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Rechtssatz RS0059745

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059745

Geschäftszahl

4Ob596/73; 6Ob657/95; 4Ob216/01w; 1Ob135/06v; 6Ob80/11z; 6Ob62/21t

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Rechtssatz

Da eine Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken muß, kann zB ein Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter vorgesehen sein; unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters, da Paragraph 66, GmbHG den einzigen Fall des zwangsweisen Ausschlusses des Gesellschafters unter gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (für den Fall der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage) festlegt, in allen anderen Fällen aber eine solche einer Enteignung des Gesellschafters gleichkommende Zwangsmaßnahme unzulässig ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG 223, 248, EvBl 1958/322)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 596/73
    Entscheidungstext OGH 05.02.1974 4 Ob 596/73
    Veröff: HS 9631/9667/2
  • 6 Ob 657/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1996 6 Ob 657/95
    Veröff: SZ 69/37
  • 4 Ob 216/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 216/01w
    Vgl auch; nur: Unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters. (T1)
  • 1 Ob 135/06v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 135/06v
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH -mit Ausnahme des im §66 GmbHG geregelten einzigen Falls der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig. (T2)
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 62/21t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 62/21t
    Vgl; Beisatz: Eine Kündigung der Gesellschaft hat grundsätzlich die Auflösung (§ 84 Abs 1 und Abs 2 GmbHG) und die Liquidation (§ 89 Abs 1 GmbHG) der Gesellschaft zur Folge. Diese Auflösung und Liquidation kann jedoch durch ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Aufgriffsrecht abgewendet werden. (T3)
    Beisatz: Wird von einem derartigen Aufgriffsrecht Gebrauch gemacht, besteht die Gesellschaft als werbende Gesellschaft weiter und es bedarf weder eines Liquidationsverfahrens noch eines ausdrücklichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter. Ein solcher wäre nur im Fall der bereits erfolgten Auflösung der Gesellschaft – analog zu § 215 AktG – erforderlich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19740205_OGH0002_0040OB00596_7300000_007