Richtig ist, daß nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nach § 45 JN nicht anfechtbar sind. Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar. Auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (JBl 1986, 333; 14 Ob 25/86; 9 ObA 135/91; 9 ObA 257, 1014/90; 9 ObA 69/87; RZ 1993/26; 8 Ob 501/88). Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien und zum Handelsgericht Wien) nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (EvBl 1990/90; WBl 1992, 195; 9 Ob 901/93; 9 ObA 94, 95/90; 9 ObA 41/88; 9 ObA 248/93; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f). Der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten kommt folglich nur insoweit Beachtlichkeit zu, als mit ihr implicite auch ein Besetzungsmangel im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG geltend gemacht wird. Eine unrichtige Gerichtsbesetzung durch Tätigwerden eines unrichtigen Spruchkörpers ist ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, dann hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist - dies ist hier nicht der Fall -, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90; 9 ObA 41/88, 9 ObA 248/93; 9 Ob 901/93; Kuderna, ASGG 171 ff; Feitzinger-Tades, ASGG, Anm 9 zu § 37). Dieser Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, der hier S 50.000,-- übersteigt - keinen Rekursbeschränkungen (9 ObA 248/93; EvBl 1992/60).Richtig ist, daß nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nach Paragraph 45, JN nicht anfechtbar sind. Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar. Auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (JBl 1986, 333; 14 Ob 25/86; 9 ObA 135/91; 9 ObA 257, 1014/90; 9 ObA 69/87; RZ 1993/26; 8 Ob 501/88). Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien und zum Handelsgericht Wien) nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (EvBl 1990/90; WBl 1992, 195; 9 Ob 901/93; 9 ObA 94, 95/90; 9 ObA 41/88; 9 ObA 248/93; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f). Der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten kommt folglich nur insoweit Beachtlichkeit zu, als mit ihr implicite auch ein Besetzungsmangel im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG geltend gemacht wird. Eine unrichtige Gerichtsbesetzung durch Tätigwerden eines unrichtigen Spruchkörpers ist ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, dann hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist - dies ist hier nicht der Fall -, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90; 9 ObA 41/88, 9 ObA 248/93; 9 Ob 901/93; Kuderna, ASGG 171 ff; Feitzinger-Tades, ASGG, Anmerkung 9 zu Paragraph 37,). Dieser Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, der hier S 50.000,-- übersteigt - keinen Rekursbeschränkungen (9 ObA 248/93; EvBl 1992/60).
Diese Rechtsansicht widerspricht, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, nicht der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN, denn die Frage der Unzuständigkeit ist von der Frage der unrichtigen Besetzung eines bestimmten Gerichtes zu trennen, wenngleich ein gewisser Zusammenhang der beiden Fragen besteht. Bei einem Gericht, das zugleich in allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten, aber auch in Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten tätig werden kann, liegt es in der Natur der Sache, daß es als bestimmtes Gericht für den Fall der ganz allgemein bestehenden Zuständigkeit nicht unzuständig sein kann, wenn lediglich die Gerichtsbesetzung eine verschiedene ist (vgl. Fasching aaO; 9 ObA 94, 95/90 mwH).Diese Rechtsansicht widerspricht, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, nicht der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN, denn die Frage der Unzuständigkeit ist von der Frage der unrichtigen Besetzung eines bestimmten Gerichtes zu trennen, wenngleich ein gewisser Zusammenhang der beiden Fragen besteht. Bei einem Gericht, das zugleich in allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten, aber auch in Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten tätig werden kann, liegt es in der Natur der Sache, daß es als bestimmtes Gericht für den Fall der ganz allgemein bestehenden Zuständigkeit nicht unzuständig sein kann, wenn lediglich die Gerichtsbesetzung eine verschiedene ist vergleiche Fasching aaO; 9 ObA 94, 95/90 mwH).
Der Rekurs des Beklagten gegen den nicht nur die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels allgemein bejahenden, sondern auch die Gerichtsbesetzung festsetzenden Beschluß vom 12. Jänner 1994 ist sohin, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, zulässig, sodaß die lediglich die Zulässigkeit dieses Rekurses betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem die Sachentscheidung aufzutragen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.