Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision, soweit diese nicht zurückzuweisen sei, nicht Folge zu geben.
Das Revisionsgericht entscheidet gemäß § 509 Abs 1 ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (Fasching, Komm IV 359 Anm 4 zu § 509 ZPO). § 509 Abs 2 ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes (RZ 1977, 37/15). Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen (ebenso 10 Ob S 138/94).Das Revisionsgericht entscheidet gemäß Paragraph 509, Absatz eins, ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (Fasching, Komm römisch vier 359 Anmerkung 4 zu Paragraph 509, ZPO). Paragraph 509, Absatz 2, ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes (RZ 1977, 37/15). Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen (ebenso 10 Ob S 138/94).
Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes entschied den Zuständigkeitsstreit zwischen dem 2., dem 4. und dem 10. Senat des Obersten Gerichtshofes mit Beschluß vom 3. November 1994, Präs. 1063-3/94, dahin, daß die Erledigung der Revision in der vorliegenden Rechtssache in die Zuständigkeit des 10. Senates falle. Der Ansicht des 10. Senates, für seine Zuständigkeit sei entscheidend, ob eine Rechtssache von den Vorinstanzen formell als Sozialrechtssache behandelt wurde, sei insoweit zuzustimmen, als nach langjähriger Praxis jedenfalls alle Rechtssachen, die von den Vorinstanzen formell - nach der Zusammensetzung der Senate (§ 11 ASGG) und nach der Bezeichnung (§ 36 ASGG) - als Sozialrechtssachen behandelt wurden, vom 10. Senat zu entscheiden waren, gleichgültig, ob nach dem Inhalt des Begehrens und den Klagsbehauptungen tatsächlich eine Sozialrechtssache iS des § 65 ASGG vorlag. Eine analoge Praxis habe auch seit jeher für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG im 9. Senat bestanden, weil über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes "in Arbeits- und Sozialrechtssachen" in höherer und letzter Instanz wieder ein gemäß § 11 ASGG besetzter Gerichtshof zu entscheiden habe und den Senaten 1 bis 7 (früher 1 bis 8) keine fachkundigen Laienrichter angehörten. Daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, daß Rechtssachen, die nur nach dem Inhalt des Begehrens und den Klagsbehauptungen Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG seien, nicht in die Zuständigkeit des 10. Senates fielen. Eine solche Einschränkung sei der Geschäftsverteilung nicht zu entnehmen. den sich in Einzelfällen ergebenden Zuteilungsschwierigkeiten stehe als ausschlaggebend gegenüber, daß zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung Fachsachen, hier materielle Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG, vom Fachsenat entschieden werden sollten. Da auch dem 10. Senat fünf Berufsrichter angehörten, könne in Ausnahmefällen auch eine Leistungssache ohne fachkundige Laienrichter entschieden werden. Demnach sei der 10. Senat zur Entscheidung in der vorliegenden Sozialrechtssache zuständig.Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes entschied den Zuständigkeitsstreit zwischen dem 2., dem 4. und dem 10. Senat des Obersten Gerichtshofes mit Beschluß vom 3. November 1994, Präs. 1063-3/94, dahin, daß die Erledigung der Revision in der vorliegenden Rechtssache in die Zuständigkeit des 10. Senates falle. Der Ansicht des 10. Senates, für seine Zuständigkeit sei entscheidend, ob eine Rechtssache von den Vorinstanzen formell als Sozialrechtssache behandelt wurde, sei insoweit zuzustimmen, als nach langjähriger Praxis jedenfalls alle Rechtssachen, die von den Vorinstanzen formell - nach der Zusammensetzung der Senate (Paragraph 11, ASGG) und nach der Bezeichnung (Paragraph 36, ASGG) - als Sozialrechtssachen behandelt wurden, vom 10. Senat zu entscheiden waren, gleichgültig, ob nach dem Inhalt des Begehrens und den Klagsbehauptungen tatsächlich eine Sozialrechtssache iS des Paragraph 65, ASGG vorlag. Eine analoge Praxis habe auch seit jeher für Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG im 9. Senat bestanden, weil über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes "in Arbeits- und Sozialrechtssachen" in höherer und letzter Instanz wieder ein gemäß Paragraph 11, ASGG besetzter Gerichtshof zu entscheiden habe und den Senaten 1 bis 7 (früher 1 bis 8) keine fachkundigen Laienrichter angehörten. Daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, daß Rechtssachen, die nur nach dem Inhalt des Begehrens und den Klagsbehauptungen Sozialrechtssachen iS des Paragraph 65, ASGG seien, nicht in die Zuständigkeit des 10. Senates fielen. Eine solche Einschränkung sei der Geschäftsverteilung nicht zu entnehmen. den sich in Einzelfällen ergebenden Zuteilungsschwierigkeiten stehe als ausschlaggebend gegenüber, daß zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung Fachsachen, hier materielle Sozialrechtssachen iS des Paragraph 65, ASGG, vom Fachsenat entschieden werden sollten. Da auch dem 10. Senat fünf Berufsrichter angehörten, könne in Ausnahmefällen auch eine Leistungssache ohne fachkundige Laienrichter entschieden werden. Demnach sei der 10. Senat zur Entscheidung in der vorliegenden Sozialrechtssache zuständig.
Der auf diese Weise zur Entscheidung über die vorliegende Revision zuständige Senat, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs als Fachsenat für alle nicht dem 8. Senat zugewiesenen Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG und als Senat für ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel in Allgemeinen Sachen laut Verteilungsschlüssel in Zivilsachen berufen ist, hat folgendes erwogen:Der auf diese Weise zur Entscheidung über die vorliegende Revision zuständige Senat, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs als Fachsenat für alle nicht dem 8. Senat zugewiesenen Sozialrechtssachen iS des Paragraph 65, ASGG und als Senat für ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel in Allgemeinen Sachen laut Verteilungsschlüssel in Zivilsachen berufen ist, hat folgendes erwogen:
Die Zulässigkeit der Revision und die Besetzung des Revisionsgerichtes richten sich nach den Regelungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittelverfahren:
Wie oben dargestellt, brachte die Klägerin innerhalb der vierwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides (§ 67 Abs 2 ASGG) die Klage beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht ein; sie begehrte die Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid gewährten Verpflegskostenbeitrag und den tatsächlich aufgewendeten Kosten der stationären Behandlung und stützte diesen Anspruch auf jeden Rechtsgrund, insbesondere auch auf § 1042 ABGB. Auch nach Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies sie mehrfach darauf hin, daß eine Sozialrechtssache vorliege und sie gegen die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ein Leistungsbegehren gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben habe. Tatsächlich handelt es sich bei dem Begehren, soweit es sich auf Kostenersatz für Unfallheilbehandlung stützt (§ 189 ASVG), um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang auf Versicherungsleistungen und damit materiell um eine Sozialrechtssache iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.Wie oben dargestellt, brachte die Klägerin innerhalb der vierwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides (Paragraph 67, Absatz 2, ASGG) die Klage beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht ein; sie begehrte die Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid gewährten Verpflegskostenbeitrag und den tatsächlich aufgewendeten Kosten der stationären Behandlung und stützte diesen Anspruch auf jeden Rechtsgrund, insbesondere auch auf Paragraph 1042, ABGB. Auch nach Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies sie mehrfach darauf hin, daß eine Sozialrechtssache vorliege und sie gegen die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ein Leistungsbegehren gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erhoben habe. Tatsächlich handelt es sich bei dem Begehren, soweit es sich auf Kostenersatz für Unfallheilbehandlung stützt (Paragraph 189, ASVG), um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang auf Versicherungsleistungen und damit materiell um eine Sozialrechtssache iS des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Der negative Kompetenzkonflikt wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 1992, 2 Nd 11/92-13 gelöst. Er stellte sich
wie oben ausgeführt - auf den Standpunkt, daß die Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses - selbst bei dessen Unrichtigkeit
für die Löstung des Kompetenzkonfliktes ausschlaggebend ist (vgl EF-Slg 29.884, 6 Nd 515/77; 4 Nd 503/91; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 239). Stand demnach bindend fest, daß der vorliegende Prozeß vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, dann konnte dieses Gericht nur nach der Zivilprozeßordnung, nicht aber nach den Bestimmungen des ASGG vorgehen, was in erster Linie schon dadurch plausibel wird, daß bei diesem Gericht keine fachkundigen Laienrichter zur Verfügung stehen und damit iS des § 11 ASGG zusammengesetzte Senate nicht gebildet werden können. Durch die Bejahung der Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und damit die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes wurde implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung nicht nach dem ASGG, sondern nach der JN richtet (ähnlich für den Fall der Bejahung der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes: 9 Ob A 248/93). Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, soweit die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren (9 Ob A 1/92 ua). Andererseits wurde ausgesprochen, daß eine Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 1 ASGG dieselben Wirkungen äußert wie ein Beschluß gemäß § 37 Abs 3 ASGG. Der Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wirkt dann der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, er bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften (6 Ob 587/91).für die Löstung des Kompetenzkonfliktes ausschlaggebend ist vergleiche EF-Slg 29.884, 6 Nd 515/77; 4 Nd 503/91; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 239). Stand demnach bindend fest, daß der vorliegende Prozeß vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, dann konnte dieses Gericht nur nach der Zivilprozeßordnung, nicht aber nach den Bestimmungen des ASGG vorgehen, was in erster Linie schon dadurch plausibel wird, daß bei diesem Gericht keine fachkundigen Laienrichter zur Verfügung stehen und damit iS des Paragraph 11, ASGG zusammengesetzte Senate nicht gebildet werden können. Durch die Bejahung der Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und damit die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes wurde implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung nicht nach dem ASGG, sondern nach der JN richtet (ähnlich für den Fall der Bejahung der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes: 9 Ob A 248/93). Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG Paragraph 260, Absatz 4, ZPO sinngemäß anzuwenden, soweit die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten waren (9 Ob A 1/92 ua). Andererseits wurde ausgesprochen, daß eine Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG dieselben Wirkungen äußert wie ein Beschluß gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG. Der Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wirkt dann der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, er bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften (6 Ob 587/91).
Das von der Klägerin gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes eingelegte Rechtsmittel ist aus diesen Erwägungen als ordentliche Revision nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Es ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund auch zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO).Das von der Klägerin gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes eingelegte Rechtsmittel ist aus diesen Erwägungen als ordentliche Revision nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Es ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund auch zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Erstgericht die Normen der Zivilprozeßordnung angewendet habe und das Berufungsgericht daran die unrichtige Rechtsansicht knüpfe, daß die Rechtssache nur nach Bereicherungsrecht und nicht nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen sei. Dem ist zu entgegnen, daß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der Verhandlung gesetzt wird, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Erstgericht die Normen der Zivilprozeßordnung angewendet habe und das Berufungsgericht daran die unrichtige Rechtsansicht knüpfe, daß die Rechtssache nur nach Bereicherungsrecht und nicht nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen sei. Dem ist zu entgegnen, daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der Verhandlung gesetzt wird, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Die Klägerin macht zwar geltend, daß das Erstgericht das ASGG hätte anwenden müssen, unterläßt aber zu behaupten, welche Auswirkungen dies auf eine Sachentscheidung gehabt hätte. Ob die Tatsachenfeststellungen ausreichen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden; auch diesbezüglich liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Weiters liegt die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vor. Sie wird von der Klägerin darin erblickt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht gemeint habe, die Klägerin stütze ihre Ansprüche nur auf das bürgerliche Recht, nicht aber auf das ASVG. Insofern die Klägerin also dem Berufungsgericht vorwirft, ihr Parteivorbringen sei unrichtig wiedergegeben worden, so ist ihr zu erwidern, daß selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteibehauptungen nicht den Tatbestand der Aktenwidrigkeit erfüllen würde.
