Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß auf die „Rechtsakte vom 30.Juni 1994“ die in § 197 Abs 2 AktG und § 41 Abs 4 GmbHG vorgezeichnete Klagefrist von einem Monat anzuwenden sei. Sie hebt, „um jedes Mißverständnis auszuschließen“ hervor, daß sich ihr Begehren, gegenüber den Beklagten die Rechtsunwirksamkeit des „Gesellschafterbeschlusses“ der KG als alleinige Gesellschafterin der GmbH vom 30.Juni 1994 festzustellen, nicht auf einen Gesellschafterbeschluß der KG, sondern auf einen solchen der GmbH beziehe, den diese durch deren vom Zweitbeklagten vertretene Alleingesellschafterin gefaßt habe. Diese Darlegungen sind richtig, sie vermögen den Prozeßstandpunkt der Klägerin jedoch nicht zu stützen:Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß auf die „Rechtsakte vom 30.Juni 1994“ die in Paragraph 197, Absatz 2, AktG und Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG vorgezeichnete Klagefrist von einem Monat anzuwenden sei. Sie hebt, „um jedes Mißverständnis auszuschließen“ hervor, daß sich ihr Begehren, gegenüber den Beklagten die Rechtsunwirksamkeit des „Gesellschafterbeschlusses“ der KG als alleinige Gesellschafterin der GmbH vom 30.Juni 1994 festzustellen, nicht auf einen Gesellschafterbeschluß der KG, sondern auf einen solchen der GmbH beziehe, den diese durch deren vom Zweitbeklagten vertretene Alleingesellschafterin gefaßt habe. Diese Darlegungen sind richtig, sie vermögen den Prozeßstandpunkt der Klägerin jedoch nicht zu stützen:
Es muß hier nicht die Frage beantwortet werden, ob es neben den gemäß § 41 Abs 1 GmbHG anfechtbaren Beschlüssen auch absolut nichtige Gesellschafterbeschlüsse gibt, die für jedermann unverbindlich wären und unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO Gegenstand einer Feststellungsklage, aber auch einer Klage nach § 41 GmbHG sein könnten (Thöni, Die Beschlußmängelfolge der Unwirksamkeit im Kapitalgesellschaftsrecht, GesRZ 1995, 73 [76]; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 7, 18 und 55 zu § 41; Gellis/Feil, GmbHG-Kommentar3 Rz 3 und 8 zu § 41; Reich-Rohrwig; GmbH-Recht 385, 395; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG-Kommentar8 Rz 45 zu § 45 je mwN). Den Klagegrund bilden nämlich nicht gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die mit absoluter Nichtigkeit behaftet sein könnten, sondern solche, die gegenüber der Klägerin deshalb rechtsunwirksam sein sollen, weil diese durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihren gesellschaftsvertraglichen Rechten als Kommanditistin der Alleingesellschafterin der GmbH verletzt worden sei. Das bringt die Klägerin auch in ihrem Urteilsantrag, wonach die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 „rechtsunwirksam“ sein sollen, selbst zum Ausdruck. Ist aber der angefochtene Gesellschafterbeschluß, wie die Klägerin selbst erkennt, kein Beschluß der KG, sondern ein solcher der GmbH, stellt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Frage nach der analogen Anwendung des § 197 Abs 2 AktG und des § 41 Abs 4 GmbHG gar nicht, weil § 41 GmbHG, soweit die Klägerin den Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 30.Juni 1994 anficht, direkt zur Anwendung kommt. Das bedeutet aber, daß der auf den Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 30.Juni 1994 bezogene Teil des Klagebegehrens jedenfalls, und zwar unabhängig von der in § 41 Abs 4 GmbHG geregelten Klagefrist, scheitern muß. Der Klägerin fehlt nämlich insofern die Aktiv- und den Beklagten die Passivlegitimation. Der Personenkreis, auf den sich die Anfechtungsbefugnis beschränkt, ist in § 41 Abs 2 und 3 GmbHG geregelt. Diesem gehört die Klägerin nicht an. Sie ist, was in diesem Zusammenhang allein zu erörtern ist, nicht Gesellschafterin der GmbH, sondern Kommanditistin jener Personengesellschaft des Handelsrechts, die Alleingesellschafterin der GmbH ist. Sie wäre aber nur dann anfechtungsbefugt, wäre sie Gesellschafterin der GmbH (ecolex 1993, 387; SZ 58/88; SZ 52/132 ua; Koppensteiner aaO Rz 45 zu § 41; Gellis/Feil aaO Rz 16; Reich-Rohrwig aaO 283; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 418). Die Klage kann gemäß § 42 Abs 1 GmbHG aber auch nur gegen die Gesellschaft gerichtet werden (NZ 1989, 249; GesRZ 1984, 217; SZ 49/51; Koppensteiner aaO Rz 2 zu § 42; Gellis/Feil aaO Rz 1 zu § 42; Reich-Rohrwig aaO 396; Kastner/Doralt/Nowotny aaO). Die unter Punkt II.1. und 2. in der Rechtsrüge erörterten Fragen, die sich mit der analogen Anwendung des § 197 Abs 2 AktG und des § 41 Abs 4 GmbHG auf die Beschlüsse von Personengesellschaften des Handelsrechts befassen, stellen sich also gar nicht.Es muß hier nicht die Frage beantwortet werden, ob es neben den gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GmbHG anfechtbaren Beschlüssen auch absolut nichtige Gesellschafterbeschlüsse gibt, die für jedermann unverbindlich wären und unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO Gegenstand einer Feststellungsklage, aber auch einer Klage nach Paragraph 41, GmbHG sein könnten (Thöni, Die Beschlußmängelfolge der Unwirksamkeit im Kapitalgesellschaftsrecht, GesRZ 1995, 73 [76]; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 7, 18 und 55 zu Paragraph 41,; Gellis/Feil, GmbHG-Kommentar3 Rz 3 und 8 zu Paragraph 41,; Reich-Rohrwig; GmbH-Recht 385, 395; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG-Kommentar8 Rz 