Rechtssatz RS0103891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103891
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Rechtssatz
Die Übernahmserklärung (der Übernahmsvertrag) wirkt nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96
Veröff: SZ 69/94
- 1 Ob 135/06v
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 135/06v
Beisatz: Eine danach erhobene Anfechtungsklage kann nicht mehr erfolgreich sein. (T1)
- 6 Ob 90/20h
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 90/20h
Vgl; Beisatz: Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus der Übernahme der neuen Stammeinlagen richten sich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Kapitalerhöhungsbeschluss. (T2)
Beisatz: Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103891
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00509_9600000_005