Rechtssatz RS0059450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059450
Geschäftszahl
3Ob159/54; 3Ob600/56; 3Ob383/60; 4Ob511/76 (4Ob512/76); 3Ob533/77; 6Ob130/05v
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Rechtssatz
Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 GmbHG im Prozeßweg durchgesetzt werden kann.Nach Paragraph 41, GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG im Prozeßweg durchgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 159/54
Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 159/54
Veröff: SZ 27/71 = ÖBA 1955,61 = HS 2171
- 3 Ob 600/56
Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 600/56
nur: Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. (T1) Beisatz: Die Beweisfrage ist nicht zu prüfen. (T2) Veröff: HS 2214(112)
- 3 Ob 383/60
Entscheidungstext OGH 29.11.1960 3 Ob 383/60
nur T1; Veröff: HS 372(101)
- 4 Ob 511/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 511/76
nur T1; Veröff: JBl 1977,267 (mit kritischer Anmerkung von Ostheim) = EvBl 1976/247 S 548 = GesRZ 1976,98
- 3 Ob 533/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 533/77
nur T1
- 6 Ob 130/05v
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§41 Abs1 Z2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen §1295 Abs2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059450
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00159_5400000_001