Rechtssatz RS0061598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061598
Geschäftszahl
4Ob511/76; 3Ob596/79
Entscheidungsdatum
30.07.1980
Rechtssatz
Das Widerspruchsrecht nach § 115 Abs 1 zweiter Halbsatz HGB ist dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht in seinem persönlichen Interesse zur Wahrung seiner individuellen Belange, sondern allein im Interesse der Gesellschaft eingeräumt und soll ausschließlich dem Schutz der Gesellschaft - und damit der Gesamtheit der Gesellschafter - dienen.Das Widerspruchsrecht nach Paragraph 115, Absatz eins, zweiter Halbsatz HGB ist dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht in seinem persönlichen Interesse zur Wahrung seiner individuellen Belange, sondern allein im Interesse der Gesellschaft eingeräumt und soll ausschließlich dem Schutz der Gesellschaft - und damit der Gesamtheit der Gesellschafter - dienen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 511/76
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 511/76
Veröff: SZ 50/88 = EvBl 1978/29 S 100
- 3 Ob 596/79
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
Beisatz: Ist ein sogenanntes "uneigennütziges" Recht. (T1) Veröff: GesRZ 1981,106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061598
Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0040OB00511_7600000_003