Rechtssatz RS0060253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060253
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 539/76
Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 539/76
Veröff: SZ 49/51
- 1 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96
Auch; Veröff: SZ 69/94
- 6 Ob 213/21y
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 213/21y
Vgl; Beisatz: Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060253
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0010OB00539_7600000_001