Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner - nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit - gefällten Entscheidung vom 5.11.1996, 10 ObS 2296/96m (= SozSi 1997, 272 = SSV-NF 10/114 - in Druck; zust Flemmich DRdA 1997, 233) mit der Frage der Kostenerstattung für notwendige Krankenbehandlung anläßlich eines Auslandsurlaubs beschäftigt. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erlitt der Kläger während eines auf Haiti verbrachten Urlaubes eine Nierenkolik, die eine Krankenhausbehandlung auf Haiti und sodann in den USA erforderte. In dieser Entscheidung wurde die Auffassung, daß der Versicherungsträger über den inländischen Bereich hinausgehend verpflichtet sei, durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen sicherzustellen, daß Krankenversicherte weltweit, also wo immer sie gerade der Anstaltspflege bedürfen, diese Anstaltspflege als Sachleistung erhalten können, als rechtlich nicht gedeckt bezeichnet. Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen können von der Republik Österreich mit den in Betracht kommenden Auslandsstaaten abgeschlossen werden und sind dann jeweils das Ergebnis sozialpolitischer Verhandlungen; sie setzen einen entsprechenden Vertragswillen und eine Leistungsbereitschaft der ausländischen Staaten voraus und können nicht von der Republik, geschweige denn von einzelnen Versicherungsträgern erzwungen werden. Die Organisation der Sozialversicherung beschränkt sich insoweit auf das Staatsgebiet (Selb in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 777; vgl auch Öhlinger, Krankenversicherungsrechtliche Probleme bei Auslandsberührung, in:Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner - nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit - gefällten Entscheidung vom 5.11.1996, 10 ObS 2296/96m (= SozSi 1997, 272 = SSV-NF 10/114 - in Druck; zust Flemmich DRdA 1997, 233) mit der Frage der Kostenerstattung für notwendige Krankenbehandlung anläßlich eines Auslandsurlaubs beschäftigt. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erlitt der Kläger während eines auf Haiti verbrachten Urlaubes eine Nierenkolik, die eine Krankenhausbehandlung auf Haiti und sodann in den USA erforderte. In dieser Entscheidung wurde die Auffassung, daß der Versicherungsträger über den inländischen Bereich hinausgehend verpflichtet sei, durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen sicherzustellen, daß Krankenversicherte weltweit, also wo immer sie gerade der Anstaltspflege bedürfen, diese Anstaltspflege als Sachleistung erhalten können, als rechtlich nicht gedeckt bezeichnet. Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen können von der Republik Österreich mit den in Betracht kommenden Auslandsstaaten abgeschlossen werden und sind dann jeweils das Ergebnis sozialpolitischer Verhandlungen; sie setzen einen entsprechenden Vertragswillen und eine Leistungsbereitschaft der ausländischen Staaten voraus und können nicht von der Republik, geschweige denn von einzelnen Versicherungsträgern erzwungen werden. Die Organisation der Sozialversicherung beschränkt sich insoweit auf das Staatsgebiet (Selb in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 777; vergleiche auch Öhlinger, Krankenversicherungsrechtliche Probleme bei Auslandsberührung, in:
Tomandl, Auslandsberührungen in der Sozialversicherung, 49 ff). Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl 1991/511 sieht lediglich materielle Regelungen im Bereich der Pensionsversicherung vor (vgl Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 17a USA, 2). Wie der Senat in der genannten Entscheidung weiters ausführte, hat ein inländischer Sozialversicherungsträger im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen; es besteht auch keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen (vgl Öhlinger aaO). Soweit zwischenstaatliche Abkommen nicht bestehen, ist für Dienstnehmer § 130 ASVG von Bedeutung. Hält sich ein Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht3, 38).Tomandl, Auslandsberührungen in der Sozialversicherung, 49 ff). Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl 1991/511 sieht lediglich materielle Regelungen im Bereