlußverfahren nicht geregelt wurde, ist davon auszugehen, daß die Parteienabsicht nicht auf einen durch Gesellschafterbeschluß auszusprechenden Ausschluß, sondern eben nur darauf gerichtet war, daß der Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteils (also seinen Austritt) anbietet und in das vertraglich vorgesehene Verfahren zur Bestimmung seines Abfindungsanspruches eintritt. Aus dem Recht der Gesellschaft zur Namhaftmachung eines Dritten, der einen Geschäftsanteil übernehmen soll, ergibt sich, daß der Ausscheidende gegenüber der Gesellschaft zur Abtretung verpflichtet ist. Für den Fall der Weigerung des Gesellschafters sieht der Gesellschaftsvertrag zwar nichts vor, die vertraglichen Verpflichtungen sind jedoch im Rechtsweg durchsetzbar, ohne daß es hiefür eines vorgeschalteten, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Ausschlußverfahrens bedürfte. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision hinsichtlich des in der außerordentlichen Generalversammlung gefaßten ersten Beschlussses auf Ausschluß des Zweitklägers aus der beklagten Gesellschaft mbH als berechtigt. Zur Anfechtung dieses Ausschlusses ist auch die Erstklägerin legitimiert, weil jeder Gesellschafter im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft auf die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes dringen und die Nichtigerklärung rechtswidriger Organbeschlüsse mit Klage nach § 41 GmbHG verlangen kann (SZ 52/132 mwN).Einer gesellschaftsvertraglichen Regelung des Ausscheidens eines Gesellschafters, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der bei einer offenen Handelsgesellschaft die übrigen Gesellschafter zum Ausschluß des Gesellschafters berechtigen würde, stehen grundsätzlich keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegen. Die Parteien haben ein besonderes Verfahren für die Festsetzung der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters vereinbart. Die Vertragsbestimmung ist nach Paragraph 914, ABGB auszulegen. Da sie keinerlei Ausschluß des zur Abtretung seines Geschäftsanteils verpflichteten Gesellschafters, sondern nur seine Abtretungspflicht vorsieht und auch ein Ausschlußverfahren nicht geregelt wurde, ist davon auszugehen, daß die Parteienabsicht nicht auf einen durch Gesellschafterbeschluß auszusprechenden Ausschluß, sondern eben nur darauf gerichtet war, daß der Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteils (also seinen Austritt) anbietet und in das vertraglich vorgesehene Verfahren zur Bestimmung seines Abfindungsanspruches eintritt. Aus dem Recht der Gesellschaft zur Namhaftmachung eines Dritten, der einen Geschäftsanteil übernehmen soll, ergibt sich, daß der Ausscheidende gegenüber der Gesellschaft zur Abtretung verpflichtet ist. Für den Fall der Weigerung des Gesellschafters sieht der Gesellschaftsvertrag zwar nichts vor, die vertraglichen Verpflichtungen sind jedoch im Rechtsweg durchsetzbar, ohne daß es hiefür eines vorgeschalteten, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Ausschlußverfahrens bedürfte. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision hinsichtlich des in der außerordentlichen Generalversammlung gefaßten ersten Beschlussses auf Ausschluß des Zweitklägers aus der beklagten Gesellschaft mbH als berechtigt. Zur Anfechtung dieses Ausschlusses ist auch die Erstklägerin legitimiert, weil jeder Gesellschafter im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft auf die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes dringen und die Nichtigerklärung rechtswidriger Organbeschlüsse mit Klage nach Paragraph 41, GmbHG verlangen kann (SZ 52/132 mwN).
Da der Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Generalversammlung über den Gesellschafterausschluß stattzugeben ist, braucht auf die weiters relevierte Rechtsfrage, ob den Klägern zu Recht das Stimmrecht entzogen worden war, an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, genausowenig wie auf die allgemeinen Revisionsausführungen zur Zulässigkeit von Gesellschafterausschlüssen.
