Zu den Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin:
1. Die Frage der gehörigen Fortsetzung der Klage bzw die Beurteilung, ob eine solch ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, aus der letztlich Verjährung angenommen werden müsste, ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (1 Ob 198/05g; RIS-Justiz RS0034805; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 10 zu § 1497). In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt keine (auffallende) Fehlbeurteilung, wenn dieses unter Bedachtnahme auf die Dauer der Untätigkeit sowie die sonstigen Gegebenheiten des vorliegenden Falls davon ausging, es läge eine Situation vor, die keine ungewöhnliche Untätigkeit darstelle, und könne nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass der klagenden Partei am Erreichen des Prozessziels nichts mehr gelegen gewesen sei.1. Die Frage der gehörigen Fortsetzung der Klage bzw die Beurteilung, ob eine solch ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, aus der letztlich Verjährung angenommen werden müsste, ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (1 Ob 198/05g; RIS-Justiz RS0034805; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 10 zu Paragraph 1497,). In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt keine (auffallende) Fehlbeurteilung, wenn dieses unter Bedachtnahme auf die Dauer der Untätigkeit sowie die sonstigen Gegebenheiten des vorliegenden Falls davon ausging, es läge eine Situation vor, die keine ungewöhnliche Untätigkeit darstelle, und könne nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass der klagenden Partei am Erreichen des Prozessziels nichts mehr gelegen gewesen sei.
2. Die Frage der Rechtswirksamkeit der „ersten" Ausschlusserklärung vom 3. 10. 1991, die Gegenstand der Entscheidung 2 Ob 81/02a war, ist für das vorliegende, über die Rechtswirksamkeit der „zweiten" Ausschlusserklärung (aus 1997) geführte Feststellungsverfahren Vorfrage, also bedingendes Rechtsverhältnis. Die Bindungswirkung verbietet, im vorliegenden Verfahren diese - im Vorverfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Frage - selbstständig zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041251). Die bindende Wirkung besteht aber nur bezüglich der notwendigen Entscheidungselemente des Vorprozesses (5 Ob 502/96). Diese notwendigen Entscheidungselemente beschränken sich auf die Aussage, dass das am 2. 9. 1991 übermittelte Telefax die gemäß § 66 GmbHG gesetzte Nachfrist nicht habe auslösen können, also der bereits vor Ablauf der Nachfrist (am 3. 10. 1991) erklärte Ausschluss verfrüht und damit rechtsunwirksam erfolgt sei. Auf die Frage, ob und von wem die Stammeinlage letztlich bezahlt wurde, nimmt die genannte Entscheidung hingegen nicht Bezug. Aus diesem Grund wird die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Behauptung des ursprünglichen Zahlungsverzugs könne im vorliegenden Verfahren infolge Bindungswirkung nicht mehr aufgestellt werden, vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Dennoch führt dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis: Die Revisionswerber lassen nämlich außer Acht, dass die Frage, ob und von wem die Stammeinlage 1991 überwiesen wurde, ohnedies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die Parteien erstatteten dazu jeweils Vorbringen und es wurde ein Beweisverfahren abgeführt, dessen Ergebnis Niederschlag in den erstinstanzlichen Feststellungen fand. Weder die beklagte Partei noch die Nebenintervenientin ist somit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt.2. Die Frage der Rechtswirksamkeit der „ersten" Ausschlusserklärung vom 3. 10. 1991, die Gegenstand der Entscheidung 2 Ob 81/02a war, ist für das vorliegende, über die Rechtswirksamkeit der „zweiten" Ausschlusserklärung (aus 1997) geführte Feststellungsverfahren Vorfrage, also bedingendes Rechtsverhältnis. Die Bindungswirkung verbietet, im vorliegenden Verfahren diese - im Vorverfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Frage - selbstständig zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041251). Die bindende Wirkung besteht aber nur bezüglich der notwendigen Entscheidungselemente des Vorprozesses (5 Ob 502/96). Diese notwendigen Entscheidungselemente beschränken sich auf die Aussage, dass das am 2. 9. 1991 übermittelte Telefax die gemäß Paragraph 66, GmbHG gesetzte Nachfrist nicht habe auslösen können, also der bereits vor Ablauf der Nachfrist (am 3. 10. 