Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision des Klägers bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu lit. a) (richtig lit. b)) des Klagebegehrens mit der Begründung, den Gesellschaftern einer Ges. m. b. H. stehe in allen Fällen das Stimmrecht zu, mit Ausnahme der Fälle des § 39 Abs. 4 GesmbHG., doch ergebe sich aus § 39 Abs. 5 GesmbHG., daß ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt werden dürfe, wenn er selbst als Geschäftsführer abberufen werden solle. Da ein Gesellschafter nur durch Gesellschaftsbeschluß, nicht aber durch ein Gerichtsurteil abberufen werden könne, habe der diesbezügliche Beschluß keine Aussicht, erfolgreich durchgesetzt zu werden.Die Revision des Klägers bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu Litera a,) (richtig Litera b,)) des Klagebegehrens mit der Begründung, den Gesellschaftern einer Ges. m. b. H. stehe in allen Fällen das Stimmrecht zu, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG., doch ergebe sich aus Paragraph 39, Absatz 5, GesmbHG., daß ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt werden dürfe, wenn er selbst als Geschäftsführer abberufen werden solle. Da ein Gesellschafter nur durch Gesellschaftsbeschluß, nicht aber durch ein Gerichtsurteil abberufen werden könne, habe der diesbezügliche Beschluß keine Aussicht, erfolgreich durchgesetzt zu werden.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter gemäß § 41 GesmbHG. nur dann mit Klage begehrt werden kann, wenn der Beschluß nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist, durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne daß bei der Beschlußfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit dem letzteren im Widerspruch seht. Es handelt sich somit um die Verletzung formeller Vorschriften, die die Nichtigerklärung des Beschlusses voraussetzt. Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall gegeben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ. VII/123 ausgesprochen hat, ist nach § 41 GesmbHG. nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 GesmbHG. im Prozeßweg durchgesetzt werden kann, da der Beschluß selbst, dessen Nichtigerklärung vom Kläger begehrt wird, weder als nicht zustandegekommen anzusehen ist, noch durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Nichtigerklärung des unter lit. b) des Klagebegehrens angeführten Beschlusses abgelehnt.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter gemäß Paragraph 41, GesmbHG. nur dann mit Klage begehrt werden kann, wenn der Beschluß nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist, durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne daß bei der Beschlußfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit dem letzteren im Widerspruch seht. Es handelt sich somit um die Verletzung formeller Vorschriften, die die Nichtigerklärung des Beschlusses voraussetzt. Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall gegeben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ. VII/123 ausgesprochen hat, ist nach Paragraph 41, GesmbHG. nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, GesmbHG. im Prozeßweg durchgesetzt werden kann, da der Beschluß selbst, dessen Nichtigerklärung vom Kläger begehrt wird, weder als nicht zustandegekommen anzusehen ist, noch durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Nichtigerklärung des unter Litera b,) des Klagebegehrens angeführten Beschlusses abgelehnt.
Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichtes über lit. c) des Klagebegehrens bringt die Revision vor, daß § 39 Abs. 4 GesmbHG. den Gesellschafter vom Stimmrecht ausschließe, wenn der Beschluß die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft betrifft; hingegen sehe diese Bestimmung die Ausschließung vom Stimmrecht bei Einleitung eines Rechtsstreites gegen den Geschäftsführer nicht vor. Eine ausdehnende Auslegung des § 39 Abs. 4 GesmbHG. sei nicht zulässig. Überdies werde mit dem Beschluß dem Rechtsanwalt Dr. Ernst L. Prozeßvollmacht erteilt. Eine Prozeßvollmacht könne aber nicht durch eine Generalversammlung, sondern nur durch den Geschäftsführer erteilt werden.Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichtes über Litera c,) des Klagebegehrens bringt die Revision vor, daß Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG. den Gesellschafter vom Stimmrecht ausschließe, wenn der Beschluß die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft betrifft; hingegen sehe diese Bestimmung die Ausschließung vom Stimmrecht bei Einleitung eines Rechtsstreites gegen den Geschäftsführer nicht vor. Eine ausdehnende Auslegung des Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG. sei nicht zulässig. Überdies werde mit dem Beschluß dem Rechtsanwalt Dr. Ernst L. Prozeßvollmacht erteilt. Eine Prozeßvollmacht könne aber nicht durch eine Generalversammlung, sondern nur durch den Geschäftsführer erteilt werden.
Die Revision übersieht zunächst bei ihren Ausführungen, daß der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der beklagten Partei ist. Bei dem einzuleitenden Rechtsstreit handelt es sich somit um einen solchen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, weshalb schon aus diesem Gründe der Kläger gemäß § 39 Abs. 4 GesmbHG. vom Stimmrecht bei der Beschlußfassung ausgeschlossen ist. Daß der Gesellschafter wegen seiner Geschäftsführung im Rechtsstreit in Anspruch genommen werden soll, verschlägt nichts, denn der Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein soll, gilt nicht nur im Aktienrecht (§ 118 AktG.), sondern auch im Ges. m. b. H. Recht; es darf daher auch bei der Beschlußfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer Ges. m. b. H. dieser nicht mitstimmen (Entscheidung des OHG. 1 Ob 536, 541/52, veröffentlicht in den JBl. 1953 S. 185). Daß in dem angefochtenen Beschluß Dr. Ernst L. als Vertreter zur Prozeßführung bestellt wird und zu diesem Zwecke Prozeßvollmacht erteilt erhält, verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen den Gesellschaftsvertrag; aus den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 2, 32 Abs. 7 und 8 und 48 GesmbHG. ergibt sich vielmehr eindeutig, daß sowohl der Aufsichtsrat als auch die Gesellschafter durch einen besonderen Vertreter einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer einleiten können.Die Revision übersieht zunächst bei ihren Ausführungen, daß der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der beklagten Partei ist. Bei dem einzuleitenden Rechtsstreit handelt es sich somit um einen solchen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, weshalb schon aus diesem Gründe der Kläger gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG. vom Stimmrecht bei der Beschlußfassung ausgeschlossen ist. Daß der Gesellschafter wegen seiner Geschäftsführung im Rechtsstreit in Anspruch genommen werden soll, verschlägt nichts, denn der Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein soll, gilt nicht nur im Aktienrecht (Paragraph 118, AktG.), sondern auch im Ges. m. b. H. Recht; es darf daher auch bei der Beschlußfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer Ges. m. b. H. dieser nicht mitstimmen (Entscheidung des OHG. 1 Ob 536, 541/52, veröffentlicht in den JBl. 1953 S. 185). Daß in dem angefochtenen Beschluß Dr. Ernst L. als Vertreter zur Prozeßführung bestellt wird und zu diesem Zwecke Prozeßvollmacht erteilt erhält, verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen den Gesellschaftsvertrag; aus den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 3, 25, Absatz 2, 32, Absatz 7 und 8 und 48 GesmbHG. ergibt sich vielmehr eindeutig, daß sowohl der Aufsichtsrat als auch die Gesellschafter durch einen besonderen Vertreter einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer einleiten können.
Zur Entscheidung des Berufungsgerichtes über lit. d) des Klagebegehrens macht die Revision des Klägers geltend, der Standpunkt, es handle sich beim bezüglichen Beschluß um die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sei verfehlt, weil ein Rechtsstreit nur dann eingeleitet werden könne, wenn der Kläger sich gegen die Beschlußfassung ausspreche. Dies könne aber erst bei der Abstimmung in Erfahrung gebracht werden. Dem Kläger sei aber das Stimmrecht gleich bei der Stellung des Antrages abgesprochen worden, bevor es noch zu einer Abstimmung gekommen sei.Zur Entscheidung des Berufungsgerichtes über Litera d,) des Klagebegehrens macht die Revision des Klägers geltend, der Standpunkt, es handle sich beim bezüglichen Beschluß um die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sei verfehlt, weil ein Rechtsstreit nur dann eingeleitet werden könne, wenn der Kläger sich gegen die Beschlußfassung ausspreche. Dies könne aber erst bei der Abstimmung in Erfahrung gebracht werden. Dem Kläger sei aber das Stimmrecht gleich bei der Stellung des Antrages abgesprochen worden, bevor es noch zu einer Abstimmung gekommen sei.
