Begründung:
Der gemäß § 230 Abs 1 ZPO erteilte Auftrag zur Erstattung der schriftlichen Klagebeantwortung wurde dem Geschäftsführer der beklagten Partei am Montag, dem 21. 2. 2005, eigenhändig zugestellt; letzter Tag der vierwöchigen Frist war somit Montag, der 21. 3. 2005.Der gemäß Paragraph 230, Absatz eins, ZPO erteilte Auftrag zur Erstattung der schriftlichen Klagebeantwortung wurde dem Geschäftsführer der beklagten Partei am Montag, dem 21. 2. 2005, eigenhändig zugestellt; letzter Tag der vierwöchigen Frist war somit Montag, der 21. 3. 2005.
Tatsächlich wurde die am Freitag, den 18. 3. 2005 (sohin rechtzeitig) zur Post gegebene Klagebeantwortung statt an das Handelsgericht Wien (als Prozessgericht erster Instanz) an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gerichtet, wo sie am Dienstag, den 22. 3. 2005 einlangte und am selben Tag an das Handelsgericht Wien weitergeleitet wurde. Die Besonderheit besteht hiebei darin, dass sich beide Gerichte im selben Amtsgebäude 1030 Wien, Marxergasse 1a, befinden.
Das Erstgericht wies die Klagebeantwortung beschlussmäßig als verspätet zurück.
Das von der beklagten Partei angerufene Rekursgericht gab deren Rekurs, der hilfsweise auch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde, Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, wies gleichzeitig (mangels Anwendungsfalles des § 521a ZPO) eine von der klagenden Partei erstattete Rekursbeantwortung zurück und sprach weiters aus, dass die Rekurskosten weitere Verfahrenskosten seien sowie der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte (zusammengefasst) aus, dass bei prozessualen Fristen die Tage des Postlaufes nur dann nicht einzurechnen seien, wenn die fristgebundene Eingabe nicht an ein falsches Gericht adressiert sei. Wenn das Rechtsmittel noch am Tag seines Einlangens beim unzuständigen Gericht dem zuständigen Gericht zugekommen sei, sei die unrichtige Adressierung nicht entscheidend; ebenso sei es gleichgültig, ob in der Anschrift an sich ein unzuständiges Gericht genannt sei, wenn die mehreren Gerichte eine gemeinsame Einlaufstelle hätten und diese auch für das zuständige Gericht tätig werde, was hier für die beiden unter derselben Adresse ansässigen Gerichte gelte, sei doch der Schriftsatz am Tag des Einlangens beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien auch bereits beim zuständigen Handelsgericht Wien eingelangt.Das von der beklagten Partei angerufene Rekursgericht gab deren Rekurs, der hilfsweise auch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde, Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, wies gleichzeitig (mangels Anwendungsfalles des Paragraph 521 a, ZPO) eine von der klagenden Partei erstattete Rekursbeantwortung zurück und sprach weiters aus, dass die Rekurskosten weitere Verfahrenskosten seien sowie der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte (zusammengefasst) aus, dass bei prozessualen Fristen die Tage des Postlaufes nur dann nicht einzurechnen seien, wenn die fristgebundene Eingabe nicht an ein falsches Gericht adressiert sei. Wenn das Rechtsmittel noch am Tag seines Einlangens beim unzuständigen Gericht dem zuständigen Gericht zugekommen sei, sei die unrichtige Adressierung nicht entscheidend; ebenso sei es gleichgültig, ob in der Anschrift an sich ein unzuständiges Gericht genannt sei, wenn die mehreren Gerichte eine gemeinsame Einlaufstelle hätten und diese auch für das zuständige Gericht tätig werde, was hier für die beiden unter derselben Adresse ansässigen Gerichte gelte, sei doch der Schriftsatz am Tag des Einlangens beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien auch bereits beim zuständigen Handelsgericht Wien eingelangt.
Der Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sei.Der Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar) auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung sowie Auferlegung sämtlicher Kosten zweiter und dritter Instanz an die beklagte Partei.
Die Rechtsmittelwerberin erachtet sich - inhaltlich - sowohl durch die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung als auch die Behebung des Klagebeantwortungszurückweisungsbeschlusses für beschwert.
Zur Frage der Zweiseitigkeit: