Der dagegen erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen im Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien und zum Handelsgericht Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (EvBl 1990/90, WBl 1992, 195; 9 Ob 901/93; 9 ObA 94,95/90, Fasching Lehrbuch2 Rz 2254 f). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, dann hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90, Kuderna, ASGG2 § 37 Anm 10, Feitzinger/Tades, ASGG Anm 9 zu § 37). Dieser Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes - keinen Rekursbeschränkungen (EvBl 1992/60; 1 Ob 542/94).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen im Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien und zum Handelsgericht Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (EvBl 1990/90, WBl 1992, 195; 9 Ob 901/93; 9 ObA 94,95/90, Fasching Lehrbuch2 Rz 2254 f). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, dann hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90, Kuderna, ASGG2 Paragraph 37, Anmerkung 10, Feitzinger/Tades, ASGG Anmerkung 9 zu Paragraph 37,). Dieser Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes - keinen Rekursbeschränkungen (EvBl 1992/60; 1 Ob 542/94).
Daraus folgt aber noch nicht, daß in diesem Falle ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des § 521a ZPO vorgesehen wäre. Nach § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses beim Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Danach ist das Rekursverfahren überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 521a ZPO, EFSlg 44.131).Daraus folgt aber noch nicht, daß in diesem Falle ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des Paragraph 521 a, ZPO vorgesehen wäre. Nach Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses beim Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Danach ist das Rekursverfahren überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 521 a, ZPO, EFSlg 44.131).
Die Rechtsprechung hat zwar in Analogie zur genannten Bestimmung auch das Rekursverfahren nach Überweisung in das außerstreitige Verfahren als zweiseitig betrachtet (EvBl 1986/105 = EFSlg 49.415 = JUS 9, 13) und die Analogie ebenfalls auf einen Beschluß bejaht, mit welchem das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren ab einem Fortsetzungsantrag des Klägers als nichtig aufgehoben und dieser als unzulässig zurückgewiesen wurde (SZ 61/197 = EvBl 1989/60 = Neue Rechtsprechung 1988/329) und ebenso für andere Beschlüsse, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. Keiner dieser Fälle liegt allerdings hier vor.
Wie eingangs dargelegt, handelt es sich bei einem Beschluß nach § 37 ASGG um die Feststellung der Gerichtsbesetzung. Zutreffend verweist schon das Rekursgericht darauf, daß dadurch nicht die Rechtsdurchsetzung auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, sondern die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 521a ZPO auf einen Beschluß nach § 37 ASGG ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht geboten.Wie eingangs dargelegt, handelt es sich bei einem Beschluß nach Paragraph 37, ASGG um die Feststellung der Gerichtsbesetzung. Zutreffend verweist schon das Rekursgericht darauf, daß dadurch nicht die Rechtsdurchsetzung auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, sondern die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 521 a, ZPO auf einen Beschluß nach Paragraph 37, ASGG ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht geboten.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, da ebenfalls kein Fall des § 521a ZPO vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, da ebenfalls kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt.