Rechtssatz RS0059969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059969
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Kein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn (vgl auch SZ 25/200).Kein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn vergleiche auch SZ 25/200).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 159/54
Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 159/54
Veröff: SZ 27/71 = ÖBA 1955,61
- 9 ObA 358/98g
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 358/98g
- 2 Ob 328/01a
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 328/01a
Vgl; Beisatz: Auch stimmrechtslose Gesellschafter haben Anspruch auf Teilnahme an dieser Generalversammlung. (T1)
- 2 Ob 170/03v
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 170/03v
Vgl aber; Beisatz: Auch stimmrechtslose Gesellschafter haben einen Anspruch darauf, ihre Ansicht vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung umfasst das Recht auf Anwesenheit und das Recht auf Teilhabung an der Beratung der Versammlungsgegenstände. (T2)
- 6 Ob 130/05v
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T3)
- 6 Ob 169/09k
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 169/09k
Vgl; Beisatz: Das Stimmverbot greift im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, in jedem Fall, also auch bei allen sozietär begründeten Rechtsstreitigkeiten. (T4)
Beisatz: Als Einleitung eines Rechtsstreits ist jede mit der eigentlichen Prozessführung verbundene prozessuale Handlung verstehen, einschließlich unmittelbar vorgelagerter Aktionen wie die Bestellung eines Prozessvertretes. (T5)
Beisatz: Für die Anwendbarkeit des Stimmrechtsverbots ist es weder erforderlich, dass der angestrebte Prozess mit einer Sanktion gegen den Gesellschafter zu tun hat, noch kann es auf dieser Entscheidungsebene für die Zulassung zur Abstimmung auf eine Günstigkeitsprognose ankommen. (T6)
Bem: Hier: Die Frage, ob schon die Einleitung außergerichtlicher Schritte, insbesondere eine Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, unter § 39 Abs 4 GmbHG fällt. (T7)
- 9 ObA 5/10s
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 5/10s
Vgl; Veröff: SZ 2010/55
- 6 Ob 191/18h
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 191/18h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Einleitung des Rechtsstreits fängt nicht erst mit Klage oder Antragstellung an; früher liegende Vorbereitungsmaßnahmen, wie etwa eine Weisung an die Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, sind einzubeziehen. Mit dem daneben vom Gesetz erfassten Fall der „Erledigung“ eines Rechtsstreits sind nicht nur Maßnahmen gemeint, die auf eine Beendigung desselben hinzielen, sondern alle Handlungen, die den Fortgang des Verfahrens betreffen, so etwa auch die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder auch etwa Klagsrücknahme, Vergleich, Anerkenntnis, Rechtsmittel einschließlich der Frage, ob sich die Gesellschaft in einen Rechtsstreit überhaupt einlassen soll. Generell sind die Begriffe „Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits“ in einem weiten Sinn zu verstehen. (T8)
- 6 Ob 104/19s
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 104/19s
Vgl; Beisatz: Zur Einleitung eines Rechtsstreits zählen auch schon Vorbereitungsmaßnahmen. Daher kommt der Stimmrechtsausschluss auch zum Tragen, wenn ein Beschluss darüber gefasst werden soll, ob ein bestimmter Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden soll. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059969
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00159_5400000_005