Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 511/76×

Entscheidung 4 Ob 511/76

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob511/76 (4Ob512/76)

Entscheidungsdatum

27.04.1976

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*, Rechtsanwalt *, vertreten durch Dr. Paul Grund, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei E* Groß- und Kleinhandels-Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, und den dem Rechtsstreit auf der Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Ing. S*, Kaufmann *, vertreten durch Dr. Otto Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen (Revisionsstreitwert S 135.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. November 1975, GZ. 3 R 183, 184/75-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. September 1975, GZ. 11 Cg 292/75-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.459,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 960,-- Barauslagen und S 259,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Gesellschaft m.b.H. Mit den beiden vorliegenden, am 3. 7. 1975 (11 Cg 292/75) bzw. 25. 7. 1975 (11 Cg 334/75) eingebrachten und vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt er gemäß Paragraph 41, GmbHG die Nichtigerklärung von insgesamt acht bei den Generalversammlungen vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 mehrheitlich gegen seine Stimme gefaßten, nach seinen Behauptungen in mehrfacher Hinsicht gesetz- und satzungswidrigen Beschlüssen. Das Klagebegehren wird u.a. darauf gestützt, daß in beiden Fällen der beschränkt entmündigte Gesellschafter Dipl. Ing. F* durch einen von seinem Beistand Dr. Otto Ristl bestellten Vertreter an der Abstimmung teilgenommen habe, ohne daß die hiefür notwendige pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorgelegen wäre. Davon abgesehen, sei diese Stimmabgabe auch schon deshalb ungültig, weil Dipl. Ing. F* weder in der Gesellschafterliste noch im Anteilbuch eingetragen war. Damit verschiebe sich aber das Stimmenverhältnis zugunsten des Klägers, so daß gegen seine Stimme kein Beschluß hätte gefaßt werden können.

Die Beklagte und der ihr gemäß Paragraph 42, Absatz 5, GmbHG als Nebenintervenient beigetretene Geschäftsführer Ing. S* haben sämtliche Anfechtungsgründe bestritten.

Mit Urteil vom 18. 9. 1975 erkannte das Erstgericht insgesamt sechs der angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse für nichtig; hinsichtlich der beiden restlichen Beschlüsse wurde das Klagebegehren – insoweit rechtskräftig – abgewiesen.

Die Berufungen der Beklagten und ihres Nebenintervenienten blieben erfolglos.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes in jeder der beiden Rechtssachen S 50.000,-- übersteigt, wird (nur) von der Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagte beantragt die Abänderung der Entscheidungen der Untergerichte im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Den Urteilen der Untergerichte liegen folgende für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

An der beklagten, am 27. 5. 1970 gegründeten Gesellschaft m.b.H. sind fünf Gesellschafter beteiligt, welche nachstehende Anteile besitzen:

1. Dr. E* (Kläger)              42,00 %

2. Dipl. Ing. F*           30,25 %

3. M*                          18,75 %

4. Ing. S*                           7,00 %

5. W*                                   2,00 %

Der Vater und Rechtsvorgänger von Dipl. Ing. F*, F*, war am 4. 3. 1973 verstorben. Er hatte testamentarisch seine Ehegattin, die Gesellschafterin M*, zur Alleinerbin eingesetzt, seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft m.b.H. aber durch Legat seinem Sohn Dipl. Ing. F* vermacht. Dieser ist beschränkt entmündigt; sein Beistand war schon zur Zeit der beiden gegenständlichen Generalversammlungen Rechtsanwalt Dr. Otto Ristl. Der Nachlaß nach F war am 5. 6. 1975 bereits rechtskräftig an die Alleinerbin M* eingeantwortet und das Abhandlungsverfahren nach Erfüllung des Vermächtnisses mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. 3. 1975 gemäß Paragraph 160, AußStrG rechtskräftig für beendet erklärt worden (Beilage 34). M* hatte jedenfalls vor dem 5. 6. 1975 den auf sie übergegangenen Geschäftsanteil ihres Mannes an der beklagten Gesellschaft m.b.H. in Erfüllung des Legates dem Vermächtnisnehmer Dipl. Ing. F* zu Handen seines (vorläufigen) Beistandes Dr. Otto Ristl effektiv übertragen, ohne daß allerdings ein Notariatsakt im Sinne des Paragraph 76, GmbHG errichtet worden wäre. M* hatte insbesondere auch den Auftrag des Abhandlungsgerichtes zur Ausfolgung aller das Vermächtnis betreffenden Unterlagen an den Beistand ihres Sohnes damals bereits befolgt.

