Rechtssatz RS0059520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059520
Entscheidungsdatum
17.03.1954
Rechtssatz
Fehlt eine Bestimmung im GmbH - Vertrag, daß nur ein solcher Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird, der mit weniger als der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist und dadurch ein Widerruf der Geschäftsführerbefugnis ermöglicht wird, und wird ein Gesellschafter, der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt wird, zum Geschäftsführer bestellt, dann ist eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059520
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00159_5400000_002