In diesem Punkt und, soweit sich die Revision des Klägers gegen die Entscheidung über lit. f) des Klagebegehrens richtet, kommt ihr Berechtigung zu. Nach § 39 Abs. 4 GesmbHG. ist der Gesellschafter vom Stimmrecht bei der Beschlußfassung nur dann ausgeschlossen, wenn diese die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Der Beschluß muß also selbst die Einleitung oder wenigstens die Vorbereitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Der Beschluß, der nichtig erklärt werden soll, hat aber zum Gegenstand, daß der dem Kläger im Syndikatsvertrag zugesagte Geschäftsführergehalt nicht von dem im Syndikatsvertrag bezeichneten Zeitpunkt, sondern erst von jenem Tag an zur Auszahlung kommen soll, an dem die beklagte Ges. m. b. H. ihren Betrieb eröffnet. Es handelt sich somit weder um eine Beschlußfassung über die Einleitung noch um eine solche über die Vorbereitung eines Rechtsstreites zwischen dem Kläger und der Gesellschaft, sondern um eine Verkürzung eines dem Kläger auf Grund des Syndikatsvertrages zustehenden Rechtes. Eine solche einseitig vorgenommene Minderung des Gehaltes entgegen dem Syndikatsvertrag ist überhaupt nicht zulässig, sondern bedarf der Zustimmung desjenigen, dessen vertraglich zugesicherte Rechte verkürzt werden sollen. Schon aus diesem Grund muß daher der Gesellschafter, dessen Rechte verkürzt werden sollen, dieser Verkürzung zustimmen, und es ist daher seine Ausschließung vom Stimmrecht unzulässig und der gefaßte Beschluß gemäß § 41 GesmbHG. nichtig.In diesem Punkt und, soweit sich die Revision des Klägers gegen die Entscheidung über Litera f,) des Klagebegehrens richtet, kommt ihr Berechtigung zu. Nach Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG. ist der Gesellschafter vom Stimmrecht bei der Beschlußfassung nur dann ausgeschlossen, wenn diese die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Der Beschluß muß also selbst die Einleitung oder wenigstens die Vorbereitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Der Beschluß, der nichtig erklärt werden soll, hat aber zum Gegenstand, daß der dem Kläger im Syndikatsvertrag zugesagte Geschäftsführergehalt nicht von dem im Syndikatsvertrag bezeichneten Zeitpunkt, sondern erst von jenem Tag an zur Auszahlung kommen soll, an dem die beklagte Ges. m. b. H. ihren Betrieb eröffnet. Es handelt sich somit weder um eine Beschlußfassung über die Einleitung noch um eine solche über die Vorbereitung eines Rechtsstreites zwischen dem Kläger und der Gesellschaft, sondern um eine Verkürzung eines dem Kläger auf Grund des Syndikatsvertrages zustehenden Rechtes. Eine solche einseitig vorgenommene Minderung des Gehaltes entgegen dem Syndikatsvertrag ist überhaupt nicht zulässig, sondern bedarf der Zustimmung desjenigen, dessen vertraglich zugesicherte Rechte verkürzt werden sollen. Schon aus diesem Grund muß daher der Gesellschafter, dessen Rechte verkürzt werden sollen, dieser Verkürzung zustimmen, und es ist daher seine Ausschließung vom Stimmrecht unzulässig und der gefaßte Beschluß gemäß Paragraph 41, GesmbHG. nichtig.