1991) erklärte Ausschluss verfrüht und damit rechtsunwirksam erfolgt sei. Auf die Frage, ob und von wem die Stammeinlage letztlich bezahlt wurde, nimmt die genannte Entscheidung hingegen nicht Bezug. Aus diesem Grund wird die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Behauptung des ursprünglichen Zahlungsverzugs könne im vorliegenden Verfahren infolge Bindungswirkung nicht mehr aufgestellt werden, vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Dennoch führt dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis: Die Revisionswerber lassen nämlich außer Acht, dass die Frage, ob und von wem die Stammeinlage 1991 überwiesen wurde, ohnedies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die Parteien erstatteten dazu jeweils Vorbringen und es wurde ein Beweisverfahren abgeführt, dessen Ergebnis Niederschlag in den erstinstanzlichen Feststellungen fand. Weder die beklagte Partei noch die Nebenintervenientin ist somit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt.
3. Zur Frage der „Identität" des die Überweisung der ausständigen Stammeinlage vornehmenden Unternehmens mit der Gründungsgesellschafterin hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 2 Ob 81/02a ausgesprochen, dass nach den Rechtsordnungen der US-Bundesstaaten Wisconsin und Delaware alle gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der Gründungsgesellschaft auf die jeweiligen Nachfolgegesellschaften übergegangen seien. Da die Grundsätze des hier anzuwendenden US-amerikanischen Rechts richtig dargestellt worden seien, liege keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Auch im vorliegenden Verfahren vermag weder die Revision der beklagten Partei noch jene der Nebenintervenientin ein Abweichen der Entscheidungen der Vorinstanzen von der maßgeblichen Lehre und Rechtsprechung in den USA darzustellen. Nur dann wäre aber bei nach ausländischem Recht zu beurteilenden Rechtsfragen eine außerordentliche Revision zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu § 502 ZPO mwN).3. Zur Frage der „Identität" des die Überweisung der ausständigen Stammeinlage vornehmenden Unternehmens mit der Gründungsgesellschafterin hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 2 Ob 81/02a ausgesprochen, dass nach den Rechtsordnungen der US-Bundesstaaten Wisconsin und Delaware alle gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der Gründungsgesellschaft auf die jeweiligen Nachfolgegesellschaften übergegangen seien. Da die Grundsätze des hier anzuwendenden US-amerikanischen Rechts richtig dargestellt worden seien, liege keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Auch im vorliegenden Verfahren vermag weder die Revision der beklagten Partei noch jene der Nebenintervenientin ein Abweichen der Entscheidungen der Vorinstanzen von der maßgeblichen Lehre und Rechtsprechung in den USA darzustellen. Nur dann wäre aber bei nach ausländischem Recht zu beurteilenden Rechtsfragen eine außerordentliche Revision zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN).
4. Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin halten weiter daran fest, der österreichische Rechtsanwalt sei zur Überweisung des ausständigen Stammkapitals nicht wirksam bevollmächtigt gewesen, weswegen die Überweisung nicht rechtswirksam erfolgt sei. Dazu brachte die beklagte Partei selbst vor, die klagende Partei habe die Stammeinlage „nach Österreich überwiesen, allerdings an ihren Anwalt und nicht an die beklagte Partei". Nach den Feststellungen hat dieser Rechtsanwalt namens der klagenden Partei 750.000 ATS auf ein Konto der beklagten Partei mit der Widmung „unpräjudizielle Zahlung der restlichen Stammeinlage i.A." - also im Auftrag - der klagenden Partei (weiter) überwiesen. Nun beruft sich die klagende Partei ausdrücklich darauf, dieser Rechtsanwalt habe sie im Zuge der Überweisungstätigkeit vertreten, sie stützt ihre Ansprüche auf diese Vertretungshandlungen und hat somit eindeutig - wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig darstellte - dessen Vertretungshandlungen zumindest schlüssig genehmigt. Diese Genehmigung lag schon vor der (zweiten) Ausschlusserklärung im Jahre 1997 vor, hat sich doch die klagende Partei bereits im Verfahren 10 Cg 256/94s darauf gestützt, die Überweisung der Stammeinlage (im Wege des hiezu beauftragten Anwalts) rechtzeitig vorgenommen zu haben. Ob somit Joel B***** oder der Vizepräsident der klagenden Partei befugt waren, namens der klagenden Partei Vollmachten zu erteilen, ist tatsächlich nicht von Relevanz.