Das Schwergewicht der Revision liegt auf dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Auch insoweit kann aber der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Der Klägerin ist insoweit beizustimmen, daß sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu erkennen gegeben hat, ihre Ansprüche nur auf das bürgerliche Recht, nicht aber auf das ASVG zu stützen. Durch die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes dahin, daß das allgemeine Zivilgericht zuständig sei, ist noch nichts über den materiellen Klagsanspruch ausgesagt. § 65 Abs 1 ASGG umschreibt den Begriff der Sozialrechtssachen ausschließlich nach inhaltlichen Kriterien, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung beibehält, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt wird (ähnlich Fink JBl 1991, 131). Gemäß § 173 ASVG wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten unter anderem Unfallheilbehandlung gewährt (§§ 189 bis 194 und 197 ASVG). Diese Unfallheilbehandlung umfaßt auch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 172 Abs 2 ASVG; vgl. Teschner/Widlar ASVG 50. ErgLfg 915 Anm 1). Die Aufgaben der Unfallheilbehandlung ergeben sich aus § 189 Abs 1 ASVG; sie bestehen unter anderem auch in der Beseitigung oder Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Teschner/Widlar aaO 42. ErgLfg 1005 Anm 1a). Wird also durch eine Unfallheilbehandlung die Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt oder gebessert, demzufolge auch die Versehrtenrente herabgesetzt oder zur Gänze entzogen, dann tritt nur der dem Gesetz entsprechende Zustand ein, ohne daß von einer "Bereicherung" des betreffenden Unfallversicherungsträgers gesprochen werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es auch gar nicht um die Frage der Bereicherung der Beklagten sondern darum, inwieweit sie der Klägerin die Kosten der Unfallheilbehandlung zu ersetzen hat. Dieser Anspruch ist seinem Wesen nach ein sozialrechtlicher, wurde aber, was an sich nicht schadet, von der Klägerin rechtlich unzutreffend qualifiziert. Es liegt auch nicht der Fall vor, daß neben sozialrechtlichen Ansprüchen (Ansprüchen auf Versicherungsleistungen) andere Ansprüche eingeklagt werden, sondern es wird ein und derselbe Anspruch von der Klägerin rechtlich verschieden qualifiziert. § 1 ASGG spricht zwar davon, daß dieses Gesetz auf Sozialrechtssachen anzuwenden ist, doch geht es vom Regelfall aus, daß Sozialrechtssachen bei den Sozialgerichten geltend gemacht werden. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kann es aber vorkommen, daß materielle Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG verfahrensrechtlich als allgemeine Zivilrechtssachen im Sinne der JN und der ZPO zu behandeln sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes folgt aus der Verhandlung und Entscheidung vor einem allgemeinen Zivilsenat nicht, daß nicht auch die Bestimmungen des ASVG anzuwenden wären. Andernfalls würde in der Entscheidung des Kompetenzkonfliktes mit Zuteilung der Zuständigkeit ein Absprechen über materielle Ansprüche liegen, was nicht der Sinn einer solchen Entscheidung sein kann.Der Klägerin ist insoweit beizustimmen, daß sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu erkennen gegeben hat, ihre Ansprüche nur auf das bürgerliche Recht, nicht aber auf das ASVG zu stützen. Durch die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes dahin, daß das allgemeine Zivilgericht zuständig sei, ist noch nichts über den materiellen Klagsanspruch ausgesagt. Paragraph 65, Absatz eins, ASGG umschreibt den Begriff der Sozialrechtssachen ausschließlich nach inhaltlichen Kriterien, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung beibehält, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt wird (ähnlich Fink JBl 1991, 131). Gemäß Paragraph 173, ASVG wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten unter anderem Unfallheilbehandlung gewährt (Paragraphen 189 bis 194 und 197 ASVG). Diese Unfallheilbehandlung umfaßt auch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 172, Absatz 2, ASVG; vergleiche Teschner/Widlar ASVG 50. ErgLfg 915 Anmerkung 1). Die Aufgaben der Unfallheilbehandlung ergeben sich aus Paragraph 189, Absatz eins, ASVG; sie bestehen unter anderem auch in der Beseitigung oder Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vergleiche Teschner/Widlar aaO 42. ErgLfg 1005 Anmerkung 1a). Wird also durch eine Unfallheilbehandlung die Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt oder gebessert, demzufolge auch die Versehrtenrente herabgesetzt oder zur Gänze entzogen, dann tritt nur der dem Gesetz entsprechende Zustand ein, ohne daß von einer "Bereicherung" des betreffenden Unfallversicherungsträgers gesprochen werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es auch gar nicht um die Frage der Bereicherung der Beklagten sondern darum, inwieweit sie der Klägerin die Kosten der Unfallheilbehandlung zu ersetzen hat. Dieser Anspruch ist seinem Wesen nach ein sozialrechtlicher, wurde aber, was an sich nicht schadet, von der Klägerin rechtlich unzutreffend qualifiziert. Es liegt auch nicht der Fall vor, daß neben sozialrechtlichen Ansprüchen (Ansprüchen auf Versicherungsleistungen) andere Ansprüche eingeklagt werden, sondern es wird ein und derselbe Anspruch von der Klägerin rechtlich verschieden qualifiziert. Paragraph eins, ASGG spricht zwar davon, daß dieses Gesetz auf Sozialrechtssachen anzuwenden ist, doch geht es vom Regelfall aus, daß Sozialrechtssachen bei den Sozialgerichten geltend gemacht werden. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kann es aber vorkommen, daß materielle Sozialrechtssachen iS des Paragraph 65, ASGG verfahrensrechtlich als allgemeine Zivilrechtssachen im Sinne der JN und der ZPO zu behandeln sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes folgt aus der Verhandlung und Entscheidung vor einem allgemeinen Zivilsenat nicht, daß nicht auch die Bestimmungen des ASVG anzuwenden wären. Andernfalls würde in der Entscheidung des Kompetenzkonfliktes mit Zuteilung der Zuständigkeit ein Absprechen über materielle Ansprüche liegen, was nicht der Sinn einer solchen Entscheidung sein kann.