Das gleiche gilt auch hinsichtlich lit. f) des Klagebegehrens, nämlich der sofortigen Fälligstellung des dem Kläger und Direktor Kurt S. gewährten Darlehens. Auch hier handelt es sich nicht um eine Einleitung eines Rechtsstreites, sondern um die Kündigung von Darlehen. Da der Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt wurde, kann nicht beurteilt werden, ob nach diesem Gesellschaftsvertrag die Kündigung des Darlehens der Beschlußfassung der Gesellschafter bei der Generalversammlung bedarf. Jedenfalls muß aber, falls über einen derartigen Beschluß in der Generalversammlung abgestimmt werden soll, der Gesellschafter, dem das Darlehen gekundigt werden soll, mitstimmen. Daß es in den zu lit. d) und f) angeführten Fällen zu einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der beklagten Partei in Zukunft kommen könnte, besagt noch nicht, daß dem Kläger kein Stimmrecht bei der bezüglichen Beschlußfassung zustehe, da es sich, wie bereits erwähnt, nicht um Beschlüsse handelt, die die Einleitung eines Rechtsstreites selbst betreffen. Die beiden angefochtenen Beschlüsse sind deshalb als nicht zustandegekommen anzusehen und daher nichtig, weshalb in diesen beiden Punkten der Revision des Klägers Folge zu geben und die Entscheidung des Prozeßgerichtes wiederherzustellen war.Das gleiche gilt auch hinsichtlich Litera f,) des Klagebegehrens, nämlich der sofortigen Fälligstellung des dem Kläger und Direktor Kurt S. gewährten Darlehens. Auch hier handelt es sich nicht um eine Einleitung eines Rechtsstreites, sondern um die Kündigung von Darlehen. Da der Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt wurde, kann nicht beurteilt werden, ob nach diesem Gesellschaftsvertrag die Kündigung des Darlehens der Beschlußfassung der Gesellschafter bei der Generalversammlung bedarf. Jedenfalls muß aber, falls über einen derartigen Beschluß in der Generalversammlung abgestimmt werden soll, der Gesellschafter, dem das Darlehen gekundigt werden soll, mitstimmen. Daß es in den zu Litera d,) und f) angeführten Fällen zu einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der beklagten Partei in Zukunft kommen könnte, besagt noch nicht, daß dem Kläger kein Stimmrecht bei der bezüglichen Beschlußfassung zustehe, da es sich, wie bereits erwähnt, nicht um Beschlüsse handelt, die die Einleitung eines Rechtsstreites selbst betreffen. Die beiden angefochtenen Beschlüsse sind deshalb als nicht zustandegekommen anzusehen und daher nichtig, weshalb in diesen beiden Punkten der Revision des Klägers Folge zu geben und die Entscheidung des Prozeßgerichtes wiederherzustellen war.
Die Revision der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der in lit. a) des Klagebegehrens angeführte Beschluß nichtig sei, als rechtsirrig mit der Behauptung, daß § 39 GesmbHG. nicht angewendet werden könne, wenn der Geschäftsführer, der als Gesellschafter die Hälfte des Stammkapitals vertritt, aus einem wichtigen Gründe abberufen werden soll, da es sonst zu einem Beschluß gar nicht kommen könnte. Jedenfalls wäre aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zu lit. b) des Begehrens anhängig zu machenden Rechtsstreit das Verfahren über das Begehren zu lit. a) zu unterbrechen.Die Revision der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der in Litera a,) des Klagebegehrens angeführte Beschluß nichtig sei, als rechtsirrig mit der Behauptung, daß Paragraph 39, GesmbHG. nicht angewendet werden könne, wenn der Geschäftsführer, der als Gesellschafter die Hälfte des Stammkapitals vertritt, aus einem wichtigen Gründe abberufen werden soll, da es sonst zu einem Beschluß gar nicht kommen könnte. Jedenfalls wäre aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zu Litera b,) des Begehrens anhängig zu machenden Rechtsstreit das Verfahren über das Begehren zu Litera a,) zu unterbrechen.
Der Revision der Nebenintervenientin kommt keine Berechtigung zu.
Es ist zwar richtig, daß von einem Teil der deutschen Lehre und deutschen Rechtsprechung (Kurz-Komm. Baumbach - Hueck, Gesetz betreffend die Gellschaften mit beschränkter Haftung, 1953, § 38 2 B S. 131; Brodmann, Komm. zum deutschen GesmbH-Ges., § 38 2, S. 46, Hachenburg, Komm. zum deutschen GesmbHG., § 38 Anm. 2; Scholz, Komm. zum deutschen GesmbHG., 1951, § 38 Anm. 17 und § 47 Anm. 20 f. RGZ. 124 S. 371; RGZ. 138 S. 104) die Ansicht vertreten wird, daß ein geschäftsführender Gesellschafter bei der Beschlußfassung über den Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung dann vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf behauptet wird. Es ist weiters auch richtig, daß die Abweichung des § 39 Abs. 4 GesmbHG. vom Wortlaut des § 47 des deutschen GesmbH-Gesetzes nicht einen meritorisch verschiedenen Inhalt bezweckt, sondern nur die schärfere Abgrenzung der Fälle, in denen das Stimmrecht versagt wird, vorsieht, und daß daher für die Auslegung der Bestimmung des § 39 Abs. 3 GesmbHG. die