Die Revision ist nicht berechtigt.
Den Urteilen der Untergerichte liegen folgende für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
An der beklagten, am 27. 5. 1970 gegründeten Gesellschaft m.b.H. sind fünf Gesellschafter beteiligt, welche nachstehende Anteile besitzen:
1. Dr. E* (Kläger) 42,00 %
2. Dipl. Ing. F* 30,25 %
3. M* 18,75 %
4. Ing. S* 7,00 %
5. W* 2,00 %
Der Vater und Rechtsvorgänger von Dipl. Ing. F*, F*, war am 4. 3. 1973 verstorben. Er hatte testamentarisch seine Ehegattin, die Gesellschafterin M*, zur Alleinerbin eingesetzt, seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft m.b.H. aber durch Legat seinem Sohn Dipl. Ing. F* vermacht. Dieser ist beschränkt entmündigt; sein Beistand war schon zur Zeit der beiden gegenständlichen Generalversammlungen Rechtsanwalt Dr. Otto Ristl. Der Nachlaß nach F war am 5. 6. 1975 bereits rechtskräftig an die Alleinerbin M* eingeantwortet und das Abhandlungsverfahren nach Erfüllung des Vermächtnisses mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. 3. 1975 gemäß § 160 AußStrG rechtskräftig für beendet erklärt worden (Beilage 34). M* hatte jedenfalls vor dem 5. 6. 1975 den auf sie übergegangenen Geschäftsanteil ihres Mannes an der beklagten Gesellschaft m.b.H. in Erfüllung des Legates dem Vermächtnisnehmer Dipl. Ing. F* zu Handen seines (vorläufigen) Beistandes Dr. Otto Ristl effektiv übertragen, ohne daß allerdings ein Notariatsakt im Sinne des § 76 GmbHG errichtet worden wäre. M* hatte insbesondere auch den Auftrag des Abhandlungsgerichtes zur Ausfolgung aller das Vermächtnis betreffenden Unterlagen an den Beistand ihres Sohnes damals bereits befolgt.Der Vater und Rechtsvorgänger von Dipl. Ing. F*, F*, war am 4. 3. 1973 verstorben. Er hatte testamentarisch seine Ehegattin, die Gesellschafterin M*, zur Alleinerbin eingesetzt, seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft m.b.H. aber durch Legat seinem Sohn Dipl. Ing. F* vermacht. Dieser ist beschränkt entmündigt; sein Beistand war schon zur Zeit der beiden gegenständlichen Generalversammlungen Rechtsanwalt Dr. Otto Ristl. Der Nachlaß nach F war am 5. 6. 1975 bereits rechtskräftig an die Alleinerbin M* eingeantwortet und das Abhandlungsverfahren nach Erfüllung des Vermächtnisses mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. 3. 1975 gemäß Paragraph 160, AußStrG rechtskräftig für beendet erklärt worden (Beilage 34). M* hatte jedenfalls vor dem 5. 6. 1975 den auf sie übergegangenen Geschäftsanteil ihres Mannes an der beklagten Gesellschaft m.b.H. in Erfüllung des Legates dem Vermächtnisnehmer Dipl. Ing. F* zu Handen seines (vorläufigen) Beistandes Dr. Otto Ristl effektiv übertragen, ohne daß allerdings ein Notariatsakt im Sinne des Paragraph 76, GmbHG errichtet worden wäre. M* hatte insbesondere auch den Auftrag des Abhandlungsgerichtes zur Ausfolgung aller das Vermächtnis betreffenden Unterlagen an den Beistand ihres Sohnes damals bereits befolgt.
Das von der Beklagten geführte Anteilbuch (Beilage 43) hatte im Zeitpunkt der beiden in Rede stehenden Generalversammlungen neben dem Kläger und den beiden Geschäftsführern Ing. S* und W* noch folgende Gesellschafter ausgewiesen:
„…
2. F*, Direktor i.R.
verstorben am 4. 3. 1973
*,
* S 35.090,--
zur Gänze bezahlt
3. M*, Hausfrau
*,
* S 21.750,--
zur Gänze bezahlt
...“
Erst nach dem 26. 6. 1975 wurde der Vermächtnisnehmer Dipl. Ing. F* wie folgt eingetragen:
„Statt 2. Gesellschafter jetzt Dipl. Ing. F*, Privater, wohnhaft in * (laut Beschluß von BG. Döbling vom 19. 3. 1975, 2 A 191/73-23, Beistand RA Dr. Otto Ristl, 2 P 37/74 des BG. Döbling“.
