Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Da der Streitwert von 288.154,57 S die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes von vornherein ausschloß (§ 50 Abs 1 JN), beschränkte sich der vom Beklagten erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" - die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien kam nicht in Betracht - auf die Geltendmachung eines Besetzungsmangels im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG (EvBl 1990/90). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, dann hat das Gericht, wenn (wie hier) keine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (§ 37 Abs 3 ASGG). Das Erstgericht hat durch Bejahung der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes und die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung als Arbeits- und Sozialgericht nach den §§ 10 und 11 ASGG richtet. Dieser Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterlag, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, der hier S 50.000,-- übersteigt, keinen Rekursbeschränkungen (Arb 10.986).Da der Streitwert von 288.154,57 S die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes von vornherein ausschloß (Paragraph 50, Absatz eins, JN), beschränkte sich der vom Beklagten erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" - die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien kam nicht in Betracht - auf die Geltendmachung eines Besetzungsmangels im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG (EvBl 1990/90). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, dann hat das Gericht, wenn (wie hier) keine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (Paragraph 37, Absatz 3, ASGG). Das Erstgericht hat durch Bejahung der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes und die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung als Arbeits- und Sozialgericht nach den Paragraphen 10 und 11 ASGG richtet. Dieser Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG unterlag, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, der hier S 50.000,-- übersteigt, keinen Rekursbeschränkungen (Arb 10.986).
Da eine Entscheidung nach § 37 Abs 3 ASGG unter keinen der in § 521 a ZPO aufgezählten Fälle einzureihen ist (9 ObA 271/89), betrug die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO nur 14 Tage.Da eine Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG unter keinen der in Paragraph 521, a ZPO aufgezählten Fälle einzureihen ist (9 ObA 271/89), betrug die Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO nur 14 Tage.
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 24. Februar 1993 zugestellt. Der am 11. März 1993 zur Post gegebene Rekurs war daher verspätet.
Die Zurückweisung durch das Rekursgericht ist daher im Ergebnis richtig, so daß dem Rekurs nicht Folge zu geben ist.
Die Rekursbeantwortung der Klägerin ist gemäß § 521 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Die Rekursbeantwortung der Klägerin ist gemäß Paragraph 521, a Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.