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Rechtssatz RS0103891

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103891

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Rechtssatz

Die Übernahmserklärung (der Übernahmsvertrag) wirkt nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/94
  • 1 Ob 135/06v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 135/06v
    Beisatz: Eine danach erhobene Anfechtungsklage kann nicht mehr erfolgreich sein. (T1)
  • 6 Ob 90/20h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 90/20h
    Vgl; Beisatz: Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus der Übernahme der neuen Stammeinlagen richten sich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Kapitalerhöhungsbeschluss. (T2)
    Beisatz: Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00509_9600000_005