Rechtssatz RS0073059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073059
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Norm
ASVG §131
ASVG §135 Abs1
GSVG §85 Abs2
GSVG §96 Abs2
Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft §28
Rechtssatz
Der Versicherte hat keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung. Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 136/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 136/92
Veröff: SZ 65/159 = EvBl 1994/2 S 25 = SSV-NF 6/142
- 10 ObS 252/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 252/94
Veröff: SZ 67/215
- 10 ObS 2296/96m
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2296/96m
Beisatz: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluss auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. (T1) Veröff: SZ 69/248
- 10 ObS 176/97y
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 176/97y
Beis wie T1
- 8 Ob 20/98v
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 20/98v
- 10 ObS 315/00x
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
Auch; Beis wie T1 nur: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. (T2)
Beisatz: Die Behandlung muss, sofern in Österreich eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit besteht, dem jeweiligen österreichischen Standard entsprechen. (T3)
- 10 ObS 95/01w
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 95/01w
Auch; nur: Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Es ist der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zuzumuten, höhere Kosten einer medizinischen Heilbehandlung, die dadurch anfallen, dass sich der Leistungsberechtigte aus Gründen seiner eigenen Sphäre (zB private Urlaubsreise) oder über dienstlichen Auftrag im Interesse des Dienstgebers im Ausland befindet, zu ersetzen. (T5)
- 10 ObS 182/08z
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 182/08z
Vgl; Beisatz: Dem Versicherten wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ganz allgemein kein Rechtsanspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern bloß auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) zuerkannt. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher" (= vom Gesamtvertrag nicht umfasster und daher nicht als Sachleistung in Betracht zu ziehender) Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen. (T6)
Veröff: SZ 2009/67
- 10 ObS 166/10z
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 166/10z
Auch
- 10 ObS 20/12g
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 20/12g
Auch
- 10 ObS 57/16d
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 57/16d
Auch
- 10 ObS 72/19i
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 ObS 72/19i
Beis wie T1; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073059
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00136_9200000_003