Damit ist aber für den Standpunkt der Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen. Grundsätzlich hat die Klägerin Anspruch auf Unfallheilbehandlung nach § 189 Abs 1 ASVG, die insbesondere ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten umfaßt. Die Durchführung der Unfallheilbehandlung ist in § 193 ASVG geregelt: Der Träger der Unfallversicherung kann demnach die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt. Welche der beiden Wege gewählt wird, liegt im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung auch durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht nicht angefochten werden kann (Teschner/Widlar aaO 55. ErgLfg 1010 Anm 1 zu § 193). Nach § 194 a ASVG kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind. Dazu bestimmt § 21 der Satzung der AUVA, daß Unfallheilbehandlung iS der §§ 189 bis 193 ASVG in einem Unfallkrankenhaus, in einem Rehabilitationszentrum oder in einem anderen Krankenhaus, soweit dieses mit der Anstalt in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, gewährt wird (Abs 1). Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung entspricht, werden an deren Stelle Geldleistungen nach Maßgabe des Abs 3 gewährt (Abs 2). Die Kosten einer Anstaltspflege werden im Ausmaß der für die allgemeine Gebührenklasse geltenden Sätze, die Kosten einer ambulanten Behandlung bis zum Höchstausmaß der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Tarifsätze erstattet (Abs 3, Satz 1). Auf Grund dieser Bestimmungen wurde der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.7.1991 für die Zeit ihrer stationären Behandlungen im Jahr 1988 Verpflegskosten in der allgemeinen Gebührenklasse angewiesen. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe damit nur "Pflegegeld" (gemeint Pflegegebühren), nicht jedoch die Operationskosten ersetzt, ist zu entgegnen, daß nach § 27 Abs 1 KAG mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten sind. Ausnahmen bestehen für die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt - , die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen; diese sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen (§ 27 Abs 2 KAG). Eine weitere Ausnahme besteht für den von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührensätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, einzuhebenden Kostenbeitrag in der Höhe von S 50,-- pro Verpflegstag nach § 27 a Abs 1 KAG. Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden (§ 27 Abs 5 KAG). Demnach hat die Beklagte auf Grund des angefochtenen Bescheides mit Übernahme der Pflegegebühren sämtliche nach Gesetz und Satzung auferlegten Verpflichtungen erfüllt. Es ist zwar richtig, daß der Grundsatz der freien Arztwahl nicht auf inländische Ärzte beschränkt ist, doch hat der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung, weil der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten ist, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre (SSV-NF 6/142 = SZ 65/159; vgl. auch DRdA 1993,404 [Flemmich]). Für eine Notwendigkeit, die kosmetischen Operationen im Ausland durchführen zu lassen, hat die Klägerin keine triftigen Gründe vorgebracht und insbesondere auch den Standpunkt der Beklagten, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht schlüssig widersprochen. Daher erschöpft sich der Anspruch der Klägerin auf Unfallheilbehandlung - wozu auch die nach ihrem Standpunkt damit zusammenhängenden Kosten der Zahnsanierung gehören - in den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse einer inländischen Krankenanstalt.Damit ist aber für den Standpunkt der Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen. Grundsätzlich hat die Klägerin Anspruch auf Unfallheilbehandlung nach Paragraph 189, Absatz eins, ASVG, die insbesondere ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten umfaßt. Die Durchführung der Unfallheilbehandlung ist in Paragraph 193, ASVG geregelt: Der Träger der Unfallversicherung kann demnach die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt. Welche der beiden Wege gewählt wird, liegt im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung auch durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht nicht angefochten werden kann (Teschner/Widlar aaO 55. ErgLfg 1010 Anmerkung 1 zu Paragraph 193,). Nach Paragraph 194, a ASVG kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind. Dazu bestimmt Paragraph 21, der Satzung der AUVA, daß Unfallheilbehandlung iS der Paragraphen 189 bis 193 ASVG in einem Unfallkrankenhaus, in einem Rehabilitationszentrum oder in einem anderen Krankenhaus, soweit dieses mit der Anstalt in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, gewährt wird (Absatz eins,). Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung entspricht, werden an deren Stelle Geldleistungen nach Maßgabe des Absatz 3, gewährt (Absatz 2,). Die Kosten einer Anstaltspflege werden im Ausmaß der für die allgemeine Gebührenklasse geltenden Sätze, die Kosten einer ambulanten Behandlung bis zum Höchstausmaß der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Tarifsätze erstattet (Absatz 3,, Satz 1). Auf Grund dieser Bestimmungen wurde der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.7.1991 für die Zeit ihrer stationären Behandlungen im Jahr 1988 Verpflegskosten in der allgemeinen Gebührenklasse angewiesen. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe damit nur "Pflegegeld" (gemeint Pflegegebühren), nicht jedoch die Operationskosten ersetzt, ist zu entgegnen, daß nach Paragraph 27, Absatz eins, KAG mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten sind. Ausnahmen bestehen für die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt - , die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen; diese sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen (Paragraph 27, Absatz 2, KAG). Eine weitere Ausnahme besteht für den von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührensätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, einzuhebenden Kostenbeitrag in der Höhe von S 50,-- pro Verpflegstag nach Paragraph 27, a Absatz eins, KAG. Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden (Paragraph 27, Absatz 5, KAG). Demnach hat die Beklagte auf Grund des angefochtenen Bescheides mit Übernahme der Pflegegebühren sämtliche nach Gesetz und Satzung auferlegten Verpflichtungen erfüllt. Es ist zwar richtig, daß der Grundsatz der freien Arztwahl nicht auf inländische Ärzte beschränkt ist, doch hat der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung, weil der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten ist, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre (SSV-NF 6/142 = SZ 65/159; vergleiche auch DRdA 1993,404 [Flemmich]). Für eine Notwendigkeit, die kosmetischen Operationen im Ausland durchführen zu lassen, hat die Klägerin keine triftigen Gründe vorgebracht und insbesondere auch den Standpunkt der Beklagten, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht schlüssig widersprochen. Daher erschöpft sich der Anspruch der Klägerin auf Unfallheilbehandlung - wozu auch die nach ihrem Standpunkt damit zusammenhängenden Kosten der Zahnsanierung gehören - in den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse einer inländischen Krankenanstalt.
Daß die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 1042 ABGB oder auf den Titel der Bereicherung stützen kann, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend erörtert.Daß die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Paragraph 1042, ABGB oder auf den Titel der Bereicherung stützen kann, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend erörtert.
Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen (was auch für Sozialrechtssachen gilt: SSV-NF 5/37 mwN). Soweit die Revision eine Kostenrüge enthält, war sie zurückzuweisen, im übrigen war ihr ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG, der im 3. Abschnitt des ASGG - "Sozialrechtssachen" - enthalten ist und der nach seinem Wortlaut Kostenersatzansprüche in einer Rechtsstreitigkeit "zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten" regelt und insoweit im vorliegenden Fall anwendbar erscheint. Umstände, die für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sprechen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Der Versicherte hat hingegen dem Versicherungsträger nur dann Kosten nach Billigkeit zu ersetzen, wenn er solche Kosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht hat (§ 77 Abs 3 ASGG), was hier nicht der Fall ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG, der im 3. Abschnitt des ASGG - "Sozialrechtssachen" - enthalten ist und der nach seinem Wortlaut Kostenersatzansprüche in einer Rechtsstreitigkeit "zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten" regelt und insoweit im vorliegenden Fall anwendbar erscheint. Umstände, die für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sprechen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Der Versicherte hat hingegen dem Versicherungsträger nur dann Kosten nach Billigkeit zu ersetzen, wenn er solche Kosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht hat (Paragraph 77, Absatz 3, ASGG), was hier nicht der Fall ist.