Der Rekurs ist zwar mit Rücksicht auf den Rechtskraftvorbehalt zulässig (JBl 1955, 604; RZ 1984/60 S. 183 ua), aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stellt sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß der Beklagte selbständiger Handelsvertreter gewesen sei, sodaß im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes für die Rechtssache das ordentliche Zivilgericht sachlich zuständig war.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst auf § 104 Abs 3 JN verwiesen, wonach ein an sich sachlich unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig wird, daß eine unvertretbare Person vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Wurde eine solche Belehrung, wie im vorliegenden Fall, nicht vorgenommen, so muß es dem Beklagten unbenommen bleiben, die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes im Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung geltend zu machen. § 45 JN, der seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten Anwendung findet (Fasching, Zivilverfahrensrecht, Rz 231; 4 Ob 146/85; 14 Ob 25/86 ua), kommt hier von vornherein nicht zum Tragen, weil das Erstgericht keine Zuständigkeitsentscheidung fällte. Auch die Rechtsprechung daß in der Sachentscheidung eine "schlüssige" Zuständigkeitsentscheidung liegt, ändert hieran nichts, denn sie setzt die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede voraus. Durch § 45 JN ist hier die Anwendung des § 104 Abs 3 letzter Halbsatz JN somit keinesfalls ausgeschlossen.Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst auf Paragraph 104, Absatz 3, JN verwiesen, wonach ein an sich sachlich unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig wird, daß eine unvertretbare Person vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Wurde eine solche Belehrung, wie im vorliegenden Fall, nicht vorgenommen, so muß es dem Beklagten unbenommen bleiben, die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes im Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung geltend zu machen. Paragraph 45, JN, der seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten Anwendung findet (Fasching, Zivilverfahrensrecht, Rz 231; 4 Ob 146/85; 14 Ob 25/86 ua), kommt hier von vornherein nicht zum Tragen, weil das Erstgericht keine Zuständigkeitsentscheidung fällte. Auch die Rechtsprechung daß in der Sachentscheidung eine "schlüssige" Zuständigkeitsentscheidung liegt, ändert hieran nichts, denn sie setzt die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede voraus. Durch Paragraph 45, JN ist hier die Anwendung des Paragraph 104, Absatz 3, letzter Halbsatz JN somit keinesfalls ausgeschlossen.
§ 2 Abs 1 Satz 2 des zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch geltenden ArbGG stellte den Arbeitern und Angestellen Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsvertragsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen in einem bestimmten Fall gegeben sind, müssen die Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Entscheidend für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ist in erster Linie die wirtschaftliche Unselbständigkeit der im Auftrag und für Rechnung einer anderen arbeitenden Person. Nach diesem Kriterium ist auch die Arbeitnehmerähnlichkeit von selbständigen Handelsvertretern zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung können nichtangestellte Vertreter, die sich vom angestellten Vertreter im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie keinen Anspruch auf ein Fixum haben und daß ihnen keine bestimmte Einteilung der Arbeit nach Zeit und Ort der Ausübung sowie keine Pflicht zur Berichterstattung auferlegt ist, nicht als Unternehmer gewertet werden (SZ 22/66, Arb. 8.102, EvBl 1974/85 ua). Wesentlich ist also die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit von bestimmten, wenn auch mehreren, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Eine solche Abhängigkeit ist vor allem dann anzunehmen, wenn es sich um eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung handelt und der Handelsvertreter auf das für diese Tätigkeit geleistete Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 94 f; Arb. 7.641; EvBl 1974/85; Arb. 9.400; Arb. 10.310 ua).Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 des zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch geltenden ArbGG stellte den Arbeitern und Angestellen Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsvertragsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen in einem bestimmten Fall gegeben sind, müssen die Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Entscheidend für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ist in erster Linie die wirtschaftliche Unselbständigkeit der im Auftrag und für Rechnung einer anderen arbeitenden Person. Nach diesem Kriterium ist auch die Arbeitnehmerähnlichkeit von selbständigen Handelsvertretern zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung können nichtangestellte Vertreter, die sich vom angestellten Vertreter im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie keinen Anspruch auf ein Fixum haben und daß ihnen keine bestimmte Einteilung der Arbeit nach Zeit und Ort der Ausübung sowie keine Pflicht zur Berichterstattung auferlegt ist, nicht als Unternehmer gewertet werden (SZ 22/66, Arb. 8.102, EvBl 1974/85 ua). Wesentlich ist also die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit von bestimmten, wenn auch mehreren, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Eine solche Abhängigkeit ist vor allem dann anzunehmen, wenn es sich um eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung handelt und der Handelsvertreter auf das für diese Tätigkeit geleistete Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 94 f; Arb. 7.641; EvBl 1974/85; Arb. 9.400; Arb. 10.310 ua).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Vordergrund steht hiebei, daß der Beklagte ausschließlich für die Klägerin arbeitete und seinen Lebensunterhalt nur aus deren Provisionszahlungen bezog. Sie war es auch, die ihm das von ihm zu betreuende Gebiet zuwies und die ihm vorschlug, welche Veranstaltungen er zur Erzielung von Verkaufsabschlüssen besuchen sollte. Der Beklagte war wirtschaftlich ausschließlich von der Klägerin abhängig. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Beklagte als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne der dargestellten Literatur und Judikatur anzusehen ist. Demnach fiel das vorliegende Klagebegehren in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und gehört gemäß § 98 ASGG seit 1.Jänner 1987 in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht.Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Vordergrund steht hiebei, daß der Beklagte ausschließlich für die Klägerin arbeitete und seinen Lebensunterhalt nur aus deren Provisionszahlungen bezog. Sie war es auch, die ihm das von ihm zu betreuende Gebiet zuwies und die ihm vorschlug, welche Veranstaltungen er zur Erzielung von Verkaufsabschlüssen besuchen sollte. Der Beklagte war wirtschaftlich ausschließlich von der Klägerin abhängig. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Beklagte als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne der dargestellten Literatur und Judikatur anzusehen ist. Demnach fiel das vorliegende Klagebegehren in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und gehört gemäß Paragraph 98, ASGG seit 1.Jänner 1987 in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht.
Der Rekurs erwies sich daher nicht als stichhältig, weshalb ihm der Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.