Rechtssatz RS0062090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062090
Geschäftszahl
Rkv123/48; 1Ob509/96
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Norm
HGB §161 ff
3.RStG §2 Abs1
3.RStG §15 Abs1
3.RStG §23 Abs3
Rechtssatz
1./ Zu §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 15 Abs 1 und 23 Abs 1 3.RStG und §§ 161 ff HGB: Der geschädigte Eigentümer, dessen entzogenes Vermögen im Eigentum einer Kommanditgesellschaft steht, kann den Rückstellungsanspruch nicht gegen den Komplementär richten, er muß ihn gegen die Kommanditgesellschaft selbst geltend machen.1./ Zu Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 15, Absatz eins und 23 Absatz eins, 3.RStG und Paragraphen 161, ff HGB: Der geschädigte Eigentümer, dessen entzogenes Vermögen im Eigentum einer Kommanditgesellschaft steht, kann den Rückstellungsanspruch nicht gegen den Komplementär richten, er muß ihn gegen die Kommanditgesellschaft selbst geltend machen.
2./ Zu § 23 Abs 3 3.RStG. Zur Frage einer teilweisen wirtschaftlichen Umgestaltung.2./ Zu Paragraph 23, Absatz 3, 3.RStG. Zur Frage einer teilweisen wirtschaftlichen Umgestaltung.
Entscheidungstexte
- Rkv 123/48
Entscheidungstext OGH 11.09.1948 Rkv 123/48
Veröff: EvBl 1948/804 S 851 = JBl 1948,536
- 1 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96
Vgl; nur: Der geschädigte Eigentümer, dessen entzogenes Vermögen im Eigentum einer Kommanditgesellschaft steht, kann den Rückstellungsanspruch nicht gegen den Komplementär richten, er muß ihn gegen die Kommanditgesellschaft selbst geltend machen. (T1) Beisatz: Geht es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft, sind die Komplementäre auch bei der KG nicht passiv legitimiert. (T2) Veröff: SZ 69/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0062090
Dokumentnummer
JJR_19480911_OGH0002_000RKV00123_4800000_001