45 zu Paragraph 45, je mwN). Den Klagegrund bilden nämlich nicht gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die mit absoluter Nichtigkeit behaftet sein könnten, sondern solche, die gegenüber der Klägerin deshalb rechtsunwirksam sein sollen, weil diese durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihren gesellschaftsvertraglichen Rechten als Kommanditistin der Alleingesellschafterin der GmbH verletzt worden sei. Das bringt die Klägerin auch in ihrem Urteilsantrag, wonach die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 „rechtsunwirksam“ sein sollen, selbst zum Ausdruck. Ist aber der angefochtene Gesellschafterbeschluß, wie die Klägerin selbst erkennt, kein Beschluß der KG, sondern ein solcher der GmbH, stellt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Frage nach der analogen Anwendung des Paragraph 197, Absatz 2, AktG und des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG gar nicht, weil Paragraph 41, GmbHG, soweit die Klägerin den Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 30.Juni 1994 anficht, direkt zur Anwendung kommt. Das bedeutet aber, daß der auf den Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 30.Juni 1994 bezogene Teil des Klagebegehrens jedenfalls, und zwar unabhängig von der in Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG geregelten Klagefrist, scheitern muß. Der Klägerin fehlt nämlich insofern die Aktiv- und den Beklagten die Passivlegitimation. Der Personenkreis, auf den sich die Anfechtungsbefugnis beschränkt, ist in Paragraph 41, Absatz 2 und 3 GmbHG geregelt. Diesem gehört die Klägerin nicht an. Sie ist, was in diesem Zusammenhang allein zu erörtern ist, nicht Gesellschafterin der GmbH, sondern Kommanditistin jener Personengesellschaft des Handelsrechts, die Alleingesellschafterin der GmbH ist. Sie wäre aber nur dann anfechtungsbefugt, wäre sie Gesellschafterin der GmbH (ecolex 1993, 387; SZ 58/88; SZ 52/132 ua; Koppensteiner aaO Rz 45 zu Paragraph 41,; Gellis/Feil aaO Rz 16; Reich-Rohrwig aaO 283; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 418). Die Klage kann gemäß Paragraph 42, Absatz eins, GmbHG aber auch nur gegen die Gesellschaft gerichtet werden (NZ 1989, 249; GesRZ 1984, 217; SZ 49/51; Koppensteiner aaO Rz 2 zu Paragraph 42,; Gellis/Feil aaO Rz 1 zu Paragraph 42,; Reich-Rohrwig aaO 396; Kastner/Doralt/Nowotny aaO). Die unter Punkt römisch zwei.1. und 2. in der Rechtsrüge erörterten Fragen, die sich mit der analogen Anwendung des Paragraph 197, Absatz 2, AktG und des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG auf die Beschlüsse von Personengesellschaften des Handelsrechts befassen, stellen sich also gar nicht.
Das Berufungsgericht legte dar, der Gesellschafterbeschluß einer Personengesellschaft des Handelsrechts sei dann nichtig, wenn er gesetzwidrig zugestande gekommen sei oder dessen Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten oder den Gesellschaftsvertrag verstoße. Jedenfalls nichtig sei aber ein ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Beschlußfassung berufenen Gesellschafter gefaßter Beschluß. Greife ein Beschluß in die Rechte eines Gesellschafters ein oder lege er ihm Verpflichtungen auf, so sei er bis zur Zustimmung des Betroffenen schwebend unwirksam und bei Verweigerung der Zustimmung nichtig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag lasse solche Eingriffe ausnahmsweise zu (vgl zur Problemstellung etwa: Thöni, Fehlerhafte Beschlüsse im Personenhandelsgesellschaftsrecht, WBl 1993, 133). Hier geht es allerdings gar nicht um die Frage der Nichtigkeit von Beschlüssen der KG, weil deren auf die Kapitalerhöhung der GmbH bezogene Übernahmserklärung und die Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage in die GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils aufgrund des Sacheinlagevertrags vom 30.Juni 1994 nicht auf einem Beschluß der Gesellschafter der KG, sondern auf Vertretungsakten beruhen, die der Zweitbeklagte als allein vertretungsbefugter Komplementär der KG setzte.Das Berufungsgericht legte dar, der Gesellschafterbeschluß einer Personengesellschaft des Handelsrechts sei dann nichtig, wenn er gesetzwidrig zugestande gekommen sei oder dessen Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten oder den Gesellschaftsvertrag verstoße. Jedenfalls nichtig sei aber ein ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Beschlußfassung berufenen Gesellschafter gefaßter Beschluß. Greife ein Beschluß in die Rechte eines Gesellschafters ein oder lege er ihm Verpflichtungen auf, so sei er bis zur Zustimmung des Betroffenen schwebend unwirksam und bei Verweigerung der Zustimmung nichtig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag lasse solche Eingriffe ausnahmsweise zu vergleiche zur Problemstellung etwa: Thöni, Fehlerhafte Beschlüsse im Personenhandelsgesellschaftsrecht, WBl 1993, 133). Hier geht es allerdings gar nicht um die Frage der Nichtigkeit von Beschlüssen der KG, weil deren auf die Kapitalerhöhung der GmbH bezogene Übernahmserklärung und die Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage in die GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils aufgrund des Sacheinlagevertrags vom 30.Juni 1994 nicht auf einem Beschluß der Gesellschafter der KG, sondern auf Vertretungsakten beruhen, die der Zweitbeklagte als allein vertretungsbefugter Komplementär der KG setzte.