5. Nach ständiger Rechtsprechung ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH - mit Ausnahme des im § 66 GmbHG geregelten einzigen Falls der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig (RIS-Justiz RS0059745). Sind im Gesellschaftsvertrag entsprechende Bestimmungen enthalten, ist ein Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund aber möglich (SZ 69/37). Die „rechtsfortbildende Etablierung" einer Ausschlussklage aus wichtigem Grund wird von der Rechtsprechung weiterhin unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH bisher noch keine andersartige Regelung getroffen hat. Dies spreche gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke (vgl SZ 74/13; 4 Ob 216/01w; SZ 69/37). Der Hinweis von Kalss/Eckert (Zentrale Fragen des GmbH-Rechts, S 292 f), es bestünden andere Judikaturlinien, „bei denen die Unterlassung einer Regelung der Rechtsfortbildung nicht im Weg" gestanden sei, geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das Argument, möglicherweise sei die Nichtregelung auf andere Prioritäten des Gesetzgebers und „andersgerichtete politische Zielsetzung zurückführen", überzeugt nicht.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH - mit Ausnahme des im Paragraph 66, GmbHG geregelten einzigen Falls der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig (RIS-Justiz RS0059745). Sind im Gesellschaftsvertrag entsprechende Bestimmungen enthalten, ist ein Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund aber möglich (SZ 69/37). Die „rechtsfortbildende Etablierung" einer Ausschlussklage aus wichtigem Grund wird von der Rechtsprechung weiterhin unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH bisher noch keine andersartige Regelung getroffen hat. Dies spreche gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke vergleiche SZ 74/13; 4 Ob 216/01w; SZ 69/37). Der Hinweis von Kalss/Eckert (Zentrale Fragen des GmbH-Rechts, S 292 f), es bestünden andere Judikaturlinien, „bei denen die Unterlassung einer Regelung der Rechtsfortbildung nicht im Weg" gestanden sei, geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das Argument, möglicherweise sei die Nichtregelung auf andere Prioritäten des Gesetzgebers und „andersgerichtete politische Zielsetzung zurückführen", überzeugt nicht.
6. Nicht zu folgen ist der Meinung der beklagten Partei, die bekämpfte Entscheidung stehe im Widerspruch zur rechtskräftigen Abweisung der von der klagenden Partei im Verfahren 13 Cg 58/02k des Handelsgerichts Wien erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der beklagten Partei vom 11. 11. 1991. Diese Klage war auf Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtet, mit dem unter anderem festgestellt worden war, auf die Eltern des Geschäftsführers der beklagten Partei entfalle eine Stammeinlage von je 1,750.000 ATS. Die rechtskräftige Abweisung dieses Klagebegehrens beschränkt sich grundsätzlich nur auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Grund (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III, § 411 Rz 74; 5 Ob 502/96). Dieser „maßgebliche" Grund bestand allein darin, dass die klagende Partei nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes mit dem Fortsetzungsantrag mehr als sieben Jahre zugewartet hatte. Die Rechtskraft dieses Urteils steht dem vorliegenden Klagebegehren daher nicht entgegen.6. Nicht zu folgen ist der Meinung der beklagten Partei, die bekämpfte Entscheidung stehe im Widerspruch zur rechtskräftigen Abweisung der von der klagenden Partei im Verfahren 13 Cg 58/02k des Handelsgerichts Wien erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der beklagten Partei vom 11. 11. 1991. Diese Klage war auf Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtet, mit dem unter anderem festgestellt worden war, auf die Eltern des Geschäftsführers der beklagten Partei entfalle eine Stammeinlage von je 1,750.000 ATS. Die rechtskräftige Abweisung dieses Klagebegehrens beschränkt sich grundsätzlich nur auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Grund (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 römisch drei, Paragraph 411, Rz 74; 5 Ob 502/96). Dieser „maßgebliche" Grund bestand allein darin, dass die klagende Partei nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes mit dem Fortsetzungsantrag mehr als sieben Jahre zugewartet hatte. Die Rechtskraft dieses Urteils steht dem vorliegenden Klagebegehren daher nicht entgegen.
