Aus der Begründung:
Der Antragsteller führt aus, Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsrecht, wie er sie geltend mache, könnten gegenüber jedem Dritten, durch den diese Rechte verletzt oder gefährdet werden, geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsklage sei gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten; im Hinblick auf den Umstand, daß nur er, Antragsteller, Geschäftsführer sei, müsse zur Vertretung der Gesellschaft ein Kurator bestellt werden, der pflichtgemäß das Klagsvorbringen, das dahin lauten müßte, es habe sich am 25. November 1975 um eine Generalversammlung gehandelt, in der der Erstantragsgegner als Mehrheitsgesellschafter zur Beschlußfassung befugt gewesen sei, zu beurteilen habe. In diesem Falle bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft bezüglich eines Unterlassungsanspruchs. Werde davon ausgegangen, daß am 25. November 1975 nur Scheinbeschlüsse gefaßt worden seien, lasse sich für die Gesellschaft ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen, weil es für sie gleichgültig sei, wer Geschäftsführer sei.Die Nichtigkeitsklage sei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten; im Hinblick auf den Umstand, daß nur er, Antragsteller, Geschäftsführer sei, müsse zur Vertretung der Gesellschaft ein Kurator bestellt werden, der pflichtgemäß das Klagsvorbringen, das dahin lauten müßte, es habe sich am 25. November 1975 um eine Generalversammlung gehandelt, in der der Erstantragsgegner als Mehrheitsgesellschafter zur Beschlußfassung befugt gewesen sei, zu beurteilen habe. In diesem Falle bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft bezüglich eines Unterlassungsanspruchs. Werde davon ausgegangen, daß am 25. November 1975 nur Scheinbeschlüsse gefaßt worden seien, lasse sich für die Gesellschaft ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen, weil es für sie gleichgültig sei, wer Geschäftsführer sei.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verfügung zur Sicherung seines Anspruchs auf Ausübung der Geschäftsführertätigkeit für die Adalbert Z GmbH. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit durch Beschluß der Gesellschafter widerrufen werden; eine hier an sich zulässige Beschränkung des Widerrufsrechtes (vgl. § 16 Abs. 2 GmbHG) ist im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Auch die Bestellung weiterer Geschäftsführer erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG durch Beschluß der Gesellschafter. Diese Gesellschafterbeschlüsse bedürfen in Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Regelung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich je 100 S der übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren (§ 39 GmbHG). Eine Gefährdung der Rechtsstellung des Antragstellers als Geschäftsführer der Gesellschaft kann daher nur dadurch erfolgen, daß durch Mehrheitsbeschluß ein weiterer Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt bzw. der Antragsteller selbst als Geschäftsführer abberufen wird. Einen derartigen Beschluß könnte der Antragsteller als Gesellschafter gegebenenfalls mit Nichtigkeitsklage bekämpfen. Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend erkennt, ist diese Klage gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter zu richten; die Klage ist darauf zu grunden, daß der Beschluß zwingende Vorschriften des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages - ohne daß dessen Abänderung erfolgt wäre - verletzt oder nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist (§ 41 GmbHG). Die Ausführung des mit Nichtigkeitsklage bekämpften Beschlusses kann dann durch einstweilige Verfügung aufgeschoben werden, wenn der Gesellschaft unwiederbringlicher Schaden droht (§ 42 Abs. 4 GmbHG). In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist daher immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, wie Gellis, Kommentar, 149 zutreffend hervorhebt, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern unter- und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handle. In der deutschen Literatur (Hachenburg[6], § 45 Anm. 23) wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft untereinander in keiner Rechtsbeziehung stehen. Auch in der Regierungsvorlage zum Gesetz (abgedruckt bei Skerlj, Das Gesetz über die Gesellschaften m. b. H.[2], 60) wird hervorgehoben, daß durch die Nichtigkeitsklage und die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters hinreichend geschützt seien, denn entweder beruhten sie auf zwingendem Recht oder auf einer Festsetzung des Vertrages; jeder andere Beschlußinhalt müsse einer Anfechtung entzogen bleiben. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Ges. m. b. H. zustehen, im § 41 Abs. 2 und 4 GmbHG genau umschrieben seien; es sei dies nur die unter den dort genau angegebenen Voraussetzungen innerhalb bestimmter Frist einzubringende Nichtigkeitsklage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung behufs Aufschiebung des angefochtenen Beschlusses. Demzufolge wurde dem Gesellschafter die Anfechtung der Eintragung eines Beschlusses im Registerverfahren versagt (SZ 22/123; HS 5583, 6600). Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefaßte Beschlüsse - wie hier die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin - kann daher nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden; es fehlt dann aber auch an einem Anspruch, der einer Sicherung durch einstweilige Verfügung zugänglich wäre. Auch in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung SZ 27/276 wurde nur zur Sicherung einer gegen die Gesellschaft erhobenen Nichtigkeitsklage die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bewilligt, was § 42 Abs. 4 GmbHG ja ausdrücklich vorsieht. Künftig allenfalls ins Auge gefaßte Beschlüsse können dann aber in Ermangelung eines vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinne nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden.Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verfügung zur Sicherung seines Anspruchs auf Ausübung der Geschäftsführertätigkeit für die Adalbert Z GmbH. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit durch Beschluß der Gesellschafter widerrufen werden; eine hier an sich zulässige Beschränkung des Widerrufsrechtes vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG) ist im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Auch die Bestellung weiterer Geschäftsführer erfolgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG durch Beschluß der Gesellschafter. Diese Gesellschafterbeschlüsse bedürfen in Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Regelung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich je 100 S der übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren (Paragraph 39, GmbHG). Eine Gefährdung der Rechtsstellung des Antragstellers als Geschäftsführer der Gesellschaft kann daher nur dadurch erfolgen, daß durch Mehrheitsbeschluß ein weiterer Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt bzw. der Antragsteller selbst als Geschäftsführer abberufen wird. Einen derartigen Beschluß könnte der Antragsteller als Gesellschafter gegebenenfalls mit Nichtigkeitsklage bekämpfen. Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend erkennt, ist diese Klage gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter zu richten; die Klage ist darauf zu grunden, daß der Beschluß zwingende Vorschriften des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages - ohne daß dessen Abänderung erfolgt wäre - verletzt oder nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist (Paragraph 41, GmbHG). Die Ausführung des mit Nichtigkeitsklage bekämpften Beschlusses kann dann durch einstweilige Verfügung aufgeschoben werden, wenn der Gesellschaft unwiederbringlicher Schaden droht (Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG). In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist daher immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, wie Gellis, Kommentar, 149 zutreffend hervorhebt, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern unter- und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handle. In der deutschen Literatur (Hachenburg[6], Paragraph 45, Anmerkung 23) wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft untereinander in keiner Rechtsbeziehung stehen. Auch in der Regierungsvorlage zum Gesetz (abgedruckt bei Skerlj, Das Gesetz über die Gesellschaften m. b. H.[2], 60) wird hervorgehoben, daß durch die Nichtigkeitsklage und die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters hinreichend geschützt seien, denn entweder beruhten sie auf zwingendem Recht oder auf einer Festsetzung des Vertrages; jeder andere Beschlußinhalt müsse einer Anfechtung entzogen bleiben. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Ges. m. b. H. zustehen, im Paragraph 41, Absatz 2 und 4 GmbHG genau umschrieben seien; es sei dies nur die unter den dort genau angegebenen Voraussetzungen innerhalb bestimmter Frist einzubringende Nichtigkeitsklage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung behufs Aufschiebung des angefochtenen Beschlusses. Demzufolge wurde dem Gesellschafter die Anfechtung der Eintragung eines Beschlusses im Registerverfahren versagt (SZ 22/123; HS 5583, 6600). Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefaßte Beschlüsse - wie hier die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin - kann daher nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in Paragraph 41, GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden; es fehlt dann aber auch an einem Anspruch, der einer Sicherung durch einstweilige Verfügung zugänglich wäre. Auch in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung SZ 27/276 wurde nur zur Sicherung einer gegen die Gesellschaft erhobenen Nichtigkeitsklage die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bewilligt, was Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG ja ausdrücklich vorsieht. Künftig allenfalls ins Auge gefaßte Beschlüsse können dann aber in Ermangelung eines vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinne nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden.