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde die Kapitalerhöhung aufgrund der in gehöriger Form in einem Notariatsakt beurkundeten Übernahmserklärung am 9.Juli 1994 in das Firmenbuch eingetragen. Jede Anfechtung der Übernahmserklärung (des Übernahmsvertrags) gegenüber der GmbH ist aber ausgeschlossen, sobald die beschlossene Kapitalerhöhung im Firmenbuch registriert wurde (SZ 57/174; Reich-Rohrwig aaO 497; Koppensteiner aaO Rz 34 zu § 52; Ulmer in Hachenburg, GmbHG-Kommentar8 Rz 87 ff zu § 55; Zimmermann in Rowedder, GmbHG-Kommentar2 Rz 38 und 49 zu § 55; Priester in Scholz aaO Rz 48 zu § 57). Die Übernahmserklärung (der Übernahmsvertrag) wirkt dann nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann (SZ 57/174). Mit Abschluß des Übernahmsvertrags - hier des Sacheinlagevertrags - erwirbt die Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch (Ulmer in Hachenburg aaO Rz 75 f zu § 55) einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage (Koppensteiner aaO Rz 28 zu § 52; Gellis/Feil aaO Rz 12 zu § 52; Reich-Rohrwig aaO 470, 484; Zimmermann in Rowedder aaO Rz 42 zu § 55; Ulmer in Hachenburg aaO Rz 75 f zu § 55). Soweit nun die Klägerin die Feststellung anstrebt, daß die auf die Kapitalerhöhung bezogene Übernahmeerklärung der KG und die Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage in die GmbH aufgrund des Sacheinlagevertrags rechtsunwirksam seien, stehen einem Erfolg dieses Teils des Klagebegehrens schon folgende Gründe entgegen:Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde die Kapitalerhöhung aufgrund der in gehöriger Form in einem Notariatsakt beurkundeten Übernahmserklärung am 9.Juli 1994 in das Firmenbuch eingetragen. Jede Anfechtung der Übernahmserklärung (des Übernahmsvertrags) gegenüber der GmbH ist aber ausgeschlossen, sobald die beschlossene Kapitalerhöhung im Firmenbuch registriert wurde (SZ 57/174; Reich-Rohrwig aaO 497; Koppensteiner aaO Rz 34 zu Paragraph 52,; Ulmer in Hachenburg, GmbHG-Kommentar8 Rz 87 ff zu Paragraph 55,; Zimmermann in Rowedder, GmbHG-Kommentar2 Rz 38 und 49 zu Paragraph 55,; Priester in Scholz aaO Rz 48 zu Paragraph 57,). Die Übernahmserklärung (der Übernahmsvertrag) wirkt dann nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann (SZ 57/174). Mit Abschluß des Übernahmsvertrags - hier des Sacheinlagevertrags - erwirbt die Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch (Ulmer in Hachenburg aaO Rz 75 f zu Paragraph 55,) einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage (Koppensteiner aaO Rz 28 zu Paragraph 52,; Gellis/Feil aaO Rz 12 zu Paragraph 52,; Reich-Rohrwig aaO 470, 484; Zimmermann in Rowedder aaO Rz 42 zu Paragraph 55,; Ulmer in Hachenburg aaO Rz 75 f zu Paragraph 55,). Soweit nun die Klägerin die Feststellung anstrebt, daß die auf die Kapitalerhöhung bezogene Übernahmeerklärung der KG und die Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage in die GmbH aufgrund des Sacheinlagevertrags rechtsunwirksam seien, stehen einem Erfolg dieses Teils des Klagebegehrens schon folgende Gründe entgegen:
Zwischen der KG und deren Gesellschaftern besteht keine Parteiidentität (WBl 1993, 92; Koppensteiner in Straube, HGB I2 Rz 12 zu § 161). Geht es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft, sind die Komplementäre auch bei der KG nicht passiv legitimiert (EvBl 1948/804; Koppensteiner in Straube aaO Rz 4 zu § 161). Wie die OHG kann die KG unter deren Firma klagen und geklagt werden; sie ist also nach herrschender Ansicht parteifähig (Koppensteiner in Straube aaO Rz 12 zu § 161 und Rz 23 zu § 124 mwN) und die Gesellschaft kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen (Koppensteiner in Straube aaO Rz 12 zu § 161 und Rz 19 ff zu § 124 mwN). Kraft der Erklärung der KG, die durch die GmbH beschlossene Kapitalerhöhung zu übernehmen, und deren Sacheinlagevertrag mit der GmbH wurde die KG selbst berechtigt und verpflichtet. Nach den dargestellten Rechtsgrundlagen ließe sich demnach die Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung und des Sacheinlagevertrags nur in einem Prozeßrechtsverhältnis feststellen, in das die GmbH und die KG einbezogen wären, jedoch nicht in einem nur gegen deren Komplementäre und die GmbH geführten Verfahren, wobei hier nicht zu erörtern ist, ob die Komplementäre neben der KG als Parteien mitgeklagt werden könnten. Soweit also durch das Klagebegehren die Übernahmserklärung der KG und die damit in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehenden vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften aus dem Sacheinlagevertrag berührt werden, könnten diese somit nur als einheitliche Streitpartei belangt werden. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO liegt nämlich dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde, was besonders auch dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 53/2; SZ 51/4). Der erkennende Senat sprach daher in 1 Ob 537, 1551/95 - soweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar - aus, daß die Klage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Kaufvertrags nur gegen die Vertragspartner als einheitliche Streitpartei geltend gemacht werden kann. Ohne auch die KG - neben der GmbH - auf der Passivseite in das Prozeßrechtsverhältnis einzubeziehen, ist demnach die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung der KG und des Sacheinlagevertrags vom 30.Juni 1994 nicht möglich. Selbst wenn aber die Übernahmserklärung - entgegen der hier vertretenen Ansicht - isoliert nur gegenüber dem Übernehmer der Kapitalerhöhung anfechtbar wäre, wäre jedenfalls auch die KG zu klagen gewesen. Es ist jedoch dazu überdies auf die eingangs dargestellte Rechtslage zu verweisen, daß die Übernahmserklärung nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch gegen jedermann