Der zweite angefochtene Beschluß der Generalversammlung vom 11.10.1994 entsprach dem Gesetz und den Satzungsbestimmungen. Wegen der Bestreitung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, der die Abtretungsverpflichtung auslösen würde, hatte die Gesellschaft die Beschreitung des Rechtsweges zu beschließen. Daß diese Vorgangsweise dem Sinn des Gesellschaftsvertrages entspricht, wurde schon ausgeführt. Es stehen ihr auch keine gesetzlichen Hindernisse entgegen. Auch wenn das Gesetz bei Kapitalgesellschaften nur einen Auschlußgrund normiert, ist daraus noch nicht zu schließen, daß eine gesellschaftsvertragliche Regelung wie die vorliegende gesetzwidrig und daher unzulässig wäre. Auch bei einer Kapitalgesellschaft wie der Gesellschaft mbH steht häufig das personalistische Element im Vordergrund (die Gesellschaft steht dann in diesem Fall der OHG näher als der AG), es besteht ein Bedürfnis, daß das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zwingend zur Auflösung der Gesellschaft und zu deren Liquidation führt. Die Gesellschaft soll fortgeführt werden können. Es läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß dann, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem Gesellschafter aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist, nur die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses, nicht aber die Erzwingung des Ausscheidens des Gesellschafters möglich sein sollte. Voraussetzung ist allerdings, daß letzteres im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Revisionswerber erblicken im ihnen bei der Abstimmung auferlegten Stimmverbot einen Anfechtungsgrund. Insoweit die Revisionsausführungen dazu das Thema des Gesellschafterausschlusses betreffen, ist ihnen der Boden entzogen, weil es nicht mehr um den vom Revisionsgericht als nicht satzungskonform erachteten und daher zu beseitigenden Ausschlußbeschluß, sondern um die beschlossene Ermächtigung des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH zur Einbringung einer Klage auf Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung der Kläger geht. Dazu sieht § 39 Abs 4 GmbHG in zweifelsfreier Form vor, daß dem Gesellschafter kein Stimmrecht zukommt, wenn die Beschlußfassung die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Der Hinweis der Revisionswerber auf das Stimmrecht des Gesellschaftergeschäftsführers, des Aufsichtsrates oder Liquidators, wenn diese Personen abberufen werden sollen (Abs 5 leg cit), ist schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Abs 4 dieser Bestimmung und den Gegenstand des einzuleitenden Rechtsstreites verfehlt. Durch die Beschlußfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen die Kläger wurden diese - wie schon ausgeführt - nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen ("abberufen"). Wenn das Gesetz für die Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers erschwerte Bedingungen vorsieht, nämlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes, einen Antrag der übrigen Gesellschafter und eine gerichtliche Entscheidung über die Abberufung (§ 16 Abs 2 GmbHG) und bei der Beschlußfassung über die Abberufung der Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt ist (§ 39 Abs 5 GmbHG), so ist das ua darin begründet, daß die Geschäftsführertätigkeit häufig der Hauptberuf des Gesellschafters ist (Straube HGB Rz 1 zu § 117). Die gesetzliche Regelung über die Abberufung eines Geschäftsführers, der auch Gesellschafter ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar, weil wegen der ausdrücklichen Regelung über den Stimmrechtsausschluß betroffener Gesellschafter im § 39 Abs 4 GmbHG eine gesetzliche Lücke nicht vorliegt. Die Kläger waren bei der Beschlußfassung über die Klageermächtigung gegen sie wegen Interessenkollision vom Stimmrecht jeweils ausgeschlossen. Wohl wurden sie zu Unrecht an der Ausübung ihres Stimmrechtes dort gehindert, wo es um den jeweils anderen Gesellschafter, gegen den Klage erhoben werden soll, ging. Dieser Umstand ist jedoch aus dem Grund nicht relevant, als ein Votum gegen die Klageermächtigung (beispielsweise der Erstklägerin gegen die Klageermächtigung betreffend den Zweitkläger) an der Stimmenmehrheit nichts geändert hätte. Ein besonderes (qualifiziertes) Mehrheitserfordernis besteht weder nach der Satzung der Beklagten noch nach dem Gesetz, das nur für die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit verlangt (§ 50 Abs 2 GmbHG), worunter aber das in der Satzung vorgesehene Ausscheiden eines Gesellschafters nicht fällt. Die Klageermächtigung konnte daher mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.Die Revisionswerber erblicken im ihnen bei der Abstimmung auferlegten Stimmverbot einen Anfechtungsgrund. Insoweit die Revisionsausführungen