Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Gesellschafter der im August 1992 gegründeten G***** GmbH (in der Folge: G*****) mit einem Stammkapital von 500.000 S; der Erstkläger hält 25 %, der Zweitkläger 30 %, der Drittkläger 25 %, der Viertkläger 10 % und der Beklagte 10 % der Geschäftsanteile. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Geldbearbeitungssystemen, insbesondere Münzzähl- und -sortiermaschinen für den Schalter- und Selbstbedienungsbetrieb, weiters Bargeldeinzahlungsautomaten für den Indoor-Onlinebetrieb.
§ 11 des Gesellschaftsvertrags lautet:Paragraph 11, des Gesellschaftsvertrags lautet:
"1. Geschäftsanteile sind teilbar, übertragbar und vererblich.
2. Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon kann an Mitgesellschafter ohne weiteres erfolgen, an Nichtgesellschafter jedoch nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
3. Möchte ein Gesellschafter, aus welchem Grund immer, aus der Gesellschaft ausscheiden, hat er seinen Geschäftsanteil den anderen Gesellschaftern, denen ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zusteht, zum Erwerb anzubieten. Diese haben ihr Aufgriffsrecht binnen 30 Tagen auszuüben, wobei die Aufgriffsrechte nicht aufgriffswilliger Gesellschafter den übrigen nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile zuwachsen. Macht kein Mitgesellschafter vom Aufgriffsrecht Gebrauch, kann der ausscheiden wollende Gesellschafter seinen Gschäftsanteil auch Nichtgesellschaftern abtreten. (...)
7. Der Abtretungspreis bestimmt sich in jedem Falle nach dem gemeinen Wert nach dem Wiener Verfahren 1989. Maßgebend für die Berechnung dieses gemeinen Wertes ist der Jahresabschluss, der auf den Bilanzstichtag erstellt wurde oder zu erstellen ist, der dem Zeitpunkt des Ausscheidens vorangeht."
Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Bestimmungen, die einen Ausschluss von Gesellschaftern ermöglichte. Von der Gründung der G***** bis Oktober 1999 war der Erstkläger alleiniger Geschäftsführer. Der Beklagte stand von der Gründung der G***** bis zu seiner Kündigung im September 1999 in einem Dienstverhältnis zu dieser und war als Softwareexperte tätig. 1996 kam es erstmals zu Kontakten zwischen der G***** und der amerikanischen C***** Inc (im Folgenden C*****) und deren Tochtergesellschaft C*****. Die C***** produziert selbst keine Geldzählmaschinen, sondern stellt solche Geräte gegen Spesenersatz in Supermärkten auf und bezog ab 1996 Geldzählmaschinen von G*****. Im Zusammenwirken zwischen Coin Bank und G***** wurden die Geldzählautomaten weiterentwickelt und entsprechend den Anforderungen der Amerikaner verändert. Zu diesem Zweck hielt sich der Beklagte regelmäßig in Amerika auf. In der Folge zeigte sich C***** am Erwerb von 51 % des Stammkapitals von G***** interessiert. Im Frühling 1999 vereinbarte G***** und C***** ein in englischer Sprache verfasstes "Memorandum of Understanding", das (in der deutschen Übersetzung) ua folgende Bestimmung enthält:
"Gemäß all den im folgenden genannten Bestimmungen und Bedingungen erklären sich C***** und die Gesellschafter bereit, 51 % der Gesellschaft zu kaufen bzw zu verkaufen: (...)
4. Für den Fall, dass ein Kaufvertrag nicht innerhalb von 120 Tagen nach dem Datum, an dem dieses Memorandum von beiden Parteien unterzeichnet wird, abgeschlossen wird, gilt dieses Memorandum als beendet, und die Parteien sollen keine weiteren Verpflichtungen daraus haben."