wirkt und eine danach erhobene Anfechtungsklage gar nicht mehr erfolgreich sein könnte. Die Abweisung des bisher behandelten ersten Hauptbegehrens durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Das macht es erforderlich, auf die Eventualbegehren einzugehen:Zwischen der KG und deren Gesellschaftern besteht keine Parteiidentität (WBl 1993, 92; Koppensteiner in Straube, HGB I2 Rz 12 zu Paragraph 161,). Geht es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft, sind die Komplementäre auch bei der KG nicht passiv legitimiert (EvBl 1948/804; Koppensteiner in Straube aaO Rz 4 zu Paragraph 161,). Wie die OHG kann die KG unter deren Firma klagen und geklagt werden; sie ist also nach herrschender Ansicht parteifähig (Koppensteiner in Straube aaO Rz 12 zu Paragraph 161, und Rz 23 zu Paragraph 124, mwN) und die Gesellschaft kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen (Koppensteiner in Straube aaO Rz 12 zu Paragraph 161 und Rz 19 ff zu Paragraph 124, mwN). Kraft der Erklärung der KG, die durch die GmbH beschlossene Kapitalerhöhung zu übernehmen, und deren Sacheinlagevertrag mit der GmbH wurde die KG selbst berechtigt und verpflichtet. Nach den dargestellten Rechtsgrundlagen ließe sich demnach die Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung und des Sacheinlagevertrags nur in einem Prozeßrechtsverhältnis feststellen, in das die GmbH und die KG einbezogen wären, jedoch nicht in einem nur gegen deren Komplementäre und die GmbH geführten Verfahren, wobei hier nicht zu erörtern ist, ob die Komplementäre neben der KG als Parteien mitgeklagt werden könnten. Soweit also durch das Klagebegehren die Übernahmserklärung der KG und die damit in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehenden vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften aus dem Sacheinlagevertrag berührt werden, könnten diese somit nur als einheitliche Streitpartei belangt werden. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des Paragraph 14, ZPO liegt nämlich dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde, was besonders auch dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 53/2; SZ 51/4). Der erkennende Senat sprach daher in 1 Ob 537, 1551/95 - soweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar - aus, daß die Klage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Kaufvertrags nur gegen die Vertragspartner als einheitliche Streitpartei geltend gemacht werden kann. Ohne auch die KG - neben der GmbH - auf der Passivseite in das Prozeßrechtsverhältnis einzubeziehen, ist demnach die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung der KG und des Sacheinlagevertrags vom 30.Juni 1994 nicht möglich. Selbst wenn aber die Übernahmserklärung - entgegen der hier vertretenen Ansicht - isoliert nur gegenüber dem Übernehmer der Kapitalerhöhung anfechtbar wäre, wäre jedenfalls auch die KG zu klagen gewesen. Es ist jedoch dazu überdies auf die eingangs dargestellte Rechtslage zu verweisen, daß die Übernahmserklärung nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch gegen jedermann wirkt und eine danach erhobene Anfechtungsklage gar nicht mehr erfolgreich sein könnte. Die Abweisung des bisher behandelten ersten Hauptbegehrens durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Das macht es erforderlich, auf die Eventualbegehren einzugehen:
In deren erstem begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, sofort einen Gesellschafterbeschluß der KG zu fassen, daß diese in deren Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH sofort die Auflösung dieser Gesellschaft in der vorgeschriebenen Form beschließe.
Gemäß § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG kann eine GmbH auch durch einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluß aufgelöst werden. Die im gewöhnlichen Fall eintretende Rechtsfolge der Auflösung besteht in Übereinstimmung mit einer für das gesamte Gesellschaftsrecht geltenden Regel darin, daß die GmbH zu liquidieren ist. Der ursprüngliche Gesellschaftszweck wird durch den Abwicklungszweck ersetzt. Schließlich mündet die Auflösung der Gesellschaft in deren Beendigung (Koppensteiner aaO Rz 5 zu § 84). Würde diesem Eventualbegehren stattgegeben, käme es in letzter Folge zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft, ohne daß vorher notwendigerweise eine Rückübertragung deren Betriebs an die KG erfolgt wäre, weil das Vermögen der GmbH gemäß § 91 Abs 3 GmbHG vorerst zur Gläubigerbefriedigung heranzuziehen wäre und nur dessen Rest an die KG als Alleingesellschafterin fiele. Keiner der behaupteten Klagegründe bildet aber eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine derartige Rechtsfolge. Die Klägerin will das, verliert man den Zusammenhang der Klagebehauptungen nicht aus dem Auge, auch selbst nicht. Es geht ihr nämlich keineswegs um die an die Vollbeendigung der GmbH regelmäßig geknüpfte Liquidierung deren Betriebs, sondern sie strebt nur die Wiederherstellung jener „Machtverhältnisse“ an, die in der KG bestanden, ehe deren Betrieb als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wurde. Das Urteilsbegehren ist demnach soweit gar nicht schlüssig, weil sich das von der Klägerin angestrebte Ziel nicht mit einer zur Vollbeendigung der GmbH führenden Auflösung erreichen läßt; offenbar deshalb fehlt es auch an Klagebehauptungen, aus denen als Schlüssigkeitsvoraussetzung für den vertretenen Prozeßstandpunkt ableitbar wäre, daß sich durch den angestrebten Ausspruch eine Sach- und Rechtslage wiederherstellen ließe, die der ohne die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 bestehenden zumindest ähnlich wäre.Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG kann eine GmbH auch durch einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluß aufgelöst werden. Die im gewöhnlichen Fall eintretende Rechtsfolge der Auflösung besteht in Übereinstimmung mit einer für das gesamte Gesellschaftsrecht geltenden Regel darin, daß die GmbH zu liquidieren ist. Der ursprüngliche Gesellschaftszweck wird durch den Abwicklungszweck ersetzt. Schließlich mündet die Auflösung der Gesellschaft in deren Beendigung (Koppensteiner aaO Rz 5 zu Paragraph 84,). Würde diesem Eventualbegehren stattgegeben, käme es in letzter Folge zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft, ohne daß vorher notwendigerweise eine Rückübertragung deren Betriebs an die KG erfolgt wäre, weil das Vermögen der GmbH gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GmbHG vorerst zur Gläubigerbefriedigung heranzuziehen wäre und nur dessen Rest an die KG als Alleingesellschafterin fiele. Keiner der behaupteten Klagegründe bildet aber eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine derartige Rechtsfolge. Die Klägerin will das, verliert man den Zusammenhang der Klagebehauptungen nicht aus dem Auge, auch selbst nicht. Es geht ihr nämlich keineswegs um die an die Vollbeendigung der GmbH regelmäßig geknüpfte Liquidierung deren Betriebs, sondern sie strebt nur die Wiederherstellung jener „Machtverhältnisse“ an, die in der KG bestanden, ehe deren Betrieb als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wurde. Das Urteilsbegehren ist demnach soweit gar nicht schlüssig, weil sich das von der Klägerin angestrebte Ziel nicht mit einer zur Vollbeendigung der GmbH führenden Auflösung erreichen läßt; offenbar deshalb fehlt es auch an Klagebehauptungen, aus denen als Schlüssigkeitsvoraussetzung für den vertretenen Prozeßstandpunkt ableitbar wäre, daß sich durch den angestrebten Ausspruch eine Sach- und Rechtslage wiederherstellen ließe, die der ohne die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 bestehenden zumindest ähnlich wäre.
Im mit dem ersten Hauptbegehren verknüpften zweiten Eventualbegehren verlangt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, sofort einen Gesellschafterbeschluß der KG dahin zu fassen, daß diese in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH „sofort die Umwandlung dieser Gesellschaft durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter ... KG nach § 2 des Umwandlungsgesetzes in der vorgeschriebenen Form“ beschließe. Die GmbH wurde am 12.März 1994 im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichts Feldkirch eingetragen und erlangte dadurch die Rechtsstellung einer juristischen Person (Koppensteiner aaO Rz 28 zu § 2 und Rz 20 zu § 11). Gemäß § 1 Abs 1 UmwG kann eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter in eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft nur dann umgewandelt werden, wenn sie bereits länger als zwei Jahre besteht. Der Fristablauf ist Voraussetzung für die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Die Beschlußfassung ist allerdings auch schon vorher möglich (Koppensteiner aaO Rz 22 Anh § 96). Die Tatsache, daß die GmbH bei Schluß der mündlichen Verhandlung - die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt ist für die Entscheidung maßgebend (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 194 mwN) - noch nicht zwei Jahre bestand, wäre daher noch kein Hindernis, dem auf Gesellschaftsumwandlung gerichteten Eventualbegehren stattzugeben. Dessen Erfolg stehen aber andere Gründe entgegen:Im mit dem ersten Hauptbegehren verknüpften zweiten Eventualbegehren verlangt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, sofort einen Gesellschafterbeschluß der KG dahin zu fassen, daß diese in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH „sofort die Umwandlung dieser Gesellschaft durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter ... KG nach Paragraph 2, des Umwandlungsgesetzes in der vorgeschriebenen Form“ beschließe. Die GmbH wurde am 12.März 1994 im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichts Feldkirch eingetragen und erlangte dadurch die Rechtsstellung einer juristischen Person (Koppensteiner aaO Rz 28 zu Paragraph 2 und Rz 20 zu Paragraph 11,). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UmwG kann eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter in eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft nur dann umgewandelt werden, wenn sie bereits länger als zwei Jahre besteht. Der Fristablauf ist Voraussetzung für die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Die Beschlußfassung ist allerdings auch schon vorher möglich (Koppensteiner aaO Rz 22 Anh Paragraph 96,). Die Tatsache, daß die GmbH bei Schluß der mündlichen Verhandlung - die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt ist für die Entscheidung maßgebend (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 194, mwN) - noch nicht zwei Jahre bestand, wäre daher noch kein Hindernis, dem auf Gesellschaftsumwandlung gerichteten Eventualbegehren stattzugeben. Dessen Erfolg stehen aber andere Gründe entgegen:
