Die Rechtsmittel sind im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt, alle Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sind hingegen berechtigt, weil bereits eine abschließende Sachentscheidung über das gesamte Klagebegehren möglich ist.Die Rechtsmittel sind im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig. Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt, alle Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sind hingegen berechtigt, weil bereits eine abschließende Sachentscheidung über das gesamte Klagebegehren möglich ist.
Zur Revision der Kläger:
Nach dem Wortlaut des Spruches des Berufungsgerichts hat dieses zwar der Berufung der Klägerin „im Übrigen" - also soweit die Entscheidung des Erstgerichts nicht aufgehoben und die Rechtssache nicht an das Erstgericht zurückverwiesen wurde - keine Folge gegeben, dann aber als bestätigt nur die „Punkte 1), 3) und 4) [richtig: 5)]" des Spruches des Ersturteils angeführt. Dennoch ist das Teilurteil des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, dass es auch Punkt 6. [richtig:
7)] des Spruches des Ersturteils (Abweisung des Klagebegehrens, den Beschluss der Generalversammlung der Beklagten zu Punkt 4. der Tagesordnung [Nichtgenehmigung des Jahresabschlusses] für nichtig zu erklären), bestätigt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung, dass der Berufung „im Übrigen" keine Folge gegeben werde, sondern insbesondere auch aus der Begründung des Berufungsurteils, warum die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts insoweit zutreffend sei. Nicht anders wurde das Urteil offensichtlich auch von den Klägern aufgefasst.
Die Kläger meinen nach wie vor, dass auch die materiellrechtlichen Grundlagen der Beschlussfassung in der Generalversammlung der Beklagten im Anfechtungsprozess zu prüfen seien und die Tagesordnungspunkte 1., 2. und 3. gegen das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag verstießen, weil durch sie das (im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbarte) Konkurrenzverbot der Erstklägerin unzulässig erweitert wurde. Damit werde der Gesellschaftsvertrag geändert. Das Abstimmungsverhalten sei im Zusammenhang mit den gegen die Erstklägerin erhobenen Vorwürfen sittenwidrig, weil keine Anhaltspunkte für eine Schädigung der Gesellschaft vorlägen und zudem die Gesellschaft im Fall eines Prozessverlustes im Verfahren 8 Cg 144/01d kostenpflichtig wäre. Punkt 3. der Tagesordnung habe nicht die erforderliche Mehrheit gefunden, weil die erste Nebenintervenientin wegen einer Interessenkollision einem Stimmrechtsausschluss unterlegen sei. Hingegen sei die Stimmabgabe durch die Erstklägerin rechtens, weil es lediglich um die nachträgliche Genehmigung eines bereits anhängigen Verfahrens gegangen sei. Die Verweigerung der Zustimmung zum Jahresabschluss (Punkt 4. der Tagesordnung) sei sittenwidrig und schikanös, mutwillig und unsachlich. In der Generalversammlung sei klargestellt worden, dass die Ansätze im Jahresabschluss - auch hinsichtlich der Urlaubsrückstellung - vollständig und richtig seien. Die mutwillige Verweigerung der Beschlussfassung auf Genehmigung des Jahresabschlusses sei anfechtbar.
Diesen Ausführungen ist hinsichtlich der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 1., 2. und 3. zu erwidern:
Gemäß § 41 Abs 1 GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, 1. wenn der Beschluss nach diesem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist; 2. wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit letzteren im Widerspruch steht. Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. Damit sollen auch die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters geschützt werden (Koppensteiner GmbHG2 § 41 Rn 2).Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, 1. wenn der Beschluss nach diesem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist; 2. wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit letzteren im Widerspruch steht. Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. Damit sollen auch die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters geschützt werden (Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 41, Rn 2).
Den Ausführungen der Revision folgend ist zunächst die formelle
Voraussetzung der erforderlichen Stimmenmehrheit für die Wirksamkeit
der angefochtenen Beschlüsse zu prüfen. Dass in der
Generalversammlung kein Vorsitzender gewählt wurde und das
Beschlussergebnis selbst nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten
wurde, schadet nicht. Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der
Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im
Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist
(Gellis/Feil Kommentar zum GmbHG5 § 41 Rz 7; Koppensteiner aaO § 34
Rn 16, § 40 Rn 5 je mwN). Allerdings kann die (vorläufige)
Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur dann eintreten,
wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein
bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten (1 Ob
61/97w = SZ 70/242 = RdW 1998, 137 = ecolex 1998, 404 mwN). Ob es
hier dazu gekommen ist, lässt sich den Feststellungen der
Vorinstanzen nicht entnehmen. Ob allenfalls die Anfechtungsklage nach
§ 41 GmbHG oder die Feststellungsklage zur Klärung der Frage, was nun
eigentlich beschlossen wurde, oder beide Klagen das geeignete Mittel
zur Durchsetzung des Anliegens der Kläger sind, ein ihnen genehmes
Abstimmungsergebnis durchzusetzen (vgl SZ 70/242; 6 Ob 203/97i = WBl
1998, 269 = ecolex 1998, 708 [Reich-Rohrwig]) kann hier dahingestellt
bleiben. Denn schon auf Grund der nachfolgenden Erwägungen ist keines der Begehren berechtigt.
Gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter unter anderem die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann. Gemäß § 39 Abs 4 GmbHG hat der Gesellschafter ua bei der Beschlussfassung, welche „die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft", weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Gemäß § 39 Abs 5 GmbHG ist hingegen derjenige Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter unter anderem die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann. Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG hat der Gesellschafter ua bei der Beschlussfassung, welche „die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft", weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ist hingegen derjenige Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters nicht davon abhängen kann, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. Vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch dann, wenn die Frage ansteht, ob die bisherige Prozessführung der Gesellschaft durch den zu fassenden Gesellschafterbeschluss saniert und damit bis zur Erledigung durch materielle Entscheidung fortgesetzt werden soll. Der Begriff des „Rechtsstreites" in § 39 Abs 4 GmbHG ist weit zu interpretieren. Auch Vorbereitungsmaßnahmen, die zur erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits unabdingbar sind, wie die Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, sind einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Bestellung eines Prozessvertreters gemäß § 35 Abs 1 GmbHG zu Lasten desjenigen, gegen den prozessiert werden soll (Koppensteiner aaO § 39 Rn 43 mwN). Dass auch stimmrechtslose Gesellschafter einen Anspruch darauf haben, ihre Ansicht in der Generalversammlung vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden (Koppensteiner aaO § 34 Rn 10 mwN), lässt entgegen der Ansicht der Kläger nicht den Schluss zu, dass sie auch in derartigen Fragen (im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung) stimmberechtigt seien. Vielmehr erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 39 Abs 4 GmbHG eben nur auf die Abgabe der Stimme, ohne den Gesellschafter von der Teilnahme an der Versammlung und Beratung auszuschließen (Koppensteiner aaO § 39 Rn 32; Gellis/Feil aaO § 39 Rz 14; 2 Ob 170/03v mwN). Abgesehen davon hat sich die Erstklägerin an der Abstimmung über die Punkte 1. und 2. der Tagesordnung, soweit es um Ansprüche der Beklagten ging, ohnehin nicht beteiligt.Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters nicht davon abhängen kann, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. Vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch dann, wenn die Frage ansteht, ob die bisherige Prozessführung der Gesellschaft durch den zu fassenden Gesellschafterbeschluss saniert und damit bis zur Erledigung durch materielle Entscheidung fortgesetzt werden soll. Der Begriff des „Rechtsstreites" in Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG ist weit zu interpretieren. Auch Vorbereitungsmaßnahmen, die zur erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits unabdingbar sind, wie die Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, sind einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Bestellung eines Prozessvertreters gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GmbHG zu Lasten desjenigen, gegen den prozessiert werden soll (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rn 43 mwN). Dass auch stimmrechtslose Gesellschafter einen Anspruch darauf haben, ihre Ansicht in der Generalversammlung vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden (Koppensteiner aaO Paragraph 34, Rn 10 mwN), lässt entgegen der Ansicht der Kläger nicht den Schluss zu, dass sie auch in derartigen Fragen (im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung) stimmberechtigt seien. Vielmehr erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG eben nur auf die Abgabe der Stimme, ohne den Gesellschafter von der Teilnahme an der Versammlung und Beratung auszuschließen (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rn 32; Gellis/Feil aaO Paragraph 39, Rz 14; 2 Ob 170/03v mwN). Abgesehen davon hat sich die Erstklägerin an der Abstimmung über die Punkte 1. und 2. der Tagesordnung, soweit es um Ansprüche der Beklagten ging, ohnehin nicht beteiligt.
Im vorliegenden Fall soll durch die strittige Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3. die bisherige Prozessführung der Beklagten zu 8 Cg 144/01d im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im dort gefassten Beschluss 7 Ob 51/04g saniert werden. Da die hier Beklagte im Verfahren 8 Cg 144/01d als dortige Klägerin nicht durch die Erstklägerin als ihre geschäftsführende Gesellschafterin (und dortige Beklagte) vertreten werden kann und weder ein weiterer Geschäftsführer noch ein Aufsichtsrat vorhanden ist, hatte die Generalversammlung einen Beschluss über die Bestellung eines Prozessvertreters der Beklagten für das genannte Verfahren zu fassen. Hiebei durfte die Erstklägerin als dortige beklagte Gesellschaftergeschäftsführerin nicht mitstimmen (SZ 59/55; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I 2 Rz 2/218; Koppensteiner aaO § 39 Rn 43). Die Wirkung des Beschlusses auf Bestellung eines Prozessvertreters besteht darin, dass dem Bestellten organschaftliche Vertretungsbefugnis, wenn auch beschränkt auf die Prozessführung, verschafft wird. Schon aus § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich daher, dass der als Prozessvertreter in Aussicht genommene Gesellschafter auch bei der Abstimmung über die Bestellung seiner Person ein Stimmrecht hat. Die erste Nebenintervenientin war daher nicht daran gehindert, sich selbst zur Prozessvertreterin zu bestellen (Koppensteiner aaO § 35 Rn 40 mwN). Die Kläger vermochten auch sonst keine Umstände darzulegen, die gegen ein Stimmrecht der ersten Nebenintervenientin sprächen. Es ist zwar richtig, dass das Verbot des „Richtens in eigener Sache" als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip anerkannt ist (Koppensteiner aaO § 39 Rn 31, 44 mwN; Gellis/Feil aaO § 39 Rz 14 mwN; für die vergleichbare Rechtslage in Deutschland:Im vorliegenden Fall soll durch die strittige Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3. die bisherige Prozessführung der Beklagten zu 8 Cg 144/01d im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im dort gefassten Beschluss 7 Ob 51/04g saniert werden. Da die hier Beklagte im Verfahren 8 Cg 144/01d als dortige Klägerin nicht durch die Erstklägerin als ihre geschäftsführende Gesellschafterin (und dortige Beklagte) vertreten werden kann und weder ein weiterer Geschäftsführer noch ein Aufsichtsrat vorhanden ist, hatte die Generalversammlung einen Beschluss über die Bestellung eines Prozessvertreters der Beklagten für das genannte Verfahren zu fassen. Hiebei durfte die Erstklägerin als dortige beklagte Gesellschaftergeschäftsführerin nicht mitstimmen (SZ 59/55; Reich-Rohrwig GmbH-Recht römisch eins 2 Rz 2/218; Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rn 43). Die Wirkung des Beschlusses auf Bestellung eines Prozessvertreters besteht darin, dass dem Bestellten organschaftliche Vertretungsbefugnis, wenn auch beschränkt auf die Prozessführung, verschafft wird. Schon aus Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ergibt sich daher, dass der als Prozessvertreter in Aussicht genommene Gesellschafter auch bei der Abstimmung über die Bestellung seiner Person ein Stimmrecht hat. Die erste Nebenintervenientin war daher nicht daran gehindert, sich selbst zur Prozessvertreterin zu bestellen (Koppensteiner aaO Paragraph 35, Rn 40 mwN). Die Kläger vermochten auch sonst keine Umstände darzulegen, die gegen ein Stimmrecht der ersten Nebenintervenientin sprächen. Es ist zwar richtig, dass das Verbot des „Richtens in eigener Sache" als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip anerkannt ist (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rn 31, 44 mwN; Gellis/Feil aaO Paragraph 39, Rz 14 mwN; für die vergleichbare Rechtslage in Deutschland:
Karsten Schmidt in Scholz, Komm. z. GmbHG9 § 47 Rn 126, 129, 132 mwN). Dieser Tatbestand wird aber im Gegensatz zur Ansicht der Kläger nicht dadurch verwirklicht, dass die erste Nebenintervenientin in einem anderen, mit den im Verfahren 8 Cg 144/01d zu verfolgenden Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschaftergeschäftsführerin in keinem Zusammenhang stehenden Verfahren selbst als Klägerin gegen die Gesellschaft auftritt. Es ist nicht erkennbar, wie die erste Nebenintervenientin durch eine allenfalls für die Gesellschaft nachteilige Vertretung im Verfahren 8 Cg 144/01d einen Vorteil in dem anderen, von ihr angestrebten Verfahren erreichen könnte. Die Annahme, sie sei von einer ihr Stimmrecht ausschließenden Interessenkollission betroffen, entbehrt jeder schlüssigen Begründung.Karsten Schmidt in Scholz, Komm. z. GmbHG9 Paragraph 47, Rn 126, 129, 132 mwN). Dieser Tatbestand wird aber im Gegensatz zur Ansicht der Kläger nicht dadurch verwirklicht, dass die erste Nebenintervenientin in einem anderen, mit den im Verfahren 8 Cg 144/01d zu verfolgenden Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschaftergeschäftsführerin in keinem Zusammenhang stehenden Verfahren selbst als Klägerin gegen die Gesellschaft auftritt. Es ist nicht erkennbar, wie die erste Nebenintervenientin durch eine allenfalls für die Gesellschaft nachteilige Vertretung im Verfahren 8 Cg 144/01d einen Vorteil in dem anderen, von ihr angestrebten Verfahren erreichen könnte. Die Annahme, sie sei von einer ihr Stimmrecht ausschließenden Interessenkollission betroffen, entbehrt jeder schlüssigen Begründung.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass über die Tagesordnungspunkte 1. und 2. der Generalversammlung, soweit Ansprüche der Beklagten betroffen waren, stimmenmehrheitlich (und zu Recht ohne Stimmrechtsausübung der Erstklägerin) im Sinn der Anträge entschieden wurde. Da bei der Abstimmung über Punkt 3. der Tagesordnung betreffend die Prozessvertretung der Beklagten die Stimmen der Erstklägerin nicht, wohl aber diejenigen der ersten Nebenintervenientin zu zählen waren, ist insoweit ein Beschluss auf Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin der GmbH im Verfahren 8 Cg 144/01d selbst dann mit Stimmenmehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG) zustande gekommen, wenn die Stimmabgabe des Zweitklägers (als Ehemann der Erstklägerin) mitgezählt wird. Die Frage, ob der Zweitkläger trotz seines Angehörigenverhältnisses zur Erstklägerin stimmberechtigt war, braucht daher nicht geprüft zu werden.Aus diesen Erwägungen folgt, dass über die Tagesordnungspunkte 1. und 2. der Generalversammlung, soweit Ansprüche der Beklagten betroffen waren, stimmenmehrheitlich (und zu Recht ohne Stimmrechtsausübung der Erstklägerin) im Sinn der Anträge entschieden wurde. Da bei der Abstimmung über Punkt 3. der Tagesordnung betreffend die Prozessvertretung der Beklagten die Stimmen der Erstklägerin nicht, wohl aber diejenigen der ersten Nebenintervenientin zu zählen waren, ist insoweit ein Beschluss auf Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin der GmbH im Verfahren 8 Cg 144/01d selbst dann mit Stimmenmehrheit (Paragraph 39, Absatz eins, GmbHG) zustande gekommen, wenn die Stimmabgabe des Zweitklägers (als Ehemann der Erstklägerin) mitgezählt wird. Die Frage, ob der Zweitkläger trotz seines Angehörigenverhältnisses zur Erstklägerin stimmberechtigt war, braucht daher nicht geprüft zu werden.
Zu prüfen bleibt aber der von den Klägern weiters geltend gemachte Anfechtungsgrund, die Beschlüsse verstießen gegen materielles Recht und gegen den Gesellschaftsvertrag und seien treu- und sittenwidrig. Nach nunmehr überwiegender Ansicht hat sich die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) entgegen älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0059450) nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist nach dem Schrifttum auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar (Gellis/Feil aaO § 41 Rz 7; Koppensteiner aaO § 41 Rn 31 mwN; für Deutschland: Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts2 Bd 3 § 40 Rz 44). Demnach sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen (Koppensteiner aaO § 41 Rn 33 mwN). Ein solcher Eingriff liegt nach Meinung der Kläger deshalb vor, weil durch die Beschlusspunkte 1. bis 3. das Konkurrenzverbot der Erstklägerin unzulässig erweitert werde. Eine solche Neuregelung oder Erweiterung des Konkurrenzverbots war aber nicht Inhalt der Abstimmung. Es ging vielmehr um die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen der Beklagten unter anderem aus einem Verstoß der Erstklägerin gegen das Konkurrenzverbot. Ob ein solcher Verstoß vorliegt und der Beklagten Schaden zugefügt wurde, hängt primär von der Auslegung der Konkurrenzverbotsklausel, die im Gesellschaftsvertrag der KG enthalten ist, und von sonstigen strittigen Tatumständen ab, die im Verfahren 8 Cg 144/01d zu klären sein werden. Dafür, dass die Einleitung dieses Verfahrens und die dort geltend gemachten Ansprüche der hier Beklagten gegen die Erstklägerin schikanös wären, finden sich keine Anhaltspunkte. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsaussübung völlig in den Hintergrund treten; wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Missverhältnis besteht (1 Ob 198/99w; 9 Ob 6/01z ua). Behauptungs- und beweispflichtig für alle für eine schikanöse Rechtsausübung sprechenden Umstände ist derjenige, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft (RIS-Justiz RS0026205). Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes handelt (4 Ob 233/02x). Die Kläger bestreiten zwar die Behauptungen der Beklagten und der Nebenintervenientinnen (der Kläger des Verfahrens 8 Cg 144/01d) über Verstöße der Erstklägerin gegen das Konkurrenzverbot und die sonstigen ihr vorgeworfenen, angeblich die Beklagte schädigenden Geschäftsführungshandlungen. Davon, dass diese Vorwürfe weitaus überwiegend von unlauteren Motiven der Beklagten oder der Nebenintervenientinnen geprägt und die Klageführung in erster Linie auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten oder der Nebenintervenientinnen zurückzuführen seien, kann selbst nach dem eigenen Vorbringen der Kläger über die Streitpunkte hinsichtlich der Geschäftsgebarung der Erstklägerin keine Rede sein. Zu Punkt 4. der Tagesordnung sind die Kläger auf die einhellig im Schrifttum vertretene Ansicht zu verweisen, dass ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) nicht besteht (Koppensteiner aaO § 35 Rn 10, Reich-Rohrwig aaO Rz 3/226; für Deutschland:Zu prüfen bleibt aber der von den Klägern weiters geltend gemachte Anfechtungsgrund, die Beschlüsse verstießen gegen materielles Recht und gegen den Gesellschaftsvertrag und seien treu- und sittenwidrig. Nach nunmehr überwiegender Ansicht hat sich die Prüfung inhaltlicher Mängel (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) entgegen älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0059450) nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist nach dem Schrifttum auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar (Gellis/Feil aaO Paragraph 41, Rz 7; Koppensteiner aaO Paragraph 41, Rn 31 mwN; für Deutschland: Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts2 Bd 3 Paragraph 40, Rz 44). Demnach sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen (Koppensteiner aaO Paragraph 41, Rn 33 mwN). Ein solcher Eingriff liegt nach Meinung der Kläger deshalb vor, weil durch die Beschlusspunkte 1. bis 3. das Konkurrenzverbot der Erstklägerin unzulässig erweitert werde. Eine solche Neuregelung oder Erweiterung des Konkurrenzverbots war aber nicht Inhalt der Abstimmung. Es ging vielmehr um die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen der Beklagten unter anderem aus einem Verstoß der Erstklägerin gegen das Konkurrenzverbot. Ob ein solcher Verstoß vorliegt und der Beklagten Schaden zugefügt wurde, hängt primär von der Auslegung der Konkurrenzverbotsklausel, die im Gesellschaftsvertrag der KG enthalten ist, und von sonstigen strittigen Tatumständen ab, die im Verfahren 8 Cg 144/01d zu klären sein werden. Dafür, dass die Einleitung dieses Verfahrens und die dort geltend gemachten Ansprüche der hier Beklagten gegen die Erstklägerin schikanös wären, finden sich keine Anhaltspunkte. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsaussübung völlig in den Hintergrund treten; wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Missverhältnis besteht (1 Ob 198/99w; 9 Ob 6/01z ua). Behauptungs- und beweispflichtig für alle für eine schikanöse Rechtsausübung sprechenden Umstände ist derjenige, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft (RIS-Justiz RS0026205). Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes handelt (4 Ob 233/02x). Die Kläger bestreiten zwar die Behauptungen der Beklagten und der Nebenintervenientinnen (der Kläger des Verfahrens 8 Cg 144/01d) über Verstöße der Erstklägerin gegen das Konkurrenzverbot und die sonstigen ihr vorgeworfenen, angeblich die Beklagte schädigenden Geschäftsführungshandlungen. Davon, dass diese Vorwürfe weitaus überwiegend von unlauteren Motiven der Beklagten oder der Nebenintervenientinnen geprägt und die Klageführung in erster Linie auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten oder der Nebenintervenientinnen zurückzuführen seien, kann selbst nach dem eigenen Vorbringen der Kläger über die Streitpunkte hinsichtlich der Geschäftsgebarung der Erstklägerin keine Rede sein. Zu Punkt 4. der Tagesordnung sind die Kläger auf die einhellig im Schrifttum vertretene Ansicht zu verweisen, dass ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG) nicht besteht (Koppensteiner aaO Paragraph 35, Rn 10, Reich-Rohrwig aaO Rz 3/226; für Deutschland:
Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG4 § 46 Rn 6 und FN 17; Rn 47 und FN 178). Ausschlaggebend hiefür ist das den Gesellschaftern zustehende Bilanzierungsermessen, das eine Pflicht, in einem bestimmten Sinn zustimmen, ausschließt (Koppensteiner § 35 Rn 10). Ob der Ansicht zuzustimmen ist, dass das Gericht im außerstreitigen Verfahren den Abschluss feststellen solle, wenn sich hiefür keine Mehrheit findet (Reich-Rohrwig aaO Rz 3/228), ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und einer Umdeutung der Klage in diesem Sinn und einer Überweisung der Rechtssache insoweit in das außerstreitige Verfahren (§ 40a JN) der Wortlaut des Begehrens und die ausdrücklich deponierte Absicht der Kläger, auch ihren diesbezüglichen Anspruch im streitigen Verfahren durchsetzen zu wollen, entgegensteht. Ob ausnahmsweise bei einer rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung eine Anfechtungsklage oder eine positive Beschlussfeststellungsklage zulässig wäre, ist ebenfalls nicht weiter zu prüfen, weil auch insoweit keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der beiden Nebenintervenientinnen vorliegen. Wie die Kläger selbst einräumen, kam es vor allem wegen der Abrechnung der Urlaubsansprüche der Erstklägerin zu Differenzen zwischen den Gesellschaftern. Der Behauptung der Nebenintervenientinnen, die Erstklägerin habe ohnehin den gesamten ihr zustehenden Urlaub konsumiert, steht nur deren Behauptung entgegen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Hinweis, dass die Richtigkeit der Rückstellung für den restlichen Urlaubsanspruch buchhalterisch korrekt erfolgt sei, sagt nichts darüber aus, ob die Klägerin ihren Urlaub zur Gänze konsumiert hat oder nicht. Der Vorwurf, die Nebenintervenientinnen hätten die Genehmigung des Jahresabschlusses trotz urkundlichen Nachweises über die Richtigkeit der Rückstellung verweigert, vermag daher ein schikanöses Verhalten der Nebenintervenientinnen nicht zu begründen. Die Revision gegen das (abweisende) Teilurteil des Berufungsgerichts ist daher insgesamt unberechtigt.Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG4 Paragraph 46, Rn 6 und FN 17; Rn 47 und FN 178). Ausschlaggebend hiefür ist das den Gesellschaftern zustehende Bilanzierungsermessen, das eine Pflicht, in einem bestimmten Sinn zustimmen, ausschließt (Koppensteiner Paragraph 35, Rn 10). Ob der Ansicht zuzustimmen ist, dass das Gericht im außerstreitigen Verfahren den Abschluss feststellen solle, wenn sich hiefür keine Mehrheit findet (Reich-Rohrwig aaO Rz 3/228), ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und einer Umdeutung der Klage in diesem Sinn und einer Überweisung der Rechtssache insoweit in das außerstreitige Verfahren (Paragraph 40 a, JN) der Wortlaut des Begehrens und die ausdrücklich deponierte Absicht der Kläger, auch ihren diesbezüglichen Anspruch im streitigen Verfahren durchsetzen zu wollen, entgegensteht. Ob ausnahmsweise bei einer rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung eine Anfechtungsklage oder eine positive Beschlussfeststellungsklage zulässig wäre, ist ebenfalls nicht weiter zu prüfen, weil auch insoweit keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der beiden Nebenintervenientinnen vorliegen. Wie die Kläger selbst einräumen, kam es vor allem wegen der Abrechnung der Urlaubsansprüche der Erstklägerin zu Differenzen zwischen den Gesellschaftern. Der Behauptung der Nebenintervenientinnen, die Erstklägerin habe ohnehin den gesamten ihr zustehenden Urlaub konsumiert, steht nur deren Behauptung entgegen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Hinweis, dass die Richtigkeit der Rückstellung für den restlichen Urlaubsanspruch buchhalterisch korrekt erfolgt sei, sagt nichts darüber aus, ob die Klägerin ihren Urlaub zur Gänze konsumiert hat oder nicht. Der Vorwurf, die Nebenintervenientinnen hätten die Genehmigung des Jahresabschlusses trotz urkundlichen Nachweises über die Richtigkeit der Rückstellung verweigert, vermag daher ein schikanöses Verhalten der Nebenintervenientinnen nicht zu begründen. Die Revision gegen das (abweisende) Teilurteil des Berufungsgerichts ist daher insgesamt unberechtigt.
Zu den Rekursen der Kläger, der Beklagten und der Nebenintervenientinnen:
Soweit die Kläger in ihrer Beantwortung des Rekurses der Beklagten dessen Rechtzeitigkeit bezweifeln, weil der Rekurs nicht beim Erstgericht, sondern beim Berufungsgericht eingebracht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht und das Berufungsgericht eine gemeinsame Einlaufstelle im Sinn des § 37 Abs 2 Geo haben. In diesem Fall schadet die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz nicht (RIS-Justiz RS0041726; Danzl, Kommentar zur Geo § 37 Anm 6). Durch die Adressierung des Rechtsmittels an das unrichtige Gericht tritt in einem solchen Fall keine Verzögerung gegenüber dem Fall einer richtigen Adressierung ein (2 Ob 641/86; 7 Ob 166/05w).Soweit die Kläger in ihrer Beantwortung des Rekurses der Beklagten dessen Rechtzeitigkeit bezweifeln, weil der Rekurs nicht beim Erstgericht, sondern beim Berufungsgericht eingebracht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht und das Berufungsgericht eine gemeinsame Einlaufstelle im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, Geo haben. In diesem Fall schadet die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz nicht (RIS-Justiz RS0041726; Danzl, Kommentar zur Geo Paragraph 37, Anmerkung 6). Durch die Adressierung des Rechtsmittels an das unrichtige Gericht tritt in einem solchen Fall keine Verzögerung gegenüber dem Fall einer richtigen Adressierung ein (2 Ob 641/86; 7 Ob 166/05w).
Nach dem aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren noch über die Anfechtungsbegehren betreffend die Beschlusspunkte 1., 2. und 3. des Generalversammlungsprotokolls zu entscheiden, soweit davon die Beschlüsse, dass die KG Ansprüche gegen die Erstklägerin geltend machen, die Klageführung der KG zu 8 Cg 144/01d genehmigt werden und die erste Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin im genannten Verfahren für die KG bestellt werden soll, betroffen sind. Weiters wurde dem Erstgericht eine Entscheidung über die Feststellungsklagen, die zu diesen Punkten erhoben wurden (hinsichtlich der Punkte 1. und 2. betreffen diese Teile der Klage nur die KG, hinsichtlich des Punktes 3. sowohl die KG als auch die Beklagte) aufgetragen. Das Berufungsgericht erkannte insoweit zutreffend, dass das Erstgericht über Teile des Klagebegehrens nicht entschieden hat und dass daher der von den Klägern in ihrer Berufung gerügte Mangel des Ersturteils nach § 496 Abs 1 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht erachtete aber auch das Verfahren insoweit für noch ergänzungsbedürftig. Die Rekurswerber meinen hingegen, die Rechtssache sei auch insoweit bereits aus rechtlichen Erwägungen spruchreif, sodass die unterbliebene Sachentscheidung sogleich nachgeholt werden könne. Diese Ansicht ist zutreffend. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann daher der Oberste Gerichtshof selbst im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (RIS-Justiz RS0043853; RS0043903; RS0043939). Der Umstand, dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert daher eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache nicht.Nach dem aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren noch über die Anfechtungsbegehren betreffend die Beschlusspunkte 1., 2. und 3. des Generalversammlungsprotokolls zu entscheiden, soweit davon die Beschlüsse, dass die KG Ansprüche gegen die Erstklägerin geltend machen, die Klageführung der KG zu 8 Cg 144/01d genehmigt werden und die erste Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin im genannten Verfahren für die KG bestellt werden soll, betroffen sind. Weiters wurde dem Erstgericht eine Entscheidung über die Feststellungsklagen, die zu diesen Punkten erhoben wurden (hinsichtlich der Punkte 1. und 2. betreffen diese Teile der Klage nur die KG, hinsichtlich des Punktes 3. sowohl die KG als auch die Beklagte) aufgetragen. Das Berufungsgericht erkannte insoweit zutreffend, dass das Erstgericht über Teile des Klagebegehrens nicht entschieden hat und dass daher der von den Klägern in ihrer Berufung gerügte Mangel des Ersturteils nach Paragraph 496, Absatz eins, ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht erachtete aber auch das Verfahren insoweit für noch ergänzungsbedürftig. Die Rekurswerber meinen hingegen, die Rechtssache sei auch insoweit bereits aus rechtlichen Erwägungen spruchreif, sodass die unterbliebene Sachentscheidung sogleich nachgeholt werden könne. Diese Ansicht ist zutreffend. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann daher der Oberste Gerichtshof selbst im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 496, ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (RIS-Justiz RS0043853; RS0043903; RS0043939). Der Umstand, dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert daher eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache nicht.
Die Kläger bringen in ihrem Rechtsmittel nunmehr ausdrücklich vor, sie hätten ausschließlich Beschlüsse der beklagten GmbH angefochten. Die Abstimmung gemäß den Punkten 1., 2. und 3. des Generalversammlungsprotokolls habe allerdings auch die KG betroffen. Insoweit seien die Beschlüsse anfechtbar, weil sie nicht auf der Tagesordnung gestanden seien. Die Anträge hätten auch keine Mehrheit gefunden. Denn die Erstklägerin sei insoweit bei allen drei Abstimmungspunkten stimmberechtigt gewesen. Zudem seien die Beschlüsse sachlich unberechtigt. Da die Beschlüsse durch unberechtigte Nichtzählung der Stimme der Erstklägerin und unberechtigte Zählung der Stimme der ersten Nebenintervenientin (beim 3. Tagesordnungspunkt) zustandegekommen seien, sei auch den Feststellungsbegehren stattzugeben.
Die Beklagte behauptet in ihrem Rekurs, dass bei der Abhaltung der Gesellschafterversammlung am 10. 9. 2001 die Angelegenheiten betreffend die Beklagte mit jenen betreffend die KG „vermengt" worden seien und das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend interpretiert habe, weshalb der aufhebende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts seinerseits aufzuheben sei.
Die Nebenintervenientinnen vertreten in ihrem Rekurs die Auffassung, das Berufungsgericht hätte die die KG betreffenden Teile des Klagebegehrens sogleich mangels Passivlegitimation abweisen müssen, weil - wie auch die Beklagte in ihrem Rekurs ausführt - die diesbezüglichen Beschlussteile tatsächlich Beschlüsse der Gesellschafter der KG gewesen seien. Sie meinen zudem, dass es den Klägern hinsichtlich der Feststellungsbegehren am Feststellungsinteresse fehle.
Zu all diesen Rekursausführungen ist klarzustellen:
Das Erstgericht hat offensichtlich das Begehren samt dem Vorbringen der Kläger, soweit es die Beschlussfassung über Angelegenheiten der KG betrifft, dahin aufgefasst, dass es sich um Beschlüsse der Gesellschafter der KG handelte, die am selben Tag und am selben Ort wie die Beklagte ihre Gesellschafterversammlung abgehalten haben. Wäre dies der Fall, wäre das diesbezügliche Anfechtungs- und Feststellungsbegehren unschlüssig, weil die Klage gegen die GmbH (die selbst Gesellschafterin der KG ist) und nicht gegen die (Mit-)Gesellschafter der KG gerichtet ist und es der hier Beklagten an der Passivlegitimation mangelte. Die betreffenden Begehren wären daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem Fall jedenfalls abzuweisen.
Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Erörterung, wie die Kläger ihr Begehren betreffend die KG nun tatsächlich gemeint haben, und der aufgetragenen Verfahrensergänzung zur Klärung der Frage, in welcher Eigenschaft die Kläger und die Nebenintervenientinnen insoweit abgestimmt haben (als Gesellschafter der GmbH oder der KG), bedarf es aber deshalb nicht, weil die diesbezüglichen Begehren auch dann abzuweisen sind, wenn es sich hiebei - wie die Kläger in ihrem Rekurs ausdrücklich behaupten - ausschließlich um Beschlüsse im Rahmen der Generalversammlung der Beklagten (und nicht um Beschlüsse der Gesellschafter der KG) handelte. Legt man als Sachverhalt zugrunde, dass es bei diesen Beschlüssen um die Willensbildung der Gesellschafter der Beklagten ging, wie sie sich als Komplementärin der KG in der Gesellschafterversammlung der KG (in der die Beklagte nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags der KG zumindest eine Stimme hat) verhalten und wie sie über die dort anstehenden Tagesordnungspunkte abstimmen solle, dann sind die Stimmen der Erstklägerin bei der Abstimmung hierüber ebensowenig mitzuzählen wie bei der Abstimmung betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten gegenüber der Erstklägerin, die Genehmigung der Prozessführung zu 8 Cg 144/01d und die Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin der Beklagten. Gemäß § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG kommt der Generalversammlung der GmbH auch die Kompetenz zu, die Geschäftsführung zu prüfen und zu überwachen. Sie kann auch Weisungen erteilen, wie sich der Geschäftsführer bei Abstimmungen in anderen Gesellschaften, an denen die GmbH ihrerseits als Gesellschafterin beteiligt ist, zu verhalten hat (vgl § 20 GmbHG). Auch bei derartigen Fragen, bei denen es um die Anspruchserhebung jener Gesellschaft, an der die GmbH beteiligt ist, gegen ihre geschäftsführende Gesellschafterin geht, ist letztere vom Stimmrecht auszuschließen. Andernfalls läge ein unlösbarer Interessenkonflikt und ein verpöntes „Richten in eigener Sache" vor, das durch den Stimmrechtsausschluss des § 39 Abs 4 GmbHG verhindert werden soll.Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Erörterung, wie die Kläger ihr Begehren betreffend die KG nun tatsächlich gemeint haben, und der aufgetragenen Verfahrensergänzung zur Klärung der Frage, in welcher Eigenschaft die Kläger und die Nebenintervenientinnen insoweit abgestimmt haben (als Gesellschafter der GmbH oder der KG), bedarf es aber deshalb nicht, weil die diesbezüglichen Begehren auch dann abzuweisen sind, wenn es sich hiebei - wie die Kläger in ihrem Rekurs ausdrücklich behaupten - ausschließlich um Beschlüsse im Rahmen der Generalversammlung der Beklagten (und nicht um Beschlüsse der Gesellschafter der KG) handelte. Legt man als Sachverhalt zugrunde, dass es bei diesen Beschlüssen um die Willensbildung der Gesellschafter der Beklagten ging, wie sie sich als Komplementärin der KG in der Gesellschafterversammlung der KG (in der die Beklagte nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags der KG zumindest eine Stimme hat) verhalten und wie sie über die dort anstehenden Tagesordnungspunkte abstimmen solle, dann sind die Stimmen der Erstklägerin bei der Abstimmung hierüber ebensowenig mitzuzählen wie bei der Abstimmung betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten gegenüber der Erstklägerin, die Genehmigung der Prozessführung zu 8 Cg 144/01d und die Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin der Beklagten. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, GmbHG kommt der Generalversammlung der GmbH auch die Kompetenz zu, die Geschäftsführung zu prüfen und zu überwachen. Sie kann auch Weisungen erteilen, wie sich der Geschäftsführer bei Abstimmungen in anderen Gesellschaften, an denen die GmbH ihrerseits als Gesellschafterin beteiligt ist, zu verhalten hat vergleiche Paragraph 20, GmbHG). Auch bei derartigen Fragen, bei denen es um die Anspruchserhebung jener Gesellschaft, an der die GmbH beteiligt ist, gegen ihre geschäftsführende Gesellschafterin geht, ist letztere vom Stimmrecht auszuschließen. Andernfalls läge ein unlösbarer Interessenkonflikt und ein verpöntes „Richten in eigener Sache" vor, das durch den Stimmrechtsausschluss des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG verhindert werden soll.
Aus den bereits im Rahmen der Behandlung der Berufung der Kläger dargelegten Gründen war die erste Nebenintervenientin auch insoweit stimmberechtigt. Es ist daher hinsichtlich aller Beschlüsse, die zu den Anträgen gemäß den Punkten 1., 2. und 3. der Tagesordnung gefasst wurden, eine Stimmenmehrheit im Sinn der gestellten Anträge zustandegekommen, und zwar auch hinsichtlich der - nach den Rekursbehauptungen der Kläger in der Generalversammlung der Beklagten behandelten - Frage, ob die Beklagte für oder gegen eine Anspruchsverfolgung der KG und die damit verbundene Klagegenehmigung und Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin eintreten soll. Schikanöse oder sonstige gesetzwidrige oder vertragswidrige Anspruchserhebung der KG gegen die Erstklägerin ist ebensowenig erkennbar wie bei der Beklagten. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen zur Berufung der Kläger verwiesen werden. Der Umstand, dass die erste Nebenintervenientin bislang (noch) nicht als Prozessvertreterin der hier Beklagten im Verfahren 8 Cg 144/01d aufgetreten ist, steht dem Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin nicht entgegen, wurde doch das genannte Verfahren unter anderem deshalb unterbrochen, um der hier Beklagten (und der KG) als dortige Klägerin Gelegenheit zu geben, den Vertretungsmangel im Sinn des § 35 Abs 1 Z 6 GmbH zu heilen.Aus den bereits im Rahmen der Behandlung der Berufung der Kläger dargelegten Gründen war die erste Nebenintervenientin auch insoweit stimmberechtigt. Es ist daher hinsichtlich aller Beschlüsse, die zu den Anträgen gemäß den Punkten 1., 2. und 3. der Tagesordnung gefasst wurden, eine Stimmenmehrheit im Sinn der gestellten Anträge zustandegekommen, und zwar auch hinsichtlich der - nach den Rekursbehauptungen der Kläger in der Generalversammlung der Beklagten behandelten - Frage, ob die Beklagte für oder gegen eine Anspruchsverfolgung der KG und die damit verbundene Klagegenehmigung und Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin eintreten soll. Schikanöse oder sonstige gesetzwidrige oder vertragswidrige Anspruchserhebung der KG gegen die Erstklägerin ist ebensowenig erkennbar wie bei der Beklagten. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen zur Berufung der Kläger verwiesen werden. Der Umstand, dass die erste Nebenintervenientin bislang (noch) nicht als Prozessvertreterin der hier Beklagten im Verfahren 8 Cg 144/01d aufgetreten ist, steht dem Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin nicht entgegen, wurde doch das genannte Verfahren unter anderem deshalb unterbrochen, um der hier Beklagten (und der KG) als dortige Klägerin Gelegenheit zu geben, den Vertretungsmangel im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbH zu heilen.
Der weiters geltend gemachte Anfechtungsgrund, dass bei der Einberufung der Generalversammlung der Beklagten in der Tagesordnung die Abstimmung über die Anspruchserhebung und die Klageführung der KG gegen die Erstklägerin und über die Bestellung eines Prozessvertreters für die KG nicht vorgesehen gewesen sei, ist ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 38 Abs 2 GmbHG ist zwar der Zweck der Versammlung (Tagesordnung) bestimmt zu bezeichnen. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen über die Tagesordnung ergibt, wurde dieser Bestimmung insoweit tatsächlich nicht entsprochen. § 38 Abs 4 GmbHG sieht jedoch vor, dass eine Vollversammlung („wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind") auch dann wirksame Beschlüsse fassen kann, wenn die Regeln über die ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung verletzt worden sind (Koppensteiner aaO § 38 Rn 13 mwN). Voraussetzung ist das Einverständnis der Anwesenden mit der Abhaltung der Vollversammlung und der Beschlussfassung. Maßgebend hiefür ist das Gesamtverhalten der Gesellschafter. Derartige Formalfehler bei der Einberufung der Gesellschafter schaden nicht, wenn sich die Gesellschafter (zunächst) an den Beratungen, Diskussionen, Erörterungen und Abstimmungen beteiligen und selbst Anträge stellen. Da im vorliegenden Fall alle Gesellschafter bei der Generalversammlung teils persönlich, teils durch Vertreter anwesend waren, allen Anwesenden klar war, dass eine Generalversammlung stattfindet und alle Gesellschafter ohne jeden Vorbehalt auch über die im Rahmen der Tagesordnungspunkte 1. bis 3. gestellten Anträge, soweit sie die KG betrafen, abstimmten und während der gesamten Dauer der Generalversammlung nicht geltend machten, dass diese Punkte nicht von der Tagesordnung umfasst gewesen seien, ist (falls überhaupt ein Beschluss der Gesellschafter der GmbH und nicht ein solcher der Gesellschafter der KG anzunehmen ist) im Sinn des § 38 Abs 4 GmbHG von einer wirksamen und zulässigen Beschlussfassung auch über diese Anträge - trotz des von den Klägern nunmehr im vorliegenden Verfahren aufgezeigten Formalfehlers bei der Einberufung der Generalversammlung - auszugehen.Der weiters geltend gemachte Anfechtungsgrund, dass bei der Einberufung der Generalversammlung der Beklagten in der Tagesordnung die Abstimmung über die Anspruchserhebung und die Klageführung der KG gegen die Erstklägerin und über die Bestellung eines Prozessvertreters für die KG nicht vorgesehen gewesen sei, ist ebenfalls nicht gegeben. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG ist zwar der Zweck der Versammlung (Tagesordnung) bestimmt zu bezeichnen. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen über die Tagesordnung ergibt, wurde dieser Bestimmung insoweit tatsächlich nicht entsprochen. Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG sieht jedoch vor, dass eine Vollversammlung („wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind") auch dann wirksame Beschlüsse fassen kann, wenn die Regeln über die ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung verletzt worden sind (Koppensteiner aaO Paragraph 38, Rn 13 mwN). Voraussetzung ist das Einverständnis der Anwesenden mit der Abhaltung der Vollversammlung und der Beschlussfassung. Maßgebend hiefür ist das Gesamtverhalten der Gesellschafter. Derartige Formalfehler bei der Einberufung der Gesellschafter schaden nicht, wenn sich die Gesellschafter (zunächst) an den Beratungen, Diskussionen, Erörterungen und Abstimmungen beteiligen und selbst Anträge stellen. Da im vorliegenden Fall alle Gesellschafter bei der Generalversammlung teils persönlich, teils durch Vertreter anwesend waren, allen Anwesenden klar war, dass eine Generalversammlung stattfindet und alle Gesellschafter ohne jeden Vorbehalt auch über die im Rahmen der Tagesordnungspunkte 1. bis 3. gestellten Anträge, soweit sie die KG betrafen, abstimmten und während der gesamten Dauer der Generalversammlung nicht geltend machten, dass diese Punkte nicht von der Tagesordnung umfasst gewesen seien, ist (falls überhaupt ein Beschluss der Gesellschafter der GmbH und nicht ein solcher der Gesellschafter der KG anzunehmen ist) im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG von einer wirksamen und zulässigen Beschlussfassung auch über diese Anträge - trotz des von den Klägern nunmehr im vorliegenden Verfahren aufgezeigten Formalfehlers bei der Einberufung der Generalversammlung - auszugehen.
Da die erforderliche Stimmenmehrheit bei sämtlichen von der Anfechtungsklage betroffenen Beschlusspunkten zustandegekommen ist, können auch die - im Fall eines zur Beschlussfassung unzureichenden Abstimmungsergebnisses als zulässig erachteten (Gellis/Feil aaO § 41 Rz 12; Koppensteiner aaO § 41 Rn 54; vgl 6 Ob 203/97i) - positiven Feststellungsbegehren nicht berechtigt sein. Auf die Frage des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Feststellungsbegehren ist demnach nicht näher einzugehen.Da die erforderliche Stimmenmehrheit bei sämtlichen von der Anfechtungsklage betroffenen Beschlusspunkten zustandegekommen ist, können auch die - im Fall eines zur Beschlussfassung unzureichenden Abstimmungsergebnisses als zulässig erachteten (Gellis/Feil aaO Paragraph 41, Rz 12; Koppensteiner aaO Paragraph 41, Rn 54; vergleiche 6 Ob 203/97i) - positiven Feststellungsbegehren nicht berechtigt sein. Auf die Frage des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Feststellungsbegehren ist demnach nicht näher einzugehen.
Als Ergebnis all dieser Erwägungen sind sämtliche Klagebegehren abzuweisen, ohne dass es weiterer Erörterungen mit den Parteien oder ergänzender Erhebungen und Feststellungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Obgleich die Kläger eine Beseitigung des aufhebenden Beschlusses des Rekursgerichts erreicht haben, sind sie letztlich mit ihrem Klagebegehren vollständig unterlegen und daher gegenüber der Beklagten und den Nebenintervenientinnen zur Gänze kostenersatzpflichtig.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Obgleich die Kläger eine Beseitigung des aufhebenden Beschlusses des Rekursgerichts erreicht haben, sind sie letztlich mit ihrem Klagebegehren vollständig unterlegen und daher gegenüber der Beklagten und den Nebenintervenientinnen zur Gänze kostenersatzpflichtig.
Die Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientinnen für das Verfahren erster Instanz wurden bereits vom Erstgericht unbekämpft errechnet, worauf verwiesen werden kann.
Zu den Kosten der Beklagten im Rechtsmittelverfahren:
Die Kläger haben ihr zu Punkt 1. und 2. erhobenes Begehren mit insgesamt 21.801,85 EUR (300.000 S) und zu den Punkten 3. und 4. mit je 21.801,85 EUR bewertet. Die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten wurden zutreffend auf Basis des Gesamtstreitwerts (65.405,55 EUR) verzeichnet, weil im Berufungsverfahren das gesamte Klagebegehren strittig war. Gemäß § 23 Abs 9 RATG beträgt allerdings der Einheitssatz für diesen Schriftsatz 150 % (und nicht, wie verzeichnet, 200 %), weil der Vertreter der Beklagten seinen Kanzleisitz in Innsbruck, somit am Sitz des Berufungsgerichts hat und daher kein Fall des § 23 Abs 5 RATG vorliegt. Die der Beklagten insgesamt für das Berufungsverfahren zustehenden Kosten betragen 2.802,02 EUR (inklusive 467 EUR USt).Die Kläger haben ihr zu Punkt 1. und 2. erhobenes Begehren mit insgesamt 21.801,85 EUR (300.000 S) und zu den Punkten 3. und 4. mit je 21.801,85 EUR bewertet. Die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten wurden zutreffend auf Basis des Gesamtstreitwerts (65.405,55 EUR) verzeichnet, weil im Berufungsverfahren das gesamte Klagebegehren strittig war. Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG beträgt allerdings der Einheitssatz für diesen Schriftsatz 150 % (und nicht, wie verzeichnet, 200 %), weil der Vertreter der Beklagten seinen Kanzleisitz in Innsbruck, somit am Sitz des Berufungsgerichts hat und daher kein Fall des Paragraph 23, Absatz 5, RATG vorliegt. Die der Beklagten insgesamt für das Berufungsverfahren zustehenden Kosten betragen 2.802,02 EUR (inklusive 467 EUR USt).
Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht der gesamte Streitwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil damit nur der die KG betreffende, aufhebende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts bekämpft wurde. Hinsichtlich der ersten Absätze der Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens war daher jeweils das halbe Begehren betroffen. Die jeweils im zweiten Absatz der Punkte 1. und 2. erhobenen Feststellungsbegehren waren vom Rekurs hingegen zur Gänze betroffen, weil ein solches Begehren hinsichtlich der GmbH nicht gestellt wurde. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. sind daher als Bemessungsgrundlage für den Rekurs 2/3 des Streitwerts von 21.801,85 EUR, das sind 14.534,56 EUR, heranzuziehen. Punkt 3. des Klagebegehrens bezog sich zur Gänze sowohl auf die Beklagte als auch auf die KG. Da der Rekurs nur die KG betraf, beträgt die Bemessungsgrundlage insoweit die Hälfte von 21.801,85 EUR, also 10.900,92 EUR. Punkt 4. des Klagebegehrens wurde vom Rekurs überhaupt nicht betroffen. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Rekurses ergibt sich aus diesen Erwägungen mit insgesamt 25.435,48 EUR. Auf dieser Basis (und nicht auf der Basis von 65.405,55 EUR) sind daher die Kosten des Rekurses zu berechnen. Der Einheitssatz beträgt 50 % (und nicht, wie verzeichnet, 100 %), weil ein Fall des § 23 Abs 5 RATG nicht vorliegt. Barauslagen wurden nicht verzeichnet. Für die Beantwortung der Revision und des Rekurses der Kläger wurden die Kosten zutreffend auf der Basis des Gesamtstreitwerts von 65.405,55 EUR verzeichnet.Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht der gesamte Streitwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil damit nur der die KG betreffende, aufhebende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts bekämpft wurde. Hinsichtlich der ersten Absätze der Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens war daher jeweils das halbe Begehren betroffen. Die jeweils im zweiten Absatz der Punkte 1. und 2. erhobenen Feststellungsbegehren waren vom Rekurs hingegen zur Gänze betroffen, weil ein solches Begehren hinsichtlich der GmbH nicht gestellt wurde. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. sind daher als Bemessungsgrundlage für den Rekurs 2/3 des Streitwerts von 21.801,85 EUR, das sind 14.534,56 EUR, heranzuziehen. Punkt 3. des Klagebegehrens bezog sich zur Gänze sowohl auf die Beklagte als auch auf die KG. Da der Rekurs nur die KG betraf, beträgt die Bemessungsgrundlage insoweit die Hälfte von 21.801,85 EUR, also 10.900,92 EUR. Punkt 4. des Klagebegehrens wurde vom Rekurs überhaupt nicht betroffen. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Rekurses ergibt sich aus diesen Erwägungen mit insgesamt 25.435,48 EUR. Auf dieser Basis (und nicht auf der Basis von 65.405,55 EUR) sind daher die Kosten des Rekurses zu berechnen. Der Einheitssatz beträgt 50 % (und nicht, wie verzeichnet, 100 %), weil ein Fall des Paragraph 23, Absatz 5, RATG nicht vorliegt. Barauslagen wurden nicht verzeichnet. Für die Beantwortung der Revision und des Rekurses der Kläger wurden die Kosten zutreffend auf der Basis des Gesamtstreitwerts von 65.405,55 EUR verzeichnet.
Für das Revisions- und Rekursverfahren stehen der Beklagten somit insgesamt 3.463,22 EUR (inklusive 577,20 EUR USt) an Kosten zu.
Zu den Kosten der Nebenintervenientinnen im Rechtsmittelverfahren:
Die Kosten für die Berufungsbeantwortung wurden zutreffend auf der Basis des Gesamtstreitwerts mit 2.929,39 EUR (inklusive 488,23 EUR USt) verzeichnet und sind in dieser Höhe zuzusprechen. Für den Rekurs der Nebenintervenientinnen an den Obersten Gerichtshof beträgt die Bemessungsgrundlage (wie bei der Beklagten) aus den bereits dargelegten Gründen 25.435,48 EUR. Die Nebenintervenientinnen haben zu Recht auch eine Pauschalgebühr verzeichnet (vgl § 2 Z 1 lit c GGG; Anm 1 zu TP3 GGG). Der Höhe nach ist die Pauschalgebühr aber nur insoweit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu beurteilen, als sie dem von der Rekursanfechtung betroffenen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht. Dies sind, wie bereits ausgeführt, 25.435,48 EUR. Der Umstand, dass die Nebenintervenientinnen eine solche Bewertung des von ihrer Anfechtung betroffenen Teils der Entscheidung in ihrem Rehtsmittelschriftsatz unterlassen haben (vgl § 18 Abs 1 Z 3 GGG), kann nicht zulasten der Kläger gehen. Die Pauschalgebühr ist daher mit 1.061 EUR (und nicht, wie verzeichnet, mit 2.441,45 EUR) zu berücksichtigen. Die Nebenintervenientinnen haben am selben Tag die Revisionsbeantwortung und die Rekursbeantwortung mit gesonderten Schriftsätzen eingebracht und jeweils auch darin gesondert Kosten (und zwar jeweils auf Basis des Gesamtstreitwerts) verzeichnet. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hätte aber auch eine Verbindung beider Rechtsmittel in einem Schriftsatz ausgereicht. Es ist daher nur ein Schriftsatz zu honorieren, wobei als Bemessungsgrundlage der Gesamtstreitwert von 65.405,55 EUR heranzuziehen ist. Der Streitgenossenzuschlag beträgt 15 % (und nicht, wie verzeichnet, 20 %). Am Verfahren sind zwar insgesamt fünf Parteien beteiligt. Den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientinnen stehen aber nur zwei Personen, nämlich die beiden Kläger (und nicht auch die Beklagte), gegenüber (vgl § 15 RATG). Für das Revisions- und Rekursverfahren errechnen sich somit Kosten der Nebenintervenientinnen von insgesamt 4.631,63 EUR (inklusive 603,44 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen).Die Kosten für die Berufungsbeantwortung wurden zutreffend auf der Basis des Gesamtstreitwerts mit 2.929,39 EUR (inklusive 488,23 EUR USt) verzeichnet und sind in dieser Höhe zuzusprechen. Für den Rekurs der Nebenintervenientinnen an den Obersten Gerichtshof beträgt die Bemessungsgrundlage (wie bei der Beklagten) aus den bereits dargelegten Gründen 25.435,48 EUR. Die Nebenintervenientinnen haben zu Recht auch eine Pauschalgebühr verzeichnet vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG; Anmerkung 1 zu TP3 GGG). Der Höhe nach ist die Pauschalgebühr aber nur insoweit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu beurteilen, als sie dem von der Rekursanfechtung betroffenen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht. Dies sind, wie bereits ausgeführt, 25.435,48 EUR. Der Umstand, dass die Nebenintervenientinnen eine solche Bewertung des von ihrer Anfechtung betroffenen Teils der Entscheidung in ihrem Rehtsmittelschriftsatz unterlassen haben vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, GGG), kann nicht zulasten der Kläger gehen. Die Pauschalgebühr ist daher mit 1.061 EUR (und nicht, wie verzeichnet, mit 2.441,45 EUR) zu berücksichtigen. Die Nebenintervenientinnen haben am selben Tag die Revisionsbeantwortung und die Rekursbeantwortung mit gesonderten Schriftsätzen eingebracht und jeweils auch darin gesondert Kosten (und zwar jeweils auf Basis des Gesamtstreitwerts) verzeichnet. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hätte aber auch eine Verbindung beider Rechtsmittel in einem Schriftsatz ausgereicht. Es ist daher nur ein Schriftsatz zu honorieren, wobei als Bemessungsgrundlage der Gesamtstreitwert von 65.405,55 EUR heranzuziehen ist. Der Streitgenossenzuschlag beträgt 15 % (und nicht, wie verzeichnet, 20 %). Am Verfahren sind zwar insgesamt fünf Parteien beteiligt. Den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientinnen stehen aber nur zwei Personen, nämlich die beiden Kläger (und nicht auch die Beklagte), gegenüber vergleiche Paragraph 15, RATG). Für das Revisions- und Rekursverfahren errechnen sich somit Kosten der Nebenintervenientinnen von insgesamt 4.631,63 EUR (inklusive 603,44 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen).