Rechtssatz RS0085486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085486
Entscheidungsdatum
11.10.2007
Rechtssatz
Durch die Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes und die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit hat das Erstgericht implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung als Arbeitsgericht und Sozialgericht nach den §§ 10 und 11 ASGG richtet.Durch die Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes und die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit hat das Erstgericht implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung als Arbeitsgericht und Sozialgericht nach den Paragraphen 10 und 11 ASGG richtet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 248/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 248/93
- 10 ObS 252/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 252/94
Ähnlich; Beisatz: Durch die Bejahung der Zuständigkeit des LGZ Wien und damit die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes wurde implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung nicht nach dem ASGG, sondern nach der JN richtet. (T1) Veröff: SZ 67/215
- 8 ObA 51/07v
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 51/07v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085486
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00248_9300000_001