Gemäß § 2 Abs 1 UmwG könnte die Generalversammlung der erstbeklagten Partei die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter - hier Alleingesellschafter - beschließen, wenn dieser für die Umwandlung stimmt. Die Beklagten sind nicht Gesellschafter der GmbH, deren Generalversammlung aus der KG als Alleingesellschafterin besteht. Maßgebend für die Bildung des Umwandlungswillens ist demnach nicht der von der Klägerin angestrebte Gesellschafterbeschluß der KG, sondern ein in deren Namen als Alleingesellschafterin in der Generalversammlung der GmbH durch Ausübung des Stimmrechts zu setzender Vertretungsakt. Ein solcher wäre auch dann nicht entbehrlich, wenn er einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter der KG zur Voraussetzung hätte. Die Klägerin begehrt aber im Eventualbegehren zu 1. c) gar keine Verurteilung der Beklagten, jene Vertretungsakte zu setzen, die für einen Generalversammlungsbeschluß der GmbH auf Umwandlung gemäß § 2 Abs 1 UmwG erforderlich wären. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob das Umwandlungsbegehren soweit überhaupt gegen die Beklagten als Komplementäre der Alleingesellschafterin geltend gemacht werden könnte oder die GmbH geklagt werden müßte. Die Klägerin läßt im übrigen unbeachtet, daß der Umwandlungsbeschluß auch der Billigung der KG als Alleingesellschafterin bedarf (Koppensteiner aaO Rz 23 zu Anh § 96). Diese muß ebenso für eine Umwandlung stimmen. Es wurde aber schon oben dargelegt, daß die Komplementäre einer KG nicht passiv legitimiert sind, wenn es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft geht. Die Klägerin will jedoch einen Umwandlungsanspruch gegen die KG durchsetzen. Sie müßte dann aber auch die Gesellschaft klagen, um deren gemäß § 2 Abs 1 UmwG für eine Umwandlung erforderliche Zustimmung zu erlangen. Schließlich sprechen aber auch noch folgende Erwägungen gegen das im Klagebegehren angestrebte Ziel:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UmwG könnte die Generalversammlung der erstbeklagten Partei die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter - hier Alleingesellschafter - beschließen, wenn dieser für die Umwandlung stimmt. Die Beklagten sind nicht Gesellschafter der GmbH, deren Generalversammlung aus der KG als Alleingesellschafterin besteht. Maßgebend für die Bildung des Umwandlungswillens ist demnach nicht der von der Klägerin angestrebte Gesellschafterbeschluß der KG, sondern ein in deren Namen als Alleingesellschafterin in der Generalversammlung der GmbH durch Ausübung des Stimmrechts zu setzender Vertretungsakt. Ein solcher wäre auch dann nicht entbehrlich, wenn er einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter der KG zur Voraussetzung hätte. Die Klägerin begehrt aber im Eventualbegehren zu 1. c) gar keine Verurteilung der Beklagten, jene Vertretungsakte zu setzen, die für einen Generalversammlungsbeschluß der GmbH auf Umwandlung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UmwG erforderlich wären. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob das Umwandlungsbegehren soweit überhaupt gegen die Beklagten als Komplementäre der Alleingesellschafterin geltend gemacht werden könnte oder die GmbH geklagt werden müßte. Die Klägerin läßt im übrigen unbeachtet, daß der Umwandlungsbeschluß auch der Billigung der KG als Alleingesellschafterin bedarf (Koppensteiner aaO Rz 23 zu Anh Paragraph 96,). Diese muß ebenso für eine Umwandlung stimmen. Es wurde aber schon oben dargelegt, daß die Komplementäre einer KG nicht passiv legitimiert sind, wenn es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft geht. Die Klägerin will jedoch einen Umwandlungsanspruch gegen die KG durchsetzen. Sie müßte dann aber auch die Gesellschaft klagen, um deren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UmwG für eine Umwandlung erforderliche Zustimmung zu erlangen. Schließlich sprechen aber auch noch folgende Erwägungen gegen das im Klagebegehren angestrebte Ziel:
Gemäß § 5 Abs 1 UmwG gehen mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst und beendet (Koppensteiner aaO Rz 25 Anh § 96). Eine solche Umwandlung könnte die Klägerin als eine durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihren Gesellschafterrechten verletzte Kommanditistin - wenn überhaupt - nur dann begehren, wenn sich dadurch jene Sach- und Rechtslage herstellen ließe, die - bei hypothetischer Betrachtung - bestünde, wären die GmbH-Gründung und die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 unterblieben. Ihr Anspruch auf Rückabwicklung fände deshalb seine Grenze auch jedenfalls in der Beseitigung der durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihrer Rechtsstellung als Kommanditistin der Personengesellschaft - möglicherweise - eingetretenen Nachteile. Die Klägerin wäre dagegen nicht berechtigt, einen Umwandlungsgewinn zu ziehen; die KG und deren Komplementäre könnten aber auch jedenfalls nicht dazu verhalten werden, die durch die Universalsukzession entstehenden wirtschaftlichen Risken zu übernehmen, wenn diese nicht etwa jenen gleich oder ähnlich wären, die bei hypothetischer Betrachtung ohne die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 vorlägen. Zu diesem Themenkreis läßt die Klägerin aber gleichfalls geeignete Prozeßbehauptungen vermissen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UmwG gehen mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst und beendet (Koppensteiner aaO Rz 25 Anh Paragraph 96,). Eine solche Umwandlung könnte die Klägerin als eine durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihren Gesellschafterrechten verletzte Kommanditistin - wenn überhaupt - nur dann begehren, wenn sich dadurch jene Sach- und Rechtslage herstellen ließe, die - bei hypothetischer Betrachtung - bestünde, wären die GmbH-Gründung und die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 unterblieben. Ihr Anspruch auf Rückabwicklung fände deshalb seine Grenze auch jedenfalls in der Beseitigung der durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihrer Rechtsstellung als Kommanditistin der Personengesellschaft - möglicherweise - eingetretenen Nachteile. Die Klägerin wäre dagegen nicht berechtigt, einen Umwandlungsgewinn zu ziehen; die KG und deren Komplementäre könnten aber auch jedenfalls nicht dazu verhalten werden, die durch die Universalsukzession entstehenden wirtschaftlichen Risken zu übernehmen, wenn diese nicht etwa jenen gleich oder ähnlich wären, die bei hypothetischer Betrachtung ohne die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 vorlägen. Zu diesem Themenkreis läßt die Klägerin aber gleichfalls geeignete Prozeßbehauptungen vermissen.
