Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht gehörige Fortsetzung iS des § 1497 ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen (RIS-Justiz RS0034765; 7 Ob 15/01h). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RIS-Justiz RS0034849). Wenn sich - wie hier - die beklagte Partei auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe der klagenden Partei, beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls auch unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0034704, RS0034805; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 10 zu § 1497; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 25 zu § 1497). Von Amts wegen ist allerdings zu prüfen, ob die klagende Partei überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 41/85; EvBl 1974/196; 7 Ob 15/01h). Konnte oder musste sie eine Tätigkeit des Gerichts abwarten, kann aus ihrer Untätigkeit nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihr an der Erreichung des Prozesszieles nichts (mehr) gelegen (RIS-Justiz RS0034755). In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher der klagenden Partei nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, ist stets ein großzügigerer Maßstab, sonst aber ein strengerer Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0109334; 7 Ob 15/01h). Die Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten mit der (Fortsetzung der) Verfolgung eines Anspruchs im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine solche ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der letztlich Verjährung angenommen werden muss, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zu beantworten (RIS-Justiz RS0034805; M. Bydlinski aaO).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht gehörige Fortsetzung iS des Paragraph 1497, ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen (RIS-Justiz RS0034765; 7 Ob 15/01h). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RIS-Justiz RS0034849). Wenn sich - wie hier - die beklagte Partei auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe der klagenden Partei, beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls auch unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0034704, RS0034805; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 10 zu Paragraph 1497,; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 25 zu Paragraph 1497,). Von Amts wegen ist allerdings zu prüfen, ob die klagende Partei überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 41/85; EvBl 1974/196; 7 Ob 15/01h). Konnte oder musste sie eine Tätigkeit des Gerichts abwarten, kann aus ihrer Untätigkeit nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihr an der Erreichung des Prozesszieles nichts (mehr) gelegen (RIS-Justiz RS0034755). In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher der klagenden Partei nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, ist stets ein großzügigerer Maßstab, sonst aber ein strengerer Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0109334; 7 Ob 15/01h). Die Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten mit der (Fortsetzung der) Verfolgung eines Anspruchs im Sinne des Paragraph 1497, ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine solche ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der letztlich Verjährung angenommen werden muss, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zu beantworten (RIS-Justiz RS0034805; M. Bydlinski aaO).
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Gem. § 68 Abs 4 ZPO unterbricht die Zustellung des Beschlusses, mit dem die Verfahrenshilfe entzogen wird, nur den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw zur Erhebung von Rechtsmitteln bis zur Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ergeben sich keine darüber hinausgehenden Wirkungen, die einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO gleichkommen könnten. Der Richter hat vielmehr von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung auszuschreiben und dazu - mangels einer Vollmachtsbekanntgabe - auch die unvertretene Partei (hier: deren Geschäftsführer) zu laden. Der klagenden Partei ist daher nur zur Last zu legen, dass sie die ausstehende Anberaumung einer Tagsatzung nicht betrieben hat. Die Telefonate führten keine Änderung dieser Situation herbei und vermochten keine Handlungspflicht der klagenden Partei zu begründen:Gem. Paragraph 68, Absatz 4, ZPO unterbricht die Zustellung des Beschlusses, mit dem die Verfahrenshilfe entzogen wird, nur den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw zur Erhebung von Rechtsmitteln bis zur Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ergeben sich keine darüber hinausgehenden Wirkungen, die einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, ZPO gleichkommen könnten. Der Richter hat vielmehr von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung auszuschreiben und dazu - mangels einer Vollmachtsbekanntgabe - auch die unvertretene Partei (hier: deren Geschäftsführer) zu laden. Der klagenden Partei ist daher nur zur Last zu legen, dass sie die ausstehende Anberaumung einer Tagsatzung nicht betrieben hat. Die Telefonate führten keine Änderung dieser Situation herbei und vermochten keine Handlungspflicht der klagenden Partei zu begründen:
Dass die weitere Vorgangsweise „betreffend die Weiterverfolgung der Rechtssache" entschieden werden würde und der Rechtsanwalt das Gericht davon, „nämlich vom Inhalt der Entscheidung der Klägerin über die weitere Betreibung der Rechtssache" verständigen werde, ergibt sich nicht aus den Feststellungen. Dabei handelt es sich um ergänzende Annahmen des Berufungsgerichts, denen kein entsprechendes Tatsachensubstrat zu Grunde liegt. Den vorhandenen Feststellungen über die unbestimmt gehaltene Mitteilung des Rechtsanwalts, nach Besprechung der Angelegenheiten mit dem Geschäftsführer werde „über die weitere Vorgangsweise" entschieden werden, „davon werde er das Gericht verständigen", kann nur die Bedeutung zukommen, dass intern (zwischen Rechtsanwalt und Klienten) die weitere Prozessstrategie besprochen wird und vom Ergebnis dieser Besprechung das Gericht verständigt werde. Dass grundsätzlich über die „Weiterverfolgung" entschieden werde und eine etwaige Klagsrückziehung, ein außergerichtlicher Vergleichsabschluss mit der Gegenseite oder eine Ruhensvereinbarung im Raum stehen könnten, ergibt sich aus der Mitteilung des Anwalts hingegen nicht. Nur dann hätte das Erstgericht einerseits davon ausgehen dürfen, vor Eintreffen der angekündigten Verständigung sei ein Tätigwerden des Gerichts nicht erwünscht, und hätte andererseits die klagende Partei nicht mehr erwarten können, das Erstgericht werde von sich aus in absehbarer Zeit eine Verhandlung anberaumen. Überdies sind beide Telefonate vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Richter noch keine Bekanntgabe der Vollmacht eines Anwalts vorlag. Solange die klagende Partei aber ein amtswegiges weiteres Vorgehen des Gerichts erwarten durfte, ist ihr im Sinn des in einem derartigen Fall Platz greifenden großzügigen Beurteilungsmaßstabs während der verstrichenen zehn Monate die Unterlassung der Urgenz der Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung nicht als derartige Untätigkeit vorwerfbar, dass daraus ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könnte, es sei ihr am Erreichen des Prozessziels nichts mehr gelegen gewesen. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.