7. Die Ausführungen, die Zahlung der restlichen Stammeinlage sei auf ein Konto erfolgt, wo die beklagte Partei über den Betrag nicht habe frei verfügen können, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt. Den Beweis des von der beklagten Partei behaupteten Sachverhalts hätte sie erbringen müssen.
Zur Revision der klagenden Partei:
1. Die Prozessleitungspflicht geht niemals so weit, die klagende Partei auf Rechtsgründe hinweisen zu müssen, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 §§ 182, 182a ZPO Rz 11). Aus diesem Grund bestand keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, der klagenden Partei die Möglichkeit zur Erstattung „entsprechenden Vorbringens" zum kollusiven Zusammenwirken der beklagten Partei mit den Eltern deren Geschäftsführers bei Abschluss des Übernahmsvertrags zu geben. Es liegt auch keine „Überraschungsentscheidung" vor, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung - unter Hinweis darauf, dass entsprechendes Vorbringen nicht erstattet wurde - auf die Frage des kollusiven Zusammenwirkens dennoch einging.1. Die Prozessleitungspflicht geht niemals so weit, die klagende Partei auf Rechtsgründe hinweisen zu müssen, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 182, 182 a, ZPO Rz 11). Aus diesem Grund bestand keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, der klagenden Partei die Möglichkeit zur Erstattung „entsprechenden Vorbringens" zum kollusiven Zusammenwirken der beklagten Partei mit den Eltern deren Geschäftsführers bei Abschluss des Übernahmsvertrags zu geben. Es liegt auch keine „Überraschungsentscheidung" vor, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung - unter Hinweis darauf, dass entsprechendes Vorbringen nicht erstattet wurde - auf die Frage des kollusiven Zusammenwirkens dennoch einging.
2. Welcher von zwei dieselbe erhöhte Stammeinlage betreffenden Übernahmsverträgen „zuerst" abgeschlossen wurde, ist für die Frage dessen Gültigkeit nicht maßgeblich, sondern allein der Umstand, ob bzw welcher Übernahmsvertrag mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss in Einklang steht. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung der Ausführungsakt ist, muss er ihr inhaltlich entsprechen; Abweichungen führen zur Ungültigkeit (Koppensteiner, GmbH-Gesetz2, § 52 Rz 26). Im vorliegenden Fall ist zum Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses festgestellt, dass die beiden Gründungsgesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen wurden und Dritte zur Kapitalerhöhung vom Geschäftsführer der beklagten Partei nur dann zugelassen werden sollten, wenn die Einzahlung auf die erhöhte Stammeinlage nicht bis 8. 10. 1991 erfolgen sollte. Weiters ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei wenige Tage vor dem 8. 10. 1991 (erstmals ) den Ausschluss der klagenden Partei erklärte, wobei sich aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 10 Cg 256/94s des Handelsgerichts Wien - somit Jahre später - herausstellten sollte, dass diese Ausschlusserklärung unwirksam - weil verfrüht erfolgt - war. Dennoch kann dahingestellt bleiben, welcher Übernahmsvertrag mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss in Einklang steht. Übernahmsverträge sind dadurch auflösend bedingt, dass die Kapitalerhöhung durch Eintragung im Firmenbuch wirksam wird (Koppensteiner, aaO Rz 24). Erst durch die Eintragung kommt es zur Erhöhung vorhandener oder zum Entstehen neuer Geschäftsanteile. Scheitert die Eintragung, entfallen alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Konsequenzen, der Übernehmer wird von der Verpflichtung zur Einlageleistung frei und kann bereits geleistete Teile zurückfordern (SZ 69/94; Koppensteiner, aaO Rz 30 mwN). Dies ist aus § 49 Abs 2 GmbHG abzuleiten, wonach eine Kapitalerhöhung - als Abänderung des Gesellschaftsvertrags - keine rechtliche Wirkung entfaltet, solange sie nicht im Firmenbuch eingetragen ist (Koppensteiner, aaO Rz 29). Selbst wenn sich die klagende Partei auf einen gültig zustande gekommenen Übernahmsvertrag berufen könnte, wäre die Bedingung der Eintragung im Firmenbuch - diese Kapitalerhöhung und diesen Übernahmsvertrag betreffend - nicht eingetreten, sodass die Rechtswirkungen des Übernahmsvertrags aufgehört hätten. Dem Feststellungsbegehren, dass die klagende Partei auf Grund des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 8. 8. 1991 einen weiteren Gesellschaftsanteil halte, kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Hat eine Gesellschaft die sich aus dem Übernahmsvertrag ergebende Verpflichtung, die Eintragung der Kapitalerhöhung zu Gunsten des Übernehmers der erhöhten Stammeinlage zu bewirken, verletzt, stehen dem derart übergangenen Übernehmer lediglich Schadenersatzansprüche zu; solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.2. Welcher von zwei dieselbe erhöhte Stammeinlage betreffenden Übernahmsverträgen „zuerst" abgeschlossen wurde, ist für die Frage dessen Gültigkeit nicht maßgeblich, sondern allein der Umstand, ob bzw welcher Übernahmsvertrag mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss in Einklang steht. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung der Ausführungsakt ist, muss er ihr inhaltlich entsprechen; Abweichungen führen zur Ungültigkeit (Koppensteiner, GmbH-Gesetz2, Paragraph 52, Rz 26). Im vorliegenden Fall ist zum Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses festgestellt, dass die beiden Gründungsgesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen wurden und Dritte zur Kapitalerhöhung vom Geschäftsführer der beklagten Partei nur dann zugelassen werden sollten, wenn die Einzahlung auf die erhöhte Stammeinlage nicht bis 8. 10. 1991 erfolgen sollte. Weiters ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei wenige Tage vor dem 8. 10. 1991 (erstmals ) den Ausschluss der klagenden Partei erklärte, wobei sich aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 10 Cg 256/94s des Handelsgerichts Wien - somit Jahre später - herausstellten sollte, dass diese Ausschlusserklärung unwirksam - weil verfrüht erfolgt - war. Dennoch kann dahingestellt bleiben, welcher Übernahmsvertrag mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss in Einklang steht. Übernahmsverträge sind dadurch auflösend bedingt, dass die Kapitalerhöhung durch Eintragung im Firmenbuch wirksam wird (Koppensteiner, aaO Rz 24). Erst durch die Eintragung kommt es zur Erhöhung vorhandener oder zum Entstehen neuer Geschäftsanteile. Scheitert die Eintragung, entfallen alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Konsequenzen, der Übernehmer wird von der Verpflichtung zur Einlageleistung frei und kann bereits geleistete Teile zurückfordern (SZ 69/94; Koppensteiner, aaO Rz 30 mwN). Dies ist aus Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG abzuleiten, wonach eine Kapitalerhöhung - als Abänderung des Gesellschaftsvertrags - keine rechtliche Wirkung entfaltet, solange sie nicht im Firmenbuch eingetragen ist (Koppensteiner, aaO Rz 29). Selbst wenn sich die klagende Partei auf einen gültig zustande gekommenen Übernahmsvertrag berufen könnte, wäre die Bedingung der Eintragung im Firmenbuch - diese Kapitalerhöhung und diesen Übernahmsvertrag betreffend - nicht eingetreten, sodass die Rechtswirkungen des Übernahmsvertrags aufgehört hätten. Dem Feststellungsbegehren, dass die klagende Partei auf Grund des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 8. 