Aus allen diesen Gründen ist im einzelnen gar nicht zu prüfen, ob die Vertretungshandlungen des Zweitbeklagten vom 30.Juni 1994 im grundsätzlichen einen Rückabwicklungsanspruch durch Umwandlung im Sinne des § 2 UmwG überhaupt begründen könnten. Unerörtert kann es dann aber auch bleiben, ob der Dritt- und der Viertbeklagte, die selbst keine Vertretungshandlungen bei den am 30.Juni 1994 durchgeführten Maßnahmen setzten, ebenso verpflichtet wären, dem Begehren der Klägerin auf Umwandlung zu entsprechen.Aus allen diesen Gründen ist im einzelnen gar nicht zu prüfen, ob die Vertretungshandlungen des Zweitbeklagten vom 30.Juni 1994 im grundsätzlichen einen Rückabwicklungsanspruch durch Umwandlung im Sinne des Paragraph 2, UmwG überhaupt begründen könnten. Unerörtert kann es dann aber auch bleiben, ob der Dritt- und der Viertbeklagte, die selbst keine Vertretungshandlungen bei den am 30.Juni 1994 durchgeführten Maßnahmen setzten, ebenso verpflichtet wären, dem Begehren der Klägerin auf Umwandlung zu entsprechen.
Das zweite Hauptbegehren der Klägerin, daß die Beklagten als vertretungsbefugte Gesellschafter der KG schuldig seien, sofort alle sich aus der „Rechtsunwirksamkeit“ der Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 ergebenden, rechtlich geeigneten Maßnahmen zur Rückübertragung des in die GmbH eingebrachten Betriebs der KG an diese vorzunehmen, kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil es nach dem Urteilsantrag die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 nach dem Inhalt des ersten Hauptbegehrens voraussetzte.
Das mit diesem Hauptbegehren verknüpfte erste Eventualbegehren „auf Auflösung und Liquidation“ der GmbH durch Übertragung deren Vermögens „als Ganzes“ an die KG ist rechtlich schon deswegen verfehlt, weil die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dem Zweck dienen, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen und deshalb zunächst dafür zu sorgen ist, daß das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird (Koppensteiner aaO Rz 3 zu § 89 und Rz 13 zu § 91; Gellis/Feil aaO Rz 7 zu § 91; Reich-Rohrwig aaO 719). Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht (Koppensteiner aaO Rz 13 zu § 91). Eine Liquidation der GmbH ist daher nicht einfach dadurch möglich, daß deren Vermögen „als Ganzes“ an die KG als Alleingesellschafterin übertragen und damit den Gläubigern der GmbH die Haftungsgrundlage entzogen würde. Was die hilfsweise ebenso begehrte Umwandlung der GmbH „durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter ... KG“ nach § 2 UmwG betrifft, ist auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen.Das mit diesem Hauptbegehren verknüpfte erste Eventualbegehren „auf Auflösung und Liquidation“ der GmbH durch Übertragung deren Vermögens „als Ganzes“ an die KG ist rechtlich schon deswegen verfehlt, weil die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dem Zweck dienen, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen und deshalb zunächst dafür zu sorgen ist, daß das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird (Koppensteiner aaO Rz 3 zu Paragraph 89 und Rz 13 zu Paragraph 91,; Gellis/Feil aaO Rz 7 zu Paragraph 91,; Reich-Rohrwig aaO 719). Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht (Koppensteiner aaO Rz 13 zu Paragraph 91,). Eine Liquidation der GmbH ist daher nicht einfach dadurch möglich, daß deren Vermögen „als Ganzes“ an die KG als Alleingesellschafterin übertragen und damit den Gläubigern der GmbH die Haftungsgrundlage entzogen würde. Was die hilfsweise ebenso begehrte Umwandlung der GmbH „durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter ... KG“ nach Paragraph 2, UmwG betrifft, ist auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen.
Das mit dem zweiten Hauptbegehren verknüpfte dritte Eventualbegehren, daß die Beklagten als vertretungsbefugte Gesellschafter der KG schuldig seien, „überhaupt alle rechtlich geeigneten Maßnahmen zur Rückübertragung des eingebrachten Betriebs ... der KG ... an diese vorzunehmen“, ist inhaltlich völlig unbestimmt und wäre, würde der Klage stattgegeben werden, nicht exequierbar.
Schließlich begehrt die Klägerin in ihrem dritten Hauptbegehren noch die Feststellung, daß der Zweit- und der Fünftbeklagte der KG zur ungeteilten Hand für alle aus den Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994, der Rückstellung des in die GmbH eingebrachten Betriebs an die KG und der Auflösung und Liquidation oder Umwandlung der GmbH resultierenden Nachteile zu haften hätten. Die Klägerin macht damit offenbar Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, soweit der Zweitbeklagte betroffen ist, mit einer actio pro socio geltend (vgl zu dieser Klage etwa: ecolex 1990, 226; HS 12.110; SZ 51/16; BGH in NJW 1973, 2198; Koppensteiner in Straube aaO Rz 15 zu § 109 und Rz 26 zu § 124 mwN). Was die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 betrifft, steht nicht fest, daß der KG dadurch überhaupt „Nachteile“ entstanden. Die KG übt ja nach wie vor als Holdinggesellschaft die alleinige Kontrolle über den an die GmbH übertragenen Betrieb aus. Die Klägerin behauptete auch nicht, daß der KG aus den Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 Schaden entstanden sei. Sie gesteht sogar ausdrücklich zu, daß jene steuerrechtlichen Vorteile, die von deren Prozeßgegnern als Folge der am 30.Juni 1994 gesetzten Rechtshandlungen behauptet wurden (ON 8 S. 7), in der Tat eingetreten sind. Wie sich aus deren gesamten Vorbringen ergibt, unternimmt sie auch gar nicht erst den Versuch, irgendwelche Nachteile darzulegen, die der KG durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 entstanden sein sollen, ihr Bestreben geht vielmehr nur dahin, die Gesellschafterrechte als Kommanditistin der Alleingesellschafterin der GmbH wieder in gleicher Weise wie vor den durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 herbeigeführten gesellschaftsrechtlichen Änderungen ausüben zu können, sich also gegen die behauptete Verschiebung der gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse zur Wehr zu setzen. Ein als Folge der Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 für die KG eingetretener „Nachteil“ wird demnach gar nicht schlüssig behauptet. Das Prozeßvorbringen der Klägerin beschränkt sich soweit vielmehr lediglich auf Tatsachen, die Rechtsnachteile für sie als Kommanditistin auslösen könnten. Die Klagebegehren auf Rückstellung des in die GmbH eingebrachten Betriebs an die KG und auf Auflösung und Liquidation oder Umwandlung der GmbH bleiben erfolglos. Aus Maßnahmen, die gar nicht ergriffen werden können, können der KG demnach auch keine Nachteile entstehen, sodaß auch dieser Teil der actio pro socio abzuweisen ist.Schließlich begehrt die Klägerin in ihrem dritten Hauptbegehren noch die Feststellung, daß der Zweit- und der Fünftbeklagte der KG zur ungeteilten Hand für alle aus den Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994, der Rückstellung des in die GmbH eingebrachten Betriebs an die KG und der Auflösung und Liquidation oder Umwandlung der GmbH resultierenden Nachteile zu haften hätten. Die Klägerin macht damit offenbar Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, soweit der Zweitbeklagte betroffen ist, mit einer actio pro socio geltend vergleiche zu dieser Klage etwa: ecolex 1990, 226; HS 12.110; SZ 51/16; BGH in NJW 1973, 2198; Koppensteiner in Straube aaO Rz 15 zu Paragraph 109 und Rz 26 zu Paragraph 124, mwN). Was die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 betrifft, steht nicht fest, daß der KG dadurch überhaupt „Nachteile“ entstanden. Die KG übt ja nach wie vor als Holdinggesellschaft die alleinige Kontrolle über den an die GmbH übertragenen Betrieb aus. Die Klägerin behauptete auch nicht, daß der KG aus den Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 Schaden entstanden sei. Sie gesteht sogar ausdrücklich zu, daß jene steuerrechtlichen Vorteile, die von deren Prozeßgegnern als Folge der am 30.Juni 1994 gesetzten Rechtshandlungen behauptet wurden (ON 8 S. 7), in der Tat eingetreten sind. Wie sich aus deren gesamten Vorbringen ergibt, unternimmt sie auch gar nicht erst den Versuch, irgendwelche Nachteile darzulegen, die der KG durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 entstanden sein sollen, ihr Bestreben geht vielmehr nur dahin, die Gesellschafterrechte als Kommanditistin der Alleingesellschafterin der GmbH wieder in gleicher Weise wie vor den durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 herbeigeführten gesellschaftsrechtlichen Änderungen ausüben zu können, sich also gegen die behauptete Verschiebung der gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse zur Wehr zu setzen. Ein als Folge der Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 für die KG eingetretener „Nachteil“ wird demnach gar nicht schlüssig behauptet. Das Prozeßvorbringen der Klägerin beschränkt sich soweit vielmehr lediglich auf Tatsachen, die Rechtsnachteile für sie als Kommanditistin auslösen könnten. Die Klagebegehren auf Rückstellung des in die GmbH eingebrachten Betriebs an die KG und auf Auflösung und Liquidation oder Umwandlung der GmbH bleiben erfolglos. Aus Maßnahmen, die gar nicht ergriffen werden können, können der KG demnach auch keine Nachteile entstehen, sodaß auch dieser Teil der actio pro socio abzuweisen ist.
Bei dem gegen den Fünftbeklagten geltend gemachten Anspruch übersieht die Klägerin, daß es einem Gesellschafter grundsätzlich verwehrt ist, Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen geltend zu machen, selbst wenn die Leistung an die Gesellschaft verlangt wird. Ein der KG zustehender Anspruch kann also nur dadurch geltend gemacht werden, daß als klagende Partei die durch einen oder mehrere vertretungsbefugte Gesellschafter vertretene Gesellschaft auftritt (SZ 53/77; EvBl 1980/167; Koppensteiner in Straube aaO Rz 27 zu § 124; Gellis/Feil aaO Rz 11 Punkt 1 zu § 161). Eine actio pro socio kann gegen den Fünftbeklagten, der nicht Gesellschafter der KG ist, nicht vorliegen.Bei dem gegen den Fünftbeklagten geltend gemachten Anspruch übersieht die Klägerin, daß es einem Gesellschafter grundsätzlich verwehrt ist, Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen geltend zu machen, selbst wenn die Leistung an die Gesellschaft verlangt wird. Ein der KG zustehender Anspruch kann also nur dadurch geltend gemacht werden, daß als klagende Partei die durch einen oder mehrere vertretungsbefugte Gesellschafter vertretene Gesellschaft auftritt (SZ 53/77; EvBl 1980/167; Koppensteiner in Straube aaO Rz 27 zu Paragraph 124,; Gellis/Feil aaO Rz 11 Punkt 1 zu Paragraph 161,). Eine actio pro socio kann gegen den Fünftbeklagten, der nicht Gesellschafter der KG ist, nicht vorliegen.
Das Klagebegehren erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodaß es vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen wurde. Da die Klägerin mit ihren Haupt- und Eventualbegehren aus den angeführten Gründen nicht erfolgreich ist, bedarf der Problemkreis der Vertretungsmacht des Zweitbeklagten für die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 (Kapitalerhöhungsbeschluß, Übernahmeerklärung und Sacheinlagevertrag) keiner Erörterung mehr. Nicht zu behandeln ist auch die Frage, ob der Klägerin wegen der Folgen der am 30.Juni 1994 gesetzten Rechtshandlungen Schadenersatzansprüche zustehen; solche wurden nämlich nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO. Ein Rechenfehler in der Kostennote der Erst-, des Zweit- und des Drittbeklagten war als Grundlage für die Kostenentscheidung zu korrigieren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Ein Rechenfehler in der Kostennote der Erst-, des Zweit- und des Drittbeklagten war als Grundlage für die Kostenentscheidung zu korrigieren.