Für Dipl. Ing. F* hatte sowohl bei der Generalversammlung vom 5. 6. 1975 als auch bei der Generalversammlung vom 26. 6. 1975 Rechtsanwalt Dr. Peter Wagner als ausgewiesener Vertreter des Beistandes Dr. Otto Ristl an der Abstimmung teilgenommen (Beilagen 37, 42). Das zuständige Pflegschaftsgericht hatte weder die detaillierten Spezialvollmachten für die Teilnahme an den beiden Generalversammlungen (Beilagen 39, 40) noch die Ausübung des Stimmrechtes für den Kuranden in diesen Generalversammlungen genehmigt, zumal darum auch gar nicht angesucht worden war. Ein während des vorliegenden Rechtsstreites nachträglich vom Beistand gestellter Antrag, die Teilnahme an den Generalversammlungen und die Ausübung des Stimmrechtes für den Kuranden zu genehmigen, wurde mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 4. 9. 1975 (Beilage 45) abgewiesen, weil nur das Ergebnis der Tätigkeit des Beistandes nach rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Rechtsstreites zu genehmigen sein werde, nicht aber die Teilnahme an den einzelnen Generalversammlungen und die dortige Stimmrechtsausübung.
Nach der Satzung der Beklagten genügt für die Beschlußfassung in der Generalversammlung grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die hier angefochtenen Beschlüsse wurden durchwegs mit Mehrheit gegen die Stimme des Klägers und gegen dessen sogleich zu Protokoll gegebenen Widerspruch gefaßt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß Dipl. Ing. F* mangels Eintragung in das Anteilbuch in beiden Generalversammlungen kein Stimmrecht hätte ausüben dürfen; wäre aber der von ihm repräsentierte Geschäftsanteil von 30,25 % bei den Abstimmungsergebnissen nicht mitgezählt worden, dann hätte sich für jeden der angefochtenen Beschlüsse eine Mehrheit zugunsten des widersprechenden Klägers ergeben. Der fragliche Geschäftsanteil könne aber auch nicht der Mutter des Legatars, M*, als Nachlaßverwalterin oder Alleinerbin zugerechnet werden, weil er von dieser schon vorher rechtswirksam auf Dipl. Ing. F* übertragen worden sei; im übrigen sei auch M* niemals als Inhaberin dieses Anteiles im Anteilbuch eingetragen gewesen.
Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, daß Dipl. Ing. F* den ihm von seinem Vater als Legat hinterlassenen Geschäftsanteil mangels Abschlusses eines – gemäß § 76 GmbHG zwar nicht für den Eigentumsübergang auf den Erben, wohl aber für den Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer erforderlichen – Notariatsaktes noch gar nicht rechtswirksam erworben habe und daher zur Ausübung des Stimmrechtes bei den Generalversammlungen vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 nicht berechtigt gewesen sei. Wolle man aber mit Gellis (Kommentar zum GmbHG 229 § 76 Anm. 7) die gegenteilige Auffassung vertreten, dann müsse der Rechtsansicht des Erstgerichtes gefolgt werden, wonach Dipl. Ing. F* mangels Eintragung eines Anteiles im Anteilbuch in den beiden Generalversammlungen kein Stimmrecht besessen habe.Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, daß Dipl. Ing. F* den ihm von seinem Vater als Legat hinterlassenen Geschäftsanteil mangels Abschlusses eines – gemäß Paragraph 76, GmbHG zwar nicht für den Eigentumsübergang auf den Erben, wohl aber für den Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer erforderlichen – Notariatsaktes noch gar nicht rechtswirksam erworben habe und daher zur Ausübung des Stimmrechtes bei den Generalversammlungen vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 nicht berechtigt gewesen sei. Wolle man aber mit Gellis (Kommentar zum GmbHG 229 Paragraph 76, Anmerkung 7) die gegenteilige Auffassung vertreten, dann müsse der Rechtsansicht des Erstgerichtes gefolgt werden, wonach Dipl. Ing. F* mangels Eintragung eines Anteiles im Anteilbuch in den beiden Generalversammlungen kein Stimmrecht besessen habe.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bedarf die Frage, ob Dipl. Ing. F* als Vermächtnisnehmer den Geschäftsanteil seines Vaters bereits rechtswirksam erworben hat, im konkreten Fall schon deshalb keiner Prüfung, weil dem Anfechtungsbegehren des Klägers schon im Hinblick auf § 78 Abs. 1 GmbHG stattgegeben werden muß: Auch wenn diese Bestimmung, nach welcher „im Verhältnis zu der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist“, nach Lehre und Rechtsprechung keine rechtsbegründende Wirkung, sondern nur rechtsklarstellende (deklarative) Bedeutung hat (SZ 31/153 = HS 2187; Graschopf, Die GmbH 132; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 249) und daher insbesondere die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Geschäftsanteilen außerhalb der Gesellschaft nur von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (§ 76 GmbHG), nicht aber von der Eintragung im Anteilbuch abhängt (JB1 1957, 217 = HS 2186; HS 2216/61; Kastner a.a.O.), ist doch der Gesellschaft gegenüber nur derjenige zur Ausübung von Gesellschafterrechten legitimiert, der sich auf seine Eintragung in das Anteilbuch (§ 26 Abs. 1 GmbHG) berufen kann (SZ 32/117 = EvBl 1959, 378 = HS 380; SZ 34/11 = HS 749/5; JB1 1957, 217 = BS 2186; HS 2216/61; Kastner, Die GmbH2, 104; Kastner a.a.O.). Daraus folgt aber; wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, daß gemäß § 78 Abs. 1 GmbHG – welcher nicht nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden, sondern auch für den Erwerb durch letztwillige Verfügung gilt (HS 2216/61) – auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (§ 39 GmbHG) an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden ist (Kastner a.a.0. 245, 249; vgl. auch HS 5568/1). Erst dieser Formalakt verschafft dem Erwerber eines Geschäftsanteiles die Stellung als Gesellschafter und damit die Befugnis zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte. Generalversammlungsbeschlüsse, welche – wie hier die angefochtenen Beschlüsse vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 – unter Mitwirkung einer Person zustande gekommen sind, die nicht in das Anteilbuch eingetragen und daher auch nicht zur Ausübung des Stimmrechts legitimiert war, müssen nach dem GmbHG (§§39, 78 Abs. 1) als nicht zustande gekommen angesehen werden; sie können daher von einem Gesellschafter, der – wie hier der Kläger – in der Versammlung erschienen ist und gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, aus dem Grund des § 41 Abs. 1 Z. 1 GmbHG mit Klage angefochten werden. In diesem Verfahren, welches auf eine rein formelle Überprüfung des Zustandekommens des angefochtenen Beschlusses abgestellt ist, ist grundsätzlich nur zu untersuchen, ob der betreffende Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; auf die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen kann hingegen nicht Bedacht genommen werden (SZ. 27/71 = BankArch 1955, 59 = EvBl 195/193 = HS 2171; SZ 37/24 = EvBl 1964/271 = HS 4458; HS 372/101; HS 2213/49; HS 2214/112).Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bedarf die Frage, ob Dipl. Ing. F* als Vermächtnisnehmer den Geschäftsanteil seines Vaters bereits rechtswirksam erworben hat, im konkreten Fall schon deshalb keiner Prüfung, weil dem Anfechtungsbegehren des Klägers schon im Hinblick auf Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG stattgegeben werden muß: Auch wenn diese Bestimmung, nach welcher „im Verhältnis zu der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist“, nach Lehre und Rechtsprechung keine rechtsbegründende Wirkung, sondern nur rechtsklarstellende (deklarative) Bedeutung hat (SZ 31/153 = HS 2187; Graschopf, Die GmbH 132; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 249) und daher insbesondere die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Geschäftsanteilen außerhalb der Gesellschaft nur von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (Paragraph 76, GmbHG), nicht aber von der Eintragung im Anteilbuch abhängt (JB1 1957, 217 = HS 2186; HS 2216/61; Kastner a.a.O.), ist doch der Gesellschaft gegenüber nur derjenige zur Ausübung von Gesellschafterrechten legitimiert, der sich auf seine Eintragung in das Anteilbuch (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG) berufen kann (SZ 32/117 = EvBl 1959, 378 = HS 380; SZ 34/11 = HS 749/5; JB1 1957, 217 = BS 2186; HS 2216/61; Kastner, Die GmbH2, 104; Kastner a.a.O.). Daraus folgt aber; wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, daß gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG – welcher nicht nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden, sondern auch für den Erwerb durch letztwillige Verfügung gilt (HS 2216/61) – auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (Paragraph 39, GmbHG) an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden ist (Kastner a.a.0. 245, 249; vergleiche auch HS 5568/1). Erst dieser Formalakt verschafft dem Erwerber eines Geschäftsanteiles die Stellung als Gesellschafter und damit die Befugnis zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte. Generalversammlungsbeschlüsse, welche – wie hier die angefochtenen Beschlüsse vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 – unter Mitwirkung einer Person zustande gekommen sind, die nicht in das Anteilbuch eingetragen und daher auch nicht zur Ausübung des Stimmrechts legitimiert war, müssen nach dem GmbHG (§§39, 78 Absatz eins,) als nicht zustande gekommen angesehen werden; sie können daher von einem Gesellschafter, der – wie hier der Kläger – in der Versammlung erschienen ist und gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, aus dem Grund des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG mit Klage angefochten werden. In diesem Verfahren, welches auf eine rein formelle Überprüfung des Zustandekommens des angefochtenen Beschlusses abgestellt ist, ist grundsätzlich nur zu untersuchen, ob der betreffende Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; auf die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen kann hingegen nicht Bedacht genommen werden (SZ. 27/71 = BankArch 1955, 59 = EvBl 195/193 = HS 2171; SZ 37/24 = EvBl 1964/271 = HS 4458; HS 372/101; HS 2213/49; HS 2214/112).
Was in der Revision gegen die insoweit völlig zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils vorgebracht wird, kann nicht überzeugen: Der Meinung der Beklagten, daß sich auf den durch die Nichteintragung im Anteilbuch begründeten Formmangel nur die Gesellschaft selbst, nicht aber ein anderer Gesellschafter berufen könne, weil die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinannder durch § 78 Abs. 1 GmbHG überhaupt nicht berührt würden, hat schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß das Gesetz jedem Gesellschafter das Recht gibt, einen Gesellschafterbeschluß, der auch nur aus formellen Gründen – insbesondere also wegen Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person – dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag zuwider zustande gekommen ist, unter den Voraussetzungen des § 41 GmbHG mit Klage anzufechten (Kastner a.a.O. 244); in diesen Fällen ist es also nicht, wie die Beklagte meint, ausschließlich der Gesellschaft überlassen, ob sie auch einen nicht eingetragenen Gesellschafter als solchen behandelt. Auch die Einreihung des § 78 in den die „Geschäftsanteile“ betreffenden 4. Abschnitt des II. Hauptstückes („Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter“) des GmbHG kann entgegen der Meinung der Beklagten nichts daran ändern, daß gerade die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (§ 39 GmbHG) als eines der wesentlichsten Rechte der Gesellschafter zu denjenigen Befugnissen gehört, deren Ausübung im Verhältnis zur Gesellschaft nach § 78 Abs. 1 GmbHG eben die Eintragung im Anteilbuch voraussetzt.Was in der Revision gegen die insoweit völlig zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils vorgebracht wird, kann nicht überzeugen: Der Meinung der Beklagten, daß sich auf den durch die Nichteintragung im Anteilbuch begründeten Formmangel nur die Gesellschaft selbst, nicht aber ein anderer Gesellschafter berufen könne, weil die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinannder durch Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG überhaupt nicht berührt würden, hat schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß das Gesetz jedem Gesellschafter das Recht gibt, einen Gesellschafterbeschluß, der auch nur aus formellen Gründen – insbesondere also wegen Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person – dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag zuwider zustande gekommen ist, unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, GmbHG mit Klage anzufechten (Kastner a.a.O. 244); in diesen Fällen ist es also nicht, wie die Beklagte meint, ausschließlich der Gesellschaft überlassen, ob sie auch einen nicht eingetragenen Gesellschafter als solchen behandelt. Auch die Einreihung des Paragraph 78, in den die „Geschäftsanteile“ betreffenden 4. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstückes („Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter“) des GmbHG kann entgegen der Meinung der Beklagten nichts daran ändern, daß gerade die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (Paragraph 39, GmbHG) als eines der wesentlichsten Rechte der Gesellschafter zu denjenigen Befugnissen gehört, deren Ausübung im Verhältnis zur Gesellschaft nach Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG eben die Eintragung im Anteilbuch voraussetzt.