8. 1991 einen weiteren Gesellschaftsanteil halte, kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Hat eine Gesellschaft die sich aus dem Übernahmsvertrag ergebende Verpflichtung, die Eintragung der Kapitalerhöhung zu Gunsten des Übernehmers der erhöhten Stammeinlage zu bewirken, verletzt, stehen dem derart übergangenen Übernehmer lediglich Schadenersatzansprüche zu; solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Auf Grund der im August 1994 erfolgten Firmenbucheintragung bezüglich der Übernahme der Stammeinlagen durch die Eltern des Geschäftsführers der beklagten Partei ist nicht mehr zu prüfen, ob deren Zulassung zur Übernahme der neuen Stammeinlage fehlerhaft war und gegebenenfalls ein zur Anfechtungsklage berechtigender treuwidriger Eingriff in das Bezugsrecht eines Gesellschafters vorläge (Koppensteiner, aaO Rz 21). Unbeschadet ihres auf den Erwerb von Mitgliedschaftsrechten gerichteten körperschaftlichen Charakters können Übernahmsverträge nämlich nur so lange den allgemeinen Rechtsgeschäftsgrundsätzen entsprechend angefochten werden, bis die Kapitalerhöhung eingetragen und dadurch wirksam geworden ist (Hachenburg/Ulmer, GmbHG8 § 55 Rz 87). Sobald eine beschlossene Kapitalerhöhung - wie hier - im Firmenbuch registriert wurde, ist jede Anfechtung des Übernahmsvertrags gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschlossen (SZ 69/94 mwN). Die Übernahmserklärung (Der Übernahmsvertrag) wirkt nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann (SZ 57/174). Eine danach erhobene Anfechtungsklage kann nicht mehr erfolgreich sein.Auf Grund der im August 1994 erfolgten Firmenbucheintragung bezüglich der Übernahme der Stammeinlagen durch die Eltern des Geschäftsführers der beklagten Partei ist nicht mehr zu prüfen, ob deren Zulassung zur Übernahme der neuen Stammeinlage fehlerhaft war und gegebenenfalls ein zur Anfechtungsklage berechtigender treuwidriger Eingriff in das Bezugsrecht eines Gesellschafters vorläge (Koppensteiner, aaO Rz 21). Unbeschadet ihres auf den Erwerb von Mitgliedschaftsrechten gerichteten körperschaftlichen Charakters können Übernahmsverträge nämlich nur so lange den allgemeinen Rechtsgeschäftsgrundsätzen entsprechend angefochten werden, bis die Kapitalerhöhung eingetragen und dadurch wirksam geworden ist (Hachenburg/Ulmer, GmbHG8 Paragraph 55, Rz 87). Sobald eine beschlossene Kapitalerhöhung - wie hier - im Firmenbuch registriert wurde, ist jede Anfechtung des Übernahmsvertrags gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschlossen (SZ 69/94 mwN). Die Übernahmserklärung (Der Übernahmsvertrag) wirkt nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann (SZ 57/174). Eine danach erhobene Anfechtungsklage kann nicht mehr erfolgreich sein.
Da in keinem der Rechtsmittel eine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, sind sämtliche Revisionen als unzulässig zurückzuweisen.Da in keinem der Rechtsmittel eine Frage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, sind sämtliche Revisionen als unzulässig zurückzuweisen.