Im hier vorliegenden Fall behauptet der Antragsteller, daß der Erstantragsgegner insbesondere im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 wegen des im Rahmen des Kaduzierungsverfahrens gemäß § 66 GmbHG ausgesprochenen Ausschlusses aus der Gesellschaft nicht mehr Mehrheitsgesellschafter gewesen sei; das Erstgericht nahm auch als bescheinigt an, daß der Ausschluß des Erstantragsgegners im vorgenannten Zeitpunkt wirksam gewesen sei. Ob nun Beschlüsse, die ein Mehrheitsgesellschafter nach dem gegen ihn ausgesprochenen Ausschluß aus der Gesellschaft in einer vom Geschäftsführer einberufenen, in der Folge aber abberaumten Generalversammlung faßte, als nichtig im Sinne des § 41 GmbHG oder aber, wie dies das Rekursgericht erwog, als absolut nichtig zu qualifizieren wären, kann dahingestellt bleiben. Liegt ein nichtiger Beschluß vor, gilt das vorher über die Anfechtung solcher Beschlüsse Gesagte, insbesondere über den Ausschluß einer Klage gegen den Mitgesellschafter oder Geschäftsführer und damit auch einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruchs. Läge ein absolut nichtiger Beschluß vor (zum Meinungsstand hierüber vgl. Kastner, Grundriß[2], 248 mit der dort zitierten weiteren Literatur und Judikatur; ferner BGHZ 11, 236) könnte auch dies nicht zur Folge haben, daß dem Gesellschafter nunmehr gegen einen "Scheingesellschafter" oder "Scheingeschäftsführer" ein unmittelbarer Klagsanspruch auf Unterlassung einzuräumen wäre, zumal aus einem solchen rechtlich bedeutungslosen Handeln dem einzelnen Gesellschafter keine Gefährdung seiner Rechtsposition, noch weniger ein unwiederbringlicher Nachteil, wie dies für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird, erwachsen könnte. Ob in einem solchen Falle eines absolut nichtigen Beschlusses mit einer Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geholfen werden kann, wie dies Hämmerle, Handelsrecht II, 749 annimmt, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Klage nicht vorliegt. Welche Rechte der Gesellschaft selbst zustehen, um einem Auftreten ausgeschlossener Gesellschafter oder unwirksam bestellter Geschäftsführer entgegenzutreten, bedarf hier gleichfalls keiner Klärung.Im hier vorliegenden Fall behauptet der Antragsteller, daß der Erstantragsgegner insbesondere im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 wegen des im Rahmen des Kaduzierungsverfahrens gemäß Paragraph 66, GmbHG ausgesprochenen Ausschlusses aus der Gesellschaft nicht mehr Mehrheitsgesellschafter gewesen sei; das Erstgericht nahm auch als bescheinigt an, daß der Ausschluß des Erstantragsgegners im vorgenannten Zeitpunkt wirksam gewesen sei. Ob nun Beschlüsse, die ein Mehrheitsgesellschafter nach dem gegen ihn ausgesprochenen Ausschluß aus der Gesellschaft in einer vom Geschäftsführer einberufenen, in der Folge aber abberaumten Generalversammlung faßte, als nichtig im Sinne des Paragraph 41, GmbHG oder aber, wie dies das Rekursgericht erwog, als absolut nichtig zu qualifizieren wären, kann dahingestellt bleiben. Liegt ein nichtiger Beschluß vor, gilt das vorher über die Anfechtung solcher Beschlüsse Gesagte, insbesondere über den Ausschluß einer Klage gegen den Mitgesellschafter oder Geschäftsführer und damit auch einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruchs. Läge ein absolut nichtiger Beschluß vor (zum Meinungsstand hierüber vergleiche Kastner, Grundriß[2], 248 mit der dort zitierten weiteren Literatur und Judikatur; ferner BGHZ 11, 236) könnte auch dies nicht zur Folge haben, daß dem Gesellschafter nunmehr gegen einen "Scheingesellschafter" oder "Scheingeschäftsführer" ein unmittelbarer Klagsanspruch auf Unterlassung einzuräumen wäre, zumal aus einem solchen rechtlich bedeutungslosen Handeln dem einzelnen Gesellschafter keine Gefährdung seiner Rechtsposition, noch weniger ein unwiederbringlicher Nachteil, wie dies für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird, erwachsen könnte. Ob in einem solchen Falle eines absolut nichtigen Beschlusses mit einer Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geholfen werden kann, wie dies Hämmerle, Handelsrecht römisch zwei, 749 annimmt, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Klage nicht vorliegt. Welche Rechte der Gesellschaft selbst zustehen, um einem Auftreten ausgeschlossener Gesellschafter oder unwirksam bestellter Geschäftsführer entgegenzutreten, bedarf hier gleichfalls keiner Klärung.