Das von der Beklagten geführte Anteilbuch (Beilage 43) hatte im Zeitpunkt der beiden in Rede stehenden Generalversammlungen neben dem Kläger und den beiden Geschäftsführern Ing. S* und W* noch folgende Gesellschafter ausgewiesen:

„…

2. F*, Direktor i.R.

   verstorben am 4. 3. 1973

   *,

   *                   S 35.090,--

                                                                      zur Gänze bezahlt

3. M*, Hausfrau

   *,

   *                   S 21.750,--

                                                                      zur Gänze bezahlt

...“

Erst nach dem 26. 6. 1975 wurde der Vermächtnisnehmer Dipl. Ing. F* wie folgt eingetragen:

„Statt 2. Gesellschafter jetzt Dipl. Ing. F*, Privater, wohnhaft in * (laut Beschluß von BG. Döbling vom 19. 3. 1975, 2 A 191/73-23, Beistand RA Dr. Otto Ristl, 2 P 37/74 des BG. Döbling“.

Für Dipl. Ing. F* hatte sowohl bei der Generalversammlung vom 5. 6. 1975 als auch bei der Generalversammlung vom 26. 6. 1975 Rechtsanwalt Dr. Peter Wagner als ausgewiesener Vertreter des Beistandes Dr. Otto Ristl an der Abstimmung teilgenommen (Beilagen 37, 42). Das zuständige Pflegschaftsgericht hatte weder die detaillierten Spezialvollmachten für die Teilnahme an den beiden Generalversammlungen (Beilagen 39, 40) noch die Ausübung des Stimmrechtes für den Kuranden in diesen Generalversammlungen genehmigt, zumal darum auch gar nicht angesucht worden war. Ein während des vorliegenden Rechtsstreites nachträglich vom Beistand gestellter Antrag, die Teilnahme an den Generalversammlungen und die Ausübung des Stimmrechtes für den Kuranden zu genehmigen, wurde mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 4. 9. 1975 (Beilage 45) abgewiesen, weil nur das Ergebnis der Tätigkeit des Beistandes nach rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Rechtsstreites zu genehmigen sein werde, nicht aber die Teilnahme an den einzelnen Generalversammlungen und die dortige Stimmrechtsausübung.

Nach der Satzung der Beklagten genügt für die Beschlußfassung in der Generalversammlung grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die hier angefochtenen Beschlüsse wurden durchwegs mit Mehrheit gegen die Stimme des Klägers und gegen dessen sogleich zu Protokoll gegebenen Widerspruch gefaßt.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß Dipl. Ing. F* mangels Eintragung in das Anteilbuch in beiden Generalversammlungen kein Stimmrecht hätte ausüben dürfen; wäre aber der von ihm repräsentierte Geschäftsanteil von 30,25 % bei den Abstimmungsergebnissen nicht mitgezählt worden, dann hätte sich für jeden der angefochtenen Beschlüsse eine Mehrheit zugunsten des widersprechenden Klägers ergeben. Der fragliche Geschäftsanteil könne aber auch nicht der Mutter des Legatars, M*, als Nachlaßverwalterin oder Alleinerbin zugerechnet werden, weil er von dieser schon vorher rechtswirksam auf Dipl. Ing. F* übertragen worden sei; im übrigen sei auch M* niemals als Inhaberin dieses Anteiles im Anteilbuch eingetragen gewesen.

Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, daß Dipl. Ing. F* den ihm von seinem Vater als Legat hinterlassenen Geschäftsanteil mangels Abschlusses eines – gemäß Paragraph 76, GmbHG zwar nicht für den Eigentumsübergang auf den Erben, wohl aber für den Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer erforderlichen – Notariatsaktes noch gar nicht rechtswirksam erworben habe und daher zur Ausübung des Stimmrechtes bei den Generalversammlungen vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 nicht berechtigt gewesen sei. Wolle man aber mit Gellis (Kommentar zum GmbHG 229 Paragraph 76, Anmerkung 7) die gegenteilige Auffassung vertreten, dann müsse der Rechtsansicht des Erstgerichtes gefolgt werden, wonach Dipl. Ing. F* mangels Eintragung eines Anteiles im Anteilbuch in den beiden Generalversammlungen kein Stimmrecht besessen habe.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bedarf die Frage, ob Dipl. Ing. F* als Vermächtnisnehmer den Geschäftsanteil seines Vaters bereits rechtswirksam erworben hat, im konkreten Fall schon deshalb keiner Prüfung, weil dem Anfechtungsbegehren des Klägers schon im Hinblick auf Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG stattgegeben werden muß: Auch wenn diese Bestimmung, nach welcher „im Verhältnis zu der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist“, nach Lehre und Rechtsprechung keine rechtsbegründende Wirkung, sondern nur rechtsklarstellende (deklarative) Bedeutung hat (SZ 31/153 = HS 2187; Graschopf, Die GmbH 132; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 249) und daher insbesondere die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Geschäftsanteilen außerhalb der Gesellschaft nur von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (Paragraph 76, GmbHG), nicht aber von der Eintragung im Anteilbuch abhängt (JB1 1957, 217 = HS 2186; HS 2216/61; Kastner a.a.O.), ist doch der Gesellschaft gegenüber nur derjenige zur Ausübung von Gesellschafterrechten legitimiert, der sich auf seine Eintragung in das Anteilbuch (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG) berufen kann (SZ 32/117 = EvBl 1959, 378 = HS 380; SZ 34/11 = HS 749/5; JB1 1957, 217 = BS 2186; HS 2216/61; Kastner, Die GmbH2, 104; Kastner a.a.O.). Daraus folgt aber; wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, daß gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG – welcher nicht nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden, sondern auch für den Erwerb durch letztwillige Verfügung gilt (HS 2216/61) – auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (Paragraph 39, GmbHG) an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden ist (Kastner a.a.0. 245, 249; vergleiche auch HS 5568/1). Erst dieser Formalakt verschafft dem Erwerber eines Geschäftsanteiles die Stellung als Gesellschafter und damit die Befugnis zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte. Generalversammlungsbeschlüsse, welche – wie hier die angefochtenen Beschlüsse vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 – unter Mitwirkung einer Person zustande gekommen sind, die nicht in das Anteilbuch eingetragen und daher auch nicht zur Ausübung des Stimmrechts legitimiert war, müssen nach dem GmbHG (§§39, 78 Absatz eins,) als nicht zustande gekommen angesehen werden; sie können daher von einem Gesellschafter, der – wie hier der Kläger – in der Versammlung erschienen ist und gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, aus dem Grund des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG mit Klage angefochten werden. In diesem Verfahren, welches auf eine rein formelle Überprüfung des Zustandekommens des angefochtenen Beschlusses abgestellt ist, ist grundsätzlich nur zu untersuchen, ob der betreffende Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; auf die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen kann hingegen nicht Bedacht genommen werden (SZ. 27/71 = BankArch 1955, 59 = EvBl 195/193 = HS 2171; SZ 37/24 = EvBl 1964/271 = HS 4458; HS 372/101; HS 2213/49; HS 2214/112).

Was in der Revision gegen die insoweit völlig zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils vorgebracht wird, kann nicht überzeugen: Der Meinung der Beklagten, daß sich auf den durch die Nichteintragung im Anteilbuch begründeten Formmangel nur die Gesellschaft selbst, nicht aber ein anderer Gesellschafter berufen könne, weil die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinannder durch Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG überhaupt nicht berührt würden, hat schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß das Gesetz jedem Gesellschafter das Recht gibt, einen Gesellschafterbeschluß, der auch nur aus formellen Gründen – insbesondere also wegen Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person – dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag zuwider zustande gekommen ist, unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, GmbHG mit Klage anzufechten (Kastner a.a.O. 244); in diesen Fällen ist es also nicht, wie die Beklagte meint, ausschließlich der Gesellschaft überlassen, ob sie auch einen nicht eingetragenen Gesellschafter als solchen behandelt. Auch die Einreihung des Paragraph 78, in den die „Geschäftsanteile“ betreffenden 4. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstückes („Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter“) des GmbHG kann entgegen der Meinung der Beklagten nichts daran ändern, daß gerade die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (Paragraph 39, GmbHG) als eines der wesentlichsten Rechte der Gesellschafter zu denjenigen Befugnissen gehört, deren Ausübung im Verhältnis zur Gesellschaft nach Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG eben die Eintragung im Anteilbuch voraussetzt.

Wie die Beklagte in der Revision selbst einräumt, wäre der Kläger, „im Falle der Nichtausübung des Stimmrechtes hinsichtlich des ursprünglich F* gehörigen Geschäftsanteiles … nicht überstimmt worden“. Damit steht aber, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, auch die Kausalität des beanstandeten Formverstoßes für das Ergebnis der Abstimmung zweifelsfrei fest, weil es dabei entgegen der Meinung der Beklagten nur auf die Beschwer des Klägers und nicht etwa darauf ankommt, ob die „Gruppe * stets gleiche Stimmen abgegeben hat“ oder ob „Dipl. Ing. F* nach seiner Eintragung in das Anteilbuch zu den angefochtenen Beschlüssen bzw. den diesen zugrunde liegenden Anträgen eine andere Stellungnahme beziehen würde“ vergleiche SZ 9/242; Ostheim, Eine Wende in der Rechtsprechung zur Ausübung des Gesellschaftsrechtes und zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der GmbH, GesRZ 1975, 44 ff. [47]). Daß Dipl. Ing. F* nach einer allfälligen Sanierung des Formmangels in einer neuen Generalversammlung von seinem Stimmrecht möglicherweise im gleichen Sinn Gebrauch machen würde wie am 5. 6. und am 26. 6. 1975, kann den Kläger jedenfalls nicht daran hindern, die an diesen beiden Tagen gesetzwidrig zustande gekommenen Beschlüsse nach Paragraph 41, GmbHG anzufechten.

Dem angefochtenen Urteil ist schließlich auch darin beizupflichten, daß der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung durch den Kläger ergeben hat. Die Revision vermag zu dieser Frage keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen: Daß sich der Kläger „außer einem Ersatz der Prozeßkosten im vorliegenden Rechtsstreit nichts erhoffen“ könne und daher ausschließlich in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil er die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht nur auf die bei den beiden Abstimmungen unterlaufenen Formfehler gestützt, sondern darüber hinaus auch noch eine ganze Reihe materieller Gesetz- oder Satzungswidrigkeiten der damals gefaßten Beshlüsse geltend gemacht hat. Ob und aus welchen Motiven aber der Kläger bei früheren Generalversammlungen, insbesondere am 15. 4. 1975, Anträgen des Dipl. Ing. F* zugestimmt hat, ohne dabei Bedenken gegen die Legitimation dieses Gesellschafters vorzubringen, ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit, bei welchem es ausschließlich um das gesetz- und statutengemäße Zustandekommen der Beschlüsse vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 geht, ohne jede Bedeutung.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E800544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00511.76.0427.000

Im RIS seit

16.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Dokumentnummer

JJT_19760427_OGH0002_0040OB00511_7600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059450 Rechtssatz 17.03.1954Zivilrecht
Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtene …
RS0059792 Rechtssatz 27.04.1976Zivilrecht
Auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (§ 39 GmbHG) ist an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden.
RS0059827 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Nach Lehre und Rechtsprechung wirkt die Eintragung im Anteilbuch deklarativ und bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Ihr gegenüber ist nur der zur Ausübung der Gesellschafterrechte legitimiert, der im Anteilbuch eing …
RS0060058 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung …
RS0060117 Rechtssatz 27.04.1976Zivilrecht
Das Gesetz gibt jedem Gesellschafter das Recht, einen Gesellschafterbeschluss, der auch nur aus formellen Gründen - insbesondere wegen Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person - dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag zuwider zustande gekommen ist, u …
RS0061598 Rechtssatz 14.06.1977Zivilrecht
Das Widerspruchsrecht nach § 115 Abs 1 zweiter Halbsatz HGB ist dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht in seinem persönlichen Interesse zur Wahrung seiner individuellen Belange, sondern allein im Interesse der Gesellschaft eingeräumt und soll ausschlie …