Das Memorandum wurde in einfacher Schriftform errichtet und vom Erstkläger, Drittkläger und Beklagten für G***** sowie von einem Vertreter von C***** unterzeichnet. Nachdem es innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss dieses Memorandums zu keinem Vertragsabschluss gekommen war, brachte Cash Technologies als Klägerin am 2. 11. 1999 zu 22 Cg 221/99w des Erstgerichts gegen die Streitteile dieses Verfahrens als Beklagte Klage auf Erfüllung des Vertrags ein. Die hier Klagenden bestritten dort das Klagebegehren und beantragten Klageabweisung; der hier Beklagte kam dem Auftrag zur Klagebeantwortung nicht nach, weil er die in Aussicht genommene Beteiligung befürwortete. Infolge eines Antrags der dortigen Klägerin erging gegen den hier Beklagten ein Versäumungsurteil des Inhalts, die Beklagten seien schuldig, nach Abschluss eines Kaufvertrags der Klägerin 51 % der Geschäftsanteile an G***** Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 3,000.000 S, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages, in bar sowie den zu ermittelnden Differenzbetrag auf den Verkehrswert gegen die Ausgabe von C*****-Aktien abzutreten. In der Folge nahm C***** hinsichtlich der hier Klagenden die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Seither hat C***** keine Schritte gesetzt, damit der Beklagte das gegen ihn ergangene Versäumungsurteil erfülle.
Die Kläger begehren das Urteil, der Beklagte sei schuldig, seinen 10%igen Geschäftsanteil an der G***** GmbH den Klägern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile gegen Zahlung des auf Basis des Jahresabschlusses zum 30. 6. 1999 nach dem Wiener Verfahren bestimmten Abtretungspreises von 449.595 S abzutreten, in eventu, der Beklagte sei schuldig, seinen 10%igen Geschäftsanteil an der G***** GmbH den Klägern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile Zug um Zug gegen Zahlung des auf Basis des Jahresabschlusses zum 30. 6. 1999 nach dem Wiener Verfahren bestimmten Abtretungspreises von 449.595 S mit der Wirkung abzutreten, dass er aus der G***** GmbH ausgeschlossen ist.
Der Beklagte habe dadurch, dass er im Verfahren 22 Cg 221/99w des Erstgerichts ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen habe lassen, das ihn zum Abschluss eines Abtretungsvertrags mit C***** verpflichte, seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Dadurch sei das Aufgriffsrecht der Kläger gem § 11 Z 3 des Gesellschaftsvertrags ausgelöst worden. Das Eventualbegehren auf Ausschluss des Beklagten sei deshalb begründet, weil der Beklagte seine Treuepflichten als Gesellschafter verletzt habe, indem er nicht mehr die Interessen der G*****, sondern nur mehr jene von C***** und C***** wahrnehme.Der Beklagte habe dadurch, dass er im Verfahren 22 Cg 221/99w des Erstgerichts ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen habe lassen, das ihn zum Abschluss eines Abtretungsvertrags mit C***** verpflichte, seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Dadurch sei das Aufgriffsrecht der Kläger gem Paragraph 11, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrags ausgelöst worden. Das Eventualbegehren auf Ausschluss des Beklagten sei deshalb begründet, weil der Beklagte seine Treuepflichten als Gesellschafter verletzt habe, indem er nicht mehr die Interessen der G*****, sondern nur mehr jene von C***** und C***** wahrnehme.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei infolge des gegen ihn ergangenen Versäumungsurteiles nicht mehr in der Lage, seinen Gesellschaftsanteil an die Kläger abzutreten. Er könne nach dem Gesellschaftsvertrag auch nicht gezwungen werden, seinen Anteil an die Kläger abzutreten. Ein Aufgriffsfall sei nicht eingetreten, es liege vielmehr ein von seiner Willensentscheidung unabhängiger Richterspruch vor. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Treupflichtverletzungen seien unzutreffend. Nach dem Gesetz sei ein Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht möglich.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Hauptbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Über den eingangs wiedergegebenen unbekämpft gebliebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellungen: 1999 sei es immer wieder zu Spannungen zwischen den Streitteilen gekommen, etwa weil es der Beklagte, der als einziger Gesellschafter mit der Software vertraut gewesen sei, trotz mehrmaliger ausdrücklicher Aufforderung durch den Erstkläger unterlassen habe, für schriftliche Programmdokumentationen zu sorgen. Der Beklagte habe sich entgegen der Aufforderung durch die Kläger, bei G***** zur Arbeit zu erscheinen, immer häufiger in Amerika aufgehalten. Im Inland habe er nur widerwillig und großteils für C***** gearbeitet. Für die Generalversammlung der G***** am 15. 11. 