Ergebnisse der deutschen Lehre und Rechtsprechung bedeutsam sind (Entscheidung des OGH. JBl. 1953, S. 185). Allein es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Bestimmung des § 39 Abs. 4 GesmbHG., sondern um die positive Norm des § 39 Abs. 5 des GesmbHG., der im deutschen Gesetz über die GesmbH. keine gleiche oder ähnliche Bestimmung gegenübersteht und die dem geschäftsführenden Gesellschafter für alle Fälle des Widerrufes der Geschäftsführerbefugnis das Stimmrecht zubilligt, ohne Unterschied, ob es sich um einen Widerruf aus wichtigen Gründen handelt oder nicht. Der Bericht des Herrenhauses, 272 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Gesetzgebungsperiode, besagt ausdrücklich, daß die Kommission, um je den Zweifel auszuschließen, dem § 39 einen 5. Absatz hinzugefügt hat, in dem ausgesprochen wird, daß ein Gesellschafter mitzustimmen berechtigt ist, wenn er selbst durch Beschluß vom Geschäftsführer bestellt oder als solcher abberufen werden soll. Nach dem Herrenhausbericht, 236 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Gesetzgebungsperiode, wird durch die Bestimmung des § 39 Abs. 5 klar zum Ausdruck gebracht, daß ein Gesellschafter bei seiner Wahl zum Geschäftsführer oder bei der Abberufung selbst mitstimmen kann, weil weder damit ein Vorteil für ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer verbunden ist noch er in ein Vertragsverhältnis zur Gesellschaft tritt. Das österreichische Recht hat damit lieber die Möglichkeit in Kauf genommen, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe von der Geschäftsführerstelle nicht beseitigt werden kann, als einer kleineren Minorität das Recht einzuräumen, den Mehrheitsgesellschafter von der Geschäftsführerstelle zumindest auf Prozeßdauer beseitigen zu können. Die Sicherung der Stellung der Mehrheit schien dem Gesetzgeber vor allen anderen Erwägungen den Vorzug zu verdienen.Es ist zwar richtig, daß von einem Teil der deutschen Lehre und deutschen Rechtsprechung (Kurz-Komm. Baumbach - Hueck, Gesetz betreffend die Gellschaften mit beschränkter Haftung, 1953, Paragraph 38, 2 B S. 131; Brodmann, Komm. zum deutschen GesmbH-Ges., Paragraph 38, 2, S. 46, Hachenburg, Komm. zum deutschen GesmbHG., Paragraph 38, Anmerkung 2; Scholz, Komm. zum deutschen GesmbHG., 1951, Paragraph 38, Anmerkung 17 und Paragraph 47, Anmerkung 20 f. RGZ. 124 S. 371; RGZ. 138 S. 104) die Ansicht vertreten wird, daß ein geschäftsführender Gesellschafter bei der Beschlußfassung über den Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung dann vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf behauptet wird. Es ist weiters auch richtig, daß die Abweichung des Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG. vom Wortlaut des Paragraph 47, des deutschen GesmbH-Gesetzes nicht einen meritorisch verschiedenen Inhalt bezweckt, sondern nur die schärfere Abgrenzung der Fälle, in denen das Stimmrecht versagt wird, vorsieht, und daß daher für die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, GesmbHG. die Ergebnisse der deutschen Lehre und Rechtsprechung bedeutsam sind (Entscheidung des OGH. JBl. 1953, S. 185). Allein es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG., sondern um die positive Norm des Paragraph 39, Absatz 5, des GesmbHG., der im deutschen Gesetz über die GesmbH. keine gleiche oder ähnliche Bestimmung gegenübersteht und die dem geschäftsführenden Gesellschafter für alle Fälle des Widerrufes der Geschäftsführerbefugnis das Stimmrecht zubilligt, ohne Unterschied, ob es sich um einen Widerruf aus wichtigen Gründen handelt oder nicht. Der Bericht des Herrenhauses, 272 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode, besagt ausdrücklich, daß die Kommission, um je den Zweifel auszuschließen, dem Paragraph 39, einen 5. Absatz hinzugefügt hat, in dem ausgesprochen wird, daß ein Gesellschafter mitzustimmen berechtigt ist, wenn er selbst durch Beschluß vom Geschäftsführer bestellt oder als solcher abberufen werden soll. Nach dem Herrenhausbericht, 236 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode, wird durch die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, klar zum Ausdruck gebracht, daß ein Gesellschafter bei seiner Wahl zum Geschäftsführer oder bei der Abberufung selbst mitstimmen kann, weil weder damit ein Vorteil für ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer verbunden ist noch er in ein Vertragsverhältnis zur Gesellschaft tritt. Das österreichische Recht hat damit lieber die Möglichkeit in Kauf genommen, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe von der Geschäftsführerstelle nicht beseitigt werden kann, als einer kleineren Minorität das Recht einzuräumen, den Mehrheitsgesellschafter von der Geschäftsführerstelle zumindest auf Prozeßdauer beseitigen zu können. Die Sicherung der Stellung der Mehrheit schien dem Gesetzgeber vor allen anderen Erwägungen den Vorzug zu verdienen.
Wenn die Revision der Nebenintervenientin darauf verweist, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 des GesmbHG. auf die Widerruflichkeit der Geschäftsführung nicht in der Form verzichtet werden könne, daß ein Beschluß auf Widerruf nur mit Stimmenmehrheit gefaßt werden kann, so ist ihr entgegenzuhalten, daß § 16 Abs. 1 GesmbHG. lediglich besagt, es könne die Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschaft (also aller Gesellschafter oder der Mehrheit derselben) jederzeit widerrufen werden. Es ist eben Sache der Vereinbarung beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages, dafür Sorge zu tragen, daß der Widerruf der Geschäftsführerbefugnis möglich ist, indem nur ein solcher Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird, der mit weniger als der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist eine solche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten und wird ein Gesellschafter, der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt wird, zum Geschäftsführer bestellt, dann ist eben eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht möglich.Wenn die Revision der Nebenintervenientin darauf verweist, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, des GesmbHG. auf die Widerruflichkeit der Geschäftsführung nicht in der Form verzichtet werden könne, daß ein Beschluß auf Widerruf nur mit Stimmenmehrheit gefaßt werden kann, so ist ihr entgegenzuhalten, daß Paragraph 16, Absatz eins, GesmbHG. lediglich besagt, es könne die Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschaft (also aller Gesellschafter oder der Mehrheit derselben) jederzeit widerrufen werden. Es ist eben Sache der Vereinbarung beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages, dafür Sorge zu tragen, daß der Widerruf der Geschäftsführerbefugnis möglich ist, indem nur ein solcher Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird, der mit weniger als der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist eine solche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten und wird ein Gesellschafter, der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt wird, zum Geschäftsführer bestellt, dann ist eben eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht möglich.
Da der Kläger zu Unrecht vom Stimmrecht über den in lit. a) des Klagebegehrens angeführten Beschluß ausgeschlossen wurde, ist der Beschluß als nicht zustandegekommen anzusehen und die Nichtigkeitsklage daher in diesem Punkte berechtigt.Da der Kläger zu Unrecht vom Stimmrecht über den in Litera a,) des Klagebegehrens angeführten Beschluß ausgeschlossen wurde, ist der Beschluß als nicht zustandegekommen anzusehen und die Nichtigkeitsklage daher in diesem Punkte berechtigt.
Die Ansicht der Revision, das Verfahren sei gemäß § 190 ZPO. bis zur Entscheidung über die nach lit. b) des Begehrens einzubringende Klage zu unterbrechen, geht schon deshalb fehl, weil ein Verfahren nach § 190 ZPO. nur wegen eines bereits anhängigen präjudiziellen Rechtsstreites unterbrochen werden kann, ein solcher aber noch gar nicht anhängig ist. Abgesehen davon kann ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens in dritter Instanz überhaupt nicht gestellt werden. Die Revision der Nebenintervenientin erweist sich daher als unbegrundet.Die Ansicht der Revision, das Verfahren sei gemäß Paragraph 190, ZPO. bis zur Entscheidung über die nach Litera b,) des Begehrens einzubringende Klage zu unterbrechen, geht schon deshalb fehl, weil ein Verfahren nach Paragraph 190, ZPO. nur wegen eines bereits anhängigen präjudiziellen Rechtsstreites unterbrochen werden kann, ein solcher aber noch gar nicht anhängig ist. Abgesehen davon kann ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens in dritter Instanz überhaupt nicht gestellt werden. Die Revision der Nebenintervenientin erweist sich daher als unbegrundet.