dazu das Thema des Gesellschafterausschlusses betreffen, ist ihnen der Boden entzogen, weil es nicht mehr um den vom Revisionsgericht als nicht satzungskonform erachteten und daher zu beseitigenden Ausschlußbeschluß, sondern um die beschlossene Ermächtigung des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH zur Einbringung einer Klage auf Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung der Kläger geht. Dazu sieht Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG in zweifelsfreier Form vor, daß dem Gesellschafter kein Stimmrecht zukommt, wenn die Beschlußfassung die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Der Hinweis der Revisionswerber auf das Stimmrecht des Gesellschaftergeschäftsführers, des Aufsichtsrates oder Liquidators, wenn diese Personen abberufen werden sollen (Absatz 5, leg cit), ist schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Absatz 4, dieser Bestimmung und den Gegenstand des einzuleitenden Rechtsstreites verfehlt. Durch die Beschlußfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen die Kläger wurden diese - wie schon ausgeführt - nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen ("abberufen"). Wenn das Gesetz für die Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers erschwerte Bedingungen vorsieht, nämlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes, einen Antrag der übrigen Gesellschafter und eine gerichtliche Entscheidung über die Abberufung (Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG) und bei der Beschlußfassung über die Abberufung der Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt ist (Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG), so ist das ua darin begründet, daß die Geschäftsführertätigkeit häufig der Hauptberuf des Gesellschafters ist (Straube HGB Rz 1 zu Paragraph 117,). Die gesetzliche Regelung über die Abberufung eines Geschäftsführers, der auch Gesellschafter ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar, weil wegen der ausdrücklichen Regelung über den Stimmrechtsausschluß betroffener Gesellschafter im Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG eine gesetzliche Lücke nicht vorliegt. Die Kläger waren bei der Beschlußfassung über die Klageermächtigung gegen sie wegen Interessenkollision vom Stimmrecht jeweils ausgeschlossen. Wohl wurden sie zu Unrecht an der Ausübung ihres Stimmrechtes dort gehindert, wo es um den jeweils anderen Gesellschafter, gegen den Klage erhoben werden soll, ging. Dieser Umstand ist jedoch aus dem Grund nicht relevant, als ein Votum gegen die Klageermächtigung (beispielsweise der Erstklägerin gegen die Klageermächtigung betreffend den Zweitkläger) an der Stimmenmehrheit nichts geändert hätte. Ein besonderes (qualifiziertes) Mehrheitserfordernis besteht weder nach der Satzung der Beklagten noch nach dem Gesetz, das nur für die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit verlangt (Paragraph 50, Absatz 2, GmbHG), worunter aber das in der Satzung vorgesehene Ausscheiden eines Gesellschafters nicht fällt. Die Klageermächtigung konnte daher mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Auf die Frage, ob das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden eines Gesellschafters schon im Anfechtungsprozeß über die Klageermächtigung zu prüfen ist, braucht hier schon deshalb nicht eingegangen werden, weil nach den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vorlag, was in der Revision auch nicht weiter bekämpft wird.Auf die Frage, ob das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden eines Gesellschafters schon im Anfechtungsprozeß über die Klageermächtigung zu prüfen ist, braucht hier schon deshalb nicht eingegangen werden, weil nach den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 140, HGB vorlag, was in der Revision auch nicht weiter bekämpft wird.
Aus den dargelegten Gründen ist nur der Klage gegen die Beschlußfassung über Ausschließung des Zweitklägers aus der Gesellschaft stattzugeben; im übrigen ist der Revision nicht Folge zu geben.
Mangels getrennter Bewertung der angefochtenen Beschlüsse ist von einem gleichteiligen Prozeßerfolg auszugehen. Daraus folgt eine gegenseitige Aufhebung der Rechtsvertretungskosten und eine Kostenersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der von den Klägern getragenen Gerichtsgebühren zu 50 % (§ 43 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO).Mangels getrennter Bewertung der angefochtenen Beschlüsse ist von einem gleichteiligen Prozeßerfolg auszugehen. Daraus folgt eine gegenseitige Aufhebung der Rechtsvertretungskosten und eine Kostenersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der von den Klägern getragenen Gerichtsgebühren zu 50 % (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO).