Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragsgegners ist berechtigt.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß das Rekursverfahren zweiseitig sei. Es hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine Rekursbeantwortung einzubringen. Die Entscheidung sei auch deshalb mangelhaft, weil der Spruch vom Antrag abweiche. Das Schiedsgericht habe seine Tätigkeit nicht verweigert. Die Antragstellerin sei vorleistungspflichtig.
Das Rekursverfahren ist in den in § 521a ZPO aufgezählten Ausnahmefällen zweiseitig (EFSlg 44.131). Beschlüsse nach § 583 ZPO sind in § 521a ZPO nicht genannt; zu prüfen ist daher, ob § 521a ZPO analog anzuwenden ist.Das Rekursverfahren ist in den in Paragraph 521 a, ZPO aufgezählten Ausnahmefällen zweiseitig (EFSlg 44.131). Beschlüsse nach Paragraph 583, ZPO sind in Paragraph 521 a, ZPO nicht genannt; zu prüfen ist daher, ob Paragraph 521 a, ZPO analog anzuwenden ist.
Grund für die Einführung des zweiseitigen Rekursverfahrens war das Bedürfnis, nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahren (Besitzstörungsverfahren und Verfahren über eine Prozeßeinrede) dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen. Der Gegner sollte auch gehört werden, wenn infolge des Rekurses eine für den Rechtsstreit richtungweisende, die Untergerichte bindende Entscheidung des OGH zu ergehen hat (Kodek in Rechberger, ZPO § 521a Rz 1 mwN). Nach Fasching (Lehrbuch**2 Rz 1966) ist § 521a ZPO analog anzuwenden, wenn sich der Rekurs gegen einen Beschluß wendet, der in der Hauptsache entscheidet oder über die Zulässigkeit des Verfahrens abspricht.Grund für die Einführung des zweiseitigen Rekursverfahrens war das Bedürfnis, nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahren (Besitzstörungsverfahren und Verfahren über eine Prozeßeinrede) dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen. Der Gegner sollte auch gehört werden, wenn infolge des Rekurses eine für den Rechtsstreit richtungweisende, die Untergerichte bindende Entscheidung des OGH zu ergehen hat (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 521 a, Rz 1 mwN). Nach Fasching (Lehrbuch**2 Rz 1966) ist Paragraph 521 a, ZPO analog anzuwenden, wenn sich der Rekurs gegen einen Beschluß wendet, der in der Hauptsache entscheidet oder über die Zulässigkeit des Verfahrens abspricht.
Die Rechtsprechung hat § 521a ZPO (ua) auf Beschlüsse analog angewandt, mit denen dem Kläger endgültig der Rechtsschutz verweigert wird (SZ 61/197 = EvBl 1989/60) oder die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen (EvBl 1991/159 = ÖA 1991, 148; 2 Ob 60/95). Die Analogie wurde (ua) bei einem Beschluß verneint, mit dem einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis eines Börsenschiedsgerichtes nach Art XXIII EGZPO nicht stattgegeben worden war (EvBl 1987/3). Abgelehnt wurde die analoge Anwendung des § 521a ZPO auch bei einem Beschluß, mit dem der Antrag auf Zurückweisung der Aufrechnungseinrede verworfen worden war. Die einem solchen Antrag stattgebende Entscheidung sei keine Endentscheidung, deren besondere Bedeutung für die Parteien den Gesetzgeber dazu bewogen habe, auch die Bekämpfung der Verwerfung oder Stattgebung von Prozeßeinreden in das zweiseitige Rekursverfahren einzubeziehen (MietSlg 36.809 = RZ 1985/36).Die Rechtsprechung hat Paragraph 521 a, ZPO (ua) auf Beschlüsse analog angewandt, mit denen dem Kläger endgültig der Rechtsschutz verweigert wird (SZ 61/197 = EvBl 1989/60) oder die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen (EvBl 1991/159 = ÖA 1991, 148; 2 Ob 60/95). Die Analogie wurde (ua) bei einem Beschluß verneint, mit dem einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis eines Börsenschiedsgerichtes nach Artikel römisch 23 , EGZPO nicht stattgegeben worden war (EvBl 1987/3). Abgelehnt wurde die analoge Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO auch bei einem Beschluß, mit dem der Antrag auf Zurückweisung der Aufrechnungseinrede verworfen worden war. Die einem solchen Antrag stattgebende Entscheidung sei keine Endentscheidung, deren besondere Bedeutung für die Parteien den Gesetzgeber dazu bewogen habe, auch die Bekämpfung der Verwerfung oder Stattgebung von Prozeßeinreden in das zweiseitige Rekursverfahren einzubeziehen (MietSlg 36.809 = RZ 1985/36).
Mit der Entscheidung nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO wird endgültig über das Rechtsschutzbegehren entschieden, den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Die stattgebende Entscheidung bewirkt, daß das Schiedsverfahren für den davon betroffenen Anspruch nicht mehr zulässig ist, wohl aber das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Es handelt sich daher um eine Entscheidung, mit der (auch) über die Zulässigkeit des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten abgesprochen wird.Mit der Entscheidung nach Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wird endgültig über das Rechtsschutzbegehren entschieden, den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Die stattgebende Entscheidung bewirkt, daß das Schiedsverfahren für den davon betroffenen Anspruch nicht mehr zulässig ist, wohl aber das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Es handelt sich daher um eine Entscheidung, mit der (auch) über die Zulässigkeit des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten abgesprochen wird.
Die Entscheidung wirkt sich für die Parteien gleich aus wie eine Entscheidung, mit der die Einrede des Schiedsvertrages verworfen wird. In beiden Fällen kann der davon betroffene Anspruch nur mehr vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht werden. Beiden Entscheidungen geht ein kontradiktorisches Verfahren in erster Instanz voraus; das Bedürfnis, dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen, ist in beiden Fällen in gleicher Weise gegeben. Würde die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens im vorliegenden Fall verneint, so würden gleichartige Sachverhalte ungleich behandelt.
Dem Antragsgegner hätte daher die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine Rekursbeantwortung einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig (5 Ob 156/92).Dem Antragsgegner hätte daher die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine Rekursbeantwortung einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Entscheidung gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig (5 Ob 156/92).
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Rechtssache war an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Das Rekursgericht wird die Zustellung der Gleichschrift des Rekurses an den Antragsgegner zu veranlassen und nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der Rekursfrist erneut zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO; § 51 ZPO ist nicht anzuwenden, weil nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; NRsp 1992/146 ua; Fucik in Rechberger, ZPO § 51 Rz 1).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO; Paragraph 51, ZPO ist nicht anzuwenden, weil nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; NRsp 1992/146 ua; Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 51, Rz 1).