Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Schadenersatzklage mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht nach § 301 EO entstandenen Schaden geltend macht, das Arbeitsgericht nicht zuständig ist, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0003991; 9 ObA 183/99y). Die daraus resultierende Unzuständigkeit des Erstgerichtes und die unrichtige Gerichtsbesetzung ist allerdings geheilt (RIS-Justiz RS0085489 zur Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung; zur hier überdies gegebenen sachlichen Unzuständigkeit § 104 Abs 3 JN). Damit ist aber die Gerichtsbesetzung bindend dahin entschieden, dass sie nach dem ASGG vorzunehmen ist (10 ObS 252/94 = SZ 67/125; 9 ObA 248/93). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung wirkt der bindende Ausspruch über die Gerichtsbesetzung ebenso wie die Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 1 ASGG der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren und bestimmt demgemäß die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften (10 ObS 252/94; 6 Ob 587/91; RIS-Justiz RS0085567). Der Umstand, dass inhaltlich keine Arbeits- und Sozialrechtssache im Sinne des § 502 Abs 5 Z 4 ZPO vorliegt und damit ohne Anwendung dieser Vorschrift die Revision jedenfalls unzulässig wäre, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), ist daher unbeachtlich.Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Schadenersatzklage mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht nach Paragraph 301, EO entstandenen Schaden geltend macht, das Arbeitsgericht nicht zuständig ist, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0003991; 9 ObA 183/99y). Die daraus resultierende Unzuständigkeit des Erstgerichtes und die unrichtige Gerichtsbesetzung ist allerdings geheilt (RIS-Justiz RS0085489 zur Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung; zur hier überdies gegebenen sachlichen Unzuständigkeit Paragraph 104, Absatz 3, JN). Damit ist aber die Gerichtsbesetzung bindend dahin entschieden, dass sie nach dem ASGG vorzunehmen ist (10 ObS 252/94 = SZ 67/125; 9 ObA 248/93). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung wirkt der bindende Ausspruch über die Gerichtsbesetzung ebenso wie die Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren und bestimmt demgemäß die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften (10 ObS 252/94; 6 Ob 587/91; RIS-Justiz RS0085567). Der Umstand, dass inhaltlich keine Arbeits- und Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO vorliegt und damit ohne Anwendung dieser Vorschrift die Revision jedenfalls unzulässig wäre, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), ist daher unbeachtlich.
Auf die Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob die Zustellung der Drittschuldnererklärung an die Beklagte wirksam war, kommt es allerdings nicht an:
Bereits in der Berufung wies die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht zwar feststellte, dass Petra G***** Dienstnehmerin der Beklagten war, dass sich aber aus dem Gesamtkontext der erstgerichtlichen Feststellungen zweifelsfrei ergibt, dass das Erstgericht diese - in Wahrheit rechtliche Beurteilung darstellende - Schlussfolgerung nur daraus zog, dass die Beklagte gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Einzelunternehmers war und dass eine Meldung bei der Gebietskrankenkasse dahin erfolgte, wonach die Beklagte Dienstgeberin der Petra G***** sei. Das Erstgericht erachtete ausdrücklich, nicht feststellen zu können, wer einen Dienstvertrag mit Petra G***** abschloss und wer sie zur Gebietskrankenkasse anmeldete. Diese Negativfeststellung geht entgegen der Auffassung des Erstgerichtes zu Lasten der Klägerin, der der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Beklagte Dienstgeberin der Petra G***** war: Die Feststellung, dass die Beklagte gewerberechtliche Geschäftsführerin war, bedingt geradezu zwingend, dass sie nicht auch gleichzeitig Gewerbeinhaberin war: Gemäß § 39 Abs 1 GewO kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes eines Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Die Bestellung der Beklagten zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin machte sie weder zur Gewerbeinhaberin noch - wie es offenbar das Erstgericht meinte - „automatisch" zur Dienstgeberin der Angestellten des Gewerbebetriebes. Der Nachweis, dass tatsächlich die Beklagte einen Dienstvertrag mit Petra ***** schloss, ist der Klägerin somit nicht gelungen.Bereits in der Berufung wies die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht zwar feststellte, dass Petra G***** Dienstnehmerin der Beklagten war, dass sich aber aus dem Gesamtkontext der erstgerichtlichen Feststellungen zweifelsfrei ergibt, dass das Erstgericht diese - in Wahrheit rechtliche Beurteilung darstellende - Schlussfolgerung nur daraus zog, dass die Beklagte gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Einzelunternehmers war und dass eine Meldung bei der Gebietskrankenkasse dahin erfolgte, wonach die Beklagte Dienstgeberin der Petra G***** sei. Das Erstgericht erachtete ausdrücklich, nicht feststellen zu können, wer einen Dienstvertrag mit Petra G***** abschloss und wer sie zur Gebietskrankenkasse anmeldete. Diese Negativfeststellung geht entgegen der Auffassung des Erstgerichtes zu Lasten der Klägerin, der der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Beklagte Dienstgeberin der Petra G***** war: Die Feststellung, dass die Beklagte gewerberechtliche Geschäftsführerin war, bedingt geradezu zwingend, dass sie nicht auch gleichzeitig Gewerbeinhaberin war: Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes eines Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Die Bestellung der Beklagten zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin machte sie weder zur Gewerbeinhaberin noch - wie es offenbar das Erstgericht meinte - „automatisch" zur Dienstgeberin der Angestellten des Gewerbebetriebes. Der Nachweis, dass tatsächlich die Beklagte einen Dienstvertrag mit Petra ***** schloss, ist der Klägerin somit nicht gelungen.
Bereits aus diesem Grund wies das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auch das im Übrigen von der Klägerin nie aufgeschlüsselte restliche Schadenersatzbegehren ab, ohne dass es auf die - in der Berufung der Beklagten auch gar nicht mehr relevierte - Frage der Wirksamkeit der Zustellung der Drittschuldnererklärung an die Beklagte ankäme.
Die Beklagte erstattete in der Revisionsbeantwortung kein konkretes Sachvorbringen, aus dem sich ableiten ließe, dass die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig wäre. Die Revisonsbeantwortung war daher nicht zu honorieren.Die Beklagte erstattete in der Revisionsbeantwortung kein konkretes Sachvorbringen, aus dem sich ableiten ließe, dass die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig wäre. Die Revisonsbeantwortung war daher nicht zu honorieren.