Wie die Beklagte in der Revision selbst einräumt, wäre der Kläger, „im Falle der Nichtausübung des Stimmrechtes hinsichtlich des ursprünglich F* gehörigen Geschäftsanteiles … nicht überstimmt worden“. Damit steht aber, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, auch die Kausalität des beanstandeten Formverstoßes für das Ergebnis der Abstimmung zweifelsfrei fest, weil es dabei entgegen der Meinung der Beklagten nur auf die Beschwer des Klägers und nicht etwa darauf ankommt, ob die „Gruppe * stets gleiche Stimmen abgegeben hat“ oder ob „Dipl. Ing. F* nach seiner Eintragung in das Anteilbuch zu den angefochtenen Beschlüssen bzw. den diesen zugrunde liegenden Anträgen eine andere Stellungnahme beziehen würde“ (vgl. SZ 9/242; Ostheim, Eine Wende in der Rechtsprechung zur Ausübung des Gesellschaftsrechtes und zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der GmbH, GesRZ 1975, 44 ff. [47]). Daß Dipl. Ing. F* nach einer allfälligen Sanierung des Formmangels in einer neuen Generalversammlung von seinem Stimmrecht möglicherweise im gleichen Sinn Gebrauch machen würde wie am 5. 6. und am 26. 6. 1975, kann den Kläger jedenfalls nicht daran hindern, die an diesen beiden Tagen gesetzwidrig zustande gekommenen Beschlüsse nach § 41 GmbHG anzufechten.Wie die Beklagte in der Revision selbst einräumt, wäre der Kläger, „im Falle der Nichtausübung des Stimmrechtes hinsichtlich des ursprünglich F* gehörigen Geschäftsanteiles … nicht überstimmt worden“. Damit steht aber, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, auch die Kausalität des beanstandeten Formverstoßes für das Ergebnis der Abstimmung zweifelsfrei fest, weil es dabei entgegen der Meinung der Beklagten nur auf die Beschwer des Klägers und nicht etwa darauf ankommt, ob die „Gruppe * stets gleiche Stimmen abgegeben hat“ oder ob „Dipl. Ing. F* nach seiner Eintragung in das Anteilbuch zu den angefochtenen Beschlüssen bzw. den diesen zugrunde liegenden Anträgen eine andere Stellungnahme beziehen würde“ vergleiche SZ 9/242; Ostheim, Eine Wende in der Rechtsprechung zur Ausübung des Gesellschaftsrechtes und zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der GmbH, GesRZ 1975, 44 ff. [47]). Daß Dipl. Ing. F* nach einer allfälligen Sanierung des Formmangels in einer neuen Generalversammlung von seinem Stimmrecht möglicherweise im gleichen Sinn Gebrauch machen würde wie am 5. 6. und am 26. 6. 1975, kann den Kläger jedenfalls nicht daran hindern, die an diesen beiden Tagen gesetzwidrig zustande gekommenen Beschlüsse nach Paragraph 41, GmbHG anzufechten.
Dem angefochtenen Urteil ist schließlich auch darin beizupflichten, daß der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung durch den Kläger ergeben hat. Die Revision vermag zu dieser Frage keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen: Daß sich der Kläger „außer einem Ersatz der Prozeßkosten im vorliegenden Rechtsstreit nichts erhoffen“ könne und daher ausschließlich in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil er die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht nur auf die bei den beiden Abstimmungen unterlaufenen Formfehler gestützt, sondern darüber hinaus auch noch eine ganze Reihe materieller Gesetz- oder Satzungswidrigkeiten der damals gefaßten Beshlüsse geltend gemacht hat. Ob und aus welchen Motiven aber der Kläger bei früheren Generalversammlungen, insbesondere am 15. 4. 1975, Anträgen des Dipl. Ing. F* zugestimmt hat, ohne dabei Bedenken gegen die Legitimation dieses Gesellschafters vorzubringen, ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit, bei welchem es ausschließlich um das gesetz- und statutengemäße Zustandekommen der Beschlüsse vom 5. 6. und vom 26. 6. 1975 geht, ohne jede Bedeutung.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.