1999 habe der Beklagte den Prokuristen der C***** bevollmächtigt, ihn zu vertreten und in seinem Namen das Stimmrecht auszuüben. Er habe die G***** mit der unzureichenden Erklärung, es habe an den Münzzählautomaten Probleme gegeben, dazu veranlasst, Rechnungen gegen die C***** von insgesamt 187.244,75 S zu stornieren. Im Dezember 1999 habe der Beklagte im eigenen Namen zusammen mit einem Mitarbeiter von Cash Technologies ein internationales Patent für eine Multitransaktions-Münzmaschine ohne Wissen und Zustimmung des Geschäftsführers der G***** angemeldet; mit Ausnahme des Schwenkmechanismus stammte die gesamte Entwicklung der Maschine vom Beklagten aus seiner Tätigkeit bei G*****. Der Beklagte habe so gehandelt, weil er an einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen G***** und C***** und am Abschluss eines Beteiligungsvertrags mit C***** interessiert gewesen sei. Auf der anderen Seite habe die G***** Schulden der Firma des Erstklägers als Gegenleistung für von diesem bei der Gründung überlassene Investitionsgüter beglichen, womit der Beklagte nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund dieser Spannungen habe der Beklagte insgesamt dreimal bei G***** gekündigt, bevor er am 3. 9. 1999 G***** endgültig verlassen habe. Seit September 1999 entwickle der Beklagte für die C***** und eine niederösterreichische Firma Münzzählmaschinen; seit damals sei er auch durch die jeweilige Rechtsvertretung von C***** in Österreich rechtsfreundlich vertreten. Nach Abschluss des Verfahrens 22 Cg 221/99w des Erstgerichts habe der Beklagte den Klägern angeboten, ihnen seinen Geschäftsanteil gegen Bezahlung von 600.000 S abzutreten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Gesellschaftsvertrag sehe ein Aufgriffsrecht der Mitgesellschafter für den Fall vor, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden wolle. Der Beklagte habe - obwohl das dort erhobene Klagebegehren aussichtslos gewesen sei - durch Nichterstattung einer Klagebeantwortung im Verfahren 22 Cg 221/99w des Erstgerichts sowie durch das spätere Angebot an die Kläger, ihnen seinen Geschäftsanteil um 600.000 S abzutreten, seinen Willen zum Ausdruck gebracht, aus der Gesellschaft ausscheiden zu wollen. Zum Eventualbegehren, das nicht Gegenstand seiner Entscheidung war, führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe seine Pflichten als Gesellschafter und Arbeitnehmer der G***** bis zu seinem Ausscheiden im September 1999 gröblich vernachlässigt und arbeite seither für die Konkurrenz, weshalb den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm als Gesellschafter nicht mehr zumutbar sei. Entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH für nicht zulässig erachte, sei (der überwiegenden Lehre folgend) die Zulässigkeit eines Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund zu bejahen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil dahin ab, dass es Haupt- und Eventualbegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Haupt- und Eventualbegehrens jeweils 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen ein Aufgriffsfall vorliege, über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme. Bei objektiver Auslegung der den Aufgriffsfall regelnden Bestimmung des § 11 des Gesellschaftsvertrags nach Zweck und Wortlaut in ihrem systematischen Zusammenhang sei Grundvoraussetzung des Aufgriffsfalls jedenfalls die Absicht des Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil an einen Nichtgesellschafter abzutreten; eine solche Absicht sei hier nicht erwiesen. Fest stehe nämlich nur, dass C***** die Streitteile aus einer behaupteten Vereinbarung auf Abtretung von 51 % der Geschäftsanteile in Anspruch genommen habe, ohne dass von ihr in irgendeiner Weise konkretisiert worden sei, in welchem Umfang die von ihr geklagten Gesellschafter mit den von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteilen zur Erfüllung der behaupteten vertraglichen Abtretungspflicht beizutragen hätten. Das gegen den Beklagten ergangene Versäumungsurteil habe ihn deshalb auch nicht zur Abtretung seines Geschäftsanteiles von 10 %, sondern zu einer - von ihm gar nicht erfüllbaren und demnach unmöglichen - Abtretung von 51 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft, somit zu einem aliud verpflichtet, das den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Aufgriffsfall nicht entstehen habe lassen. Der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles an einen Dritten nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass kein anderer Gesellschafter zur Übernahme des Anteils bereit sei, könne auch nicht durch eine (nicht volltreckbare) Judikatsschuld vereitelt werden. Auf das an sie gerichtete Angebot des Beklagten auf Abtretung seines Geschäftsanteiles gegen Zahlung von 600.000 S hätten die Kläger die Abtretungspflicht des Beklagten in erster Instanz nicht gestützt. Ein Angebot an Mitgesellschafter zum Erwerb des Geschäftsanteiles ohne Hinweis auf die geplante Abtretung an Dritte begründe nach dem Wortlaut des § 11 Z 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages im übrigen ohnehin kein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter, weil ein solches nur im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung eines Geschäftsanteiles an Dritte in Betracht komme. Das Hauptbegehren sei demnach unberechtigt.Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil dahin ab, dass es Haupt- und Eventualbegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Haupt- und Eventualbegehrens jeweils 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen ein Aufgriffsfall vorliege, über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme. Bei objektiver Auslegung der den Aufgriffsfall regelnden Bestimmung des Paragraph 11, des Gesellschaftsvertrags nach Zweck und Wortlaut in ihrem systematischen Zusammenhang sei Grundvoraussetzung des Aufgriffsfalls jedenfalls die Absicht des Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil an einen Nichtgesellschafter abzutreten; eine solche Absicht sei hier nicht erwiesen. Fest stehe nämlich nur, dass C***** die Streitteile aus einer behaupteten Vereinbarung auf Abtretung von 51 % der Geschäftsanteile in Anspruch genommen habe, ohne dass von ihr in irgendeiner Weise konkretisiert worden sei, in welchem Umfang die von ihr geklagten Gesellschafter mit den von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteilen zur Erfüllung der behaupteten vertraglichen Abtretungspflicht beizutragen hätten. Das gegen den Beklagten ergangene Versäumungsurteil habe ihn deshalb auch nicht zur Abtretung seines Geschäftsanteiles von 10 %, sondern zu einer - von ihm gar nicht erfüllbaren und demnach unmöglichen - Abtretung von 51 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft, somit zu einem aliud verpflichtet, das den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Aufgriffsfall nicht entstehen habe lassen. Der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles an einen Dritten nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass kein anderer Gesellschafter zur Übernahme des Anteils bereit sei, könne auch nicht durch eine (nicht volltreckbare) Judikatsschuld vereitelt werden. Auf das an sie gerichtete Angebot des Beklagten auf Abtretung seines Geschäftsanteiles gegen Zahlung von 600.000 S hätten die Kläger die Abtretungspflicht des Beklagten in erster Instanz nicht gestützt. Ein Angebot an Mitgesellschafter zum Erwerb des Geschäftsanteiles ohne Hinweis auf die geplante Abtretung an Dritte begründe nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Ziffer 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages im übrigen ohnehin kein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter, weil ein solches nur im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung eines Geschäftsanteiles an Dritte in Betracht komme. Das Hauptbegehren sei demnach unberechtigt.
Gleiches gelte für das Eventualbegehren: Einziger gesetzlich geregelter Fall des zwangsweisen Ausschlusses eines Gesellschafters sei gem § 66 GmbHG die Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage. Der Oberste Gerichtshof vertrete deshalb in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, ein zwangsweiser Ausschluss eines Gesellschafters in anderen Fällen (etwa wegen Verletzung der Treuepflicht oder wegen schwerer Verfehlungen gegen Mitgesellschafter) sei mangels gegenteiliger statutenmäßiger Bestimmungen nicht zulässig; er habe an dieser Auffassung auch in jüngster Zeit und gegen die in der überwiegenden österreichischen Lehre geäußerten Bedenken mit dem Argument festgehalten, der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussionen der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH bisher noch keine Regelung getroffen habe, spreche gegen die Annahme einer im Wege der Gesetzesanalogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sehe sich das Berufungsgericht nicht veranlasst.Gleiches gelte für das Eventualbegehren: Einziger gesetzlich geregelter Fall des zwangsweisen Ausschlusses eines Gesellschafters sei gem Paragraph 66, GmbHG die Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage. Der Oberste Gerichtshof vertrete deshalb in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, ein zwangsweiser Ausschluss eines Gesellschafters in anderen Fällen (etwa wegen Verletzung der Treuepflicht oder wegen schwerer Verfehlungen gegen Mitgesellschafter) sei mangels gegenteiliger statutenmäßiger Bestimmungen nicht zulässig; er habe an dieser Auffassung auch in jüngster Zeit und gegen die in der überwiegenden österreichischen Lehre geäußerten Bedenken mit dem Argument festgehalten, der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussionen der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH bisher noch keine Regelung getroffen habe, spreche gegen die Annahme einer im Wege der Gesetzesanalogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sehe sich das Berufungsgericht nicht veranlasst.