Der Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt.
Vorausgesetzt, daß der Zweitbeklagte als vertretungsbefugter Gesellschafter der erstbeklagten offenen Handelgesellschaft der Klägerin das oben erwähnte Verkaufsanbot gemacht hat, wäre eine Genehmigung des durch die Annahme seitens der Klägerin zustandegekommenen Rechtsgeschäftes durch die Pflegschaftsbehörde nicht erforderlich, soweit der Zweitbeklagte mit diesem Anbot seine ihm nach § 126 HGB zustehende Vertretungsmacht nicht überschritten hat (Baumbach-Duden, Kurzkommentar zum HGB, 14. Aufl., bei § 126 Anm 1 A). Die Vertretungsmacht des offenen Handelsgesellschafters nach der herrschenden Lehre umfaßt auch die Übertragung des Unternehmens der Gesellschaft, soweit nicht zugleich mit dieser Übertragung die Auflösung der Gesellschaft bewirkt wird (vgl. Schlegelberger, Kommentar zum HGB, Anm. 9, Baumbach-Duden, a.a.O., unter 1 D). Der Oberste Gerichtshof ist (in 7 Ob 131/57) dieser Meinung allerdings nicht gefolgt, sondern hat sie dahin abgeschwächt, daß ein Gesellschafter nicht gegen den Willen des anderen das Unternehmen veräußern könne, weil dies einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gleichkäme, die Auflösung aber nur in den Fällen und in der Form möglich sei, in der sie vom Gesetz vorgesehen sei (§§ 131 ff HGB). Ob die Erfüllung des Anbotes vom 22.2.1962 einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gleichkommt, ferner ob das Anbot für die erstbeklagte Gesellschaft und die Mitgesellschafter des Zweitbeklagte etwa deshalb nicht verbindlich ist, weil der Zweitbeklagten vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt hat - der Veräußerungserlös sollte ja nicht dem gemeinsamen Gesellschaftszweck zugeführt werden - und der Geschäftsgegner (die Klägerin) dies erkannte oder doch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte (vgl. Baumbach-Duden, a.a.O, unter 3 C und 5 D), kann dahingestellt bleiben, weil die objektive Gefährdung des Anspruches nicht dargetan ist.Vorausgesetzt, daß der Zweitbeklagte als vertretungsbefugter Gesellschafter der erstbeklagten offenen Handelgesellschaft der Klägerin das oben erwähnte Verkaufsanbot gemacht hat, wäre eine Genehmigung des durch die Annahme seitens der Klägerin zustandegekommenen Rechtsgeschäftes durch die Pflegschaftsbehörde nicht erforderlich, soweit der Zweitbeklagte mit diesem Anbot seine ihm nach Paragraph 126, HGB zustehende Vertretungsmacht nicht überschritten hat (Baumbach-Duden, Kurzkommentar zum HGB, 14. Aufl., bei Paragraph 126, Anmerkung 1 A). Die Vertretungsmacht des offenen Handelsgesellschafters nach der herrschenden Lehre umfaßt auch die Übertragung des Unternehmens der Gesellschaft, soweit nicht zugleich mit dieser Übertragung die Auflösung der Gesellschaft bewirkt wird vergleiche Schlegelberger, Kommentar zum HGB, Anmerkung 9, Baumbach-Duden, a.a.O., unter 1 D). Der Oberste Gerichtshof ist (in 7 Ob 131/57) dieser Meinung allerdings nicht gefolgt, sondern hat sie dahin abgeschwächt, daß ein Gesellschafter nicht gegen den Willen des anderen das Unternehmen veräußern könne, weil dies einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gleichkäme, die Auflösung aber nur in den Fällen und in der Form möglich sei, in der sie vom Gesetz vorgesehen sei (Paragraphen 131, ff HGB). Ob die Erfüllung des Anbotes vom 22.2.1962 einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gleichkommt, ferner ob das Anbot für die erstbeklagte Gesellschaft und die Mitgesellschafter des Zweitbeklagte etwa deshalb nicht verbindlich ist, weil der Zweitbeklagten vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt hat - der Veräußerungserlös sollte ja nicht dem gemeinsamen Gesellschaftszweck zugeführt werden - und der Geschäftsgegner (die Klägerin) dies erkannte oder doch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte vergleiche Baumbach-Duden, a.a.O, unter 3 C und 5 D), kann dahingestellt bleiben, weil die objektive Gefährdung des Anspruches nicht dargetan ist.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgericht insoweit bei, daß er im Gegenstandsfall den in der Entscheidung vom 13.7.1960, 6 Ob 263/60, ausgesprochenen Rechtssatz nicht aufrecht erhält, daß als Bescheinigung der Gefahr der Veräußerung die Mitteilung genüge, sich an das Offert nicht für gebunden zu erachten und daher frei verfügungsberechtigt zu sein. Der Oberste Gerichtshof tritt vielmehr der Entscheidung vom 3.4.1959, 6 Ob 72/59, bei, die ausgesprochen hat, die Besorgnis der erheblichen Erschwerung oder Vereitelung der Verfolgung und Verwirklichung eines Anspruches im Sinne des § 381 Z 1 EO oder die Drohung der Gewalt oder des unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO könnten nicht schon bei jeder bestehenden abstrakten oder theoretischen Möglichkeit der erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens angenommen werden; wie aus den Worten "besorgen" und "drohend" in den angeführten Gesetzesstellen hervorgehe, müßten vielmehr Umstände vorliegen, die ohne die Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder den Schadenseintritt als wahrscheinlich eine sogenannte "konkrete Gefährdung" als gegeben erscheinen ließen. Die Bestreitung eines Anspruches oder die Verweigerung einer Leistung allein genügen noch nicht zu einer solchen konkreten Gefährdung (1 Ob 331/55, 3 Ob 283/53 u.a.). Der Umstand, daß sich die Beklagten in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden reicht zur Dartuung einer solchen konkreten Gefährdung nicht hin. Wenn die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten vertragswidrig von ihrem Pfandrecht für 300.000 S der Welser Handels- und Gewerbebank ein Pfandrecht für einen Kredit einräumt, ist darauf zu verweisen, daß dieses Pfandrecht, wie sich aus den vorgelegten Grundbuchsanzeigen ergibt, bereits vor der Stellung des Verkaufsanbotes einverleibt war. Wenn die Klägerin schließlich vorbringt, die Beklagten seien wankelmütig, ist dies ebensowenig geeignet, eine konkrete Gefährdung darzutun wie die weitere Behauptung, die Beklagten trügen sich "offenkundig" mit Veräußerungsabsichten.Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgericht insoweit bei, daß er im Gegenstandsfall den in der Entscheidung vom 13.7.1960, 6 Ob 263/60, ausgesprochenen Rechtssatz nicht aufrecht erhält, daß als Bescheinigung der Gefahr der Veräußerung die Mitteilung genüge, sich an das Offert nicht für gebunden zu erachten und daher frei verfügungsberechtigt zu sein. Der Oberste Gerichtshof tritt vielmehr der Entscheidung vom 3.4.1959, 6 Ob 72/59, bei, die ausgesprochen hat, die Besorgnis der erheblichen Erschwerung oder Vereitelung der Verfolgung und Verwirklichung eines Anspruches im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO oder die Drohung der Gewalt oder des unwiederbringlichen Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO könnten nicht schon bei jeder bestehenden abstrakten oder theoretischen Möglichkeit der erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens angenommen werden; wie aus den Worten "besorgen" und "drohend" in den angeführten Gesetzesstellen hervorgehe, müßten vielmehr Umstände vorliegen, die ohne die Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder den Schadenseintritt als wahrscheinlich eine sogenannte "konkrete Gefährdung" als gegeben erscheinen ließen. Die Bestreitung eines Anspruches oder die Verweigerung einer Leistung allein genügen noch nicht zu einer solchen konkreten Gefährdung (1 Ob 331/55, 3 Ob 283/53 u.a.). Der Umstand, daß sich die Beklagten in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden reicht zur Dartuung einer solchen konkreten Gefährdung nicht hin. Wenn die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten vertragswidrig von ihrem Pfandrecht für 300.000 S der Welser Handels- und Gewerbebank ein Pfandrecht für einen Kredit einräumt, ist darauf zu verweisen, daß dieses Pfandrecht, wie sich aus den vorgelegten Grundbuchsanzeigen ergibt, bereits vor der Stellung des Verkaufsanbotes einverleibt war. Wenn die Klägerin schließlich vorbringt, die Beklagten seien wankelmütig, ist dies ebensowenig geeignet, eine konkrete Gefährdung darzutun wie die weitere Behauptung, die Beklagten trügen sich "offenkundig" mit Veräußerungsabsichten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO, 78, 402 EO. Da die Beklagte vor der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen (§ 55 Abs 1 EO) einvernommen würden, war ihr Widerspruch gemäß § 397 Abs 1 EO unzulässig (SZ XIX/27i) und es waren daher Kosten für ihn nicht zuzusprechen.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, 78, 402 EO. Da die Beklagte vor der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen (Paragraph 55, Absatz eins, EO) einvernommen würden, war ihr Widerspruch gemäß Paragraph 397, Absatz eins, EO unzulässig (SZ XIX/27i) und es waren daher Kosten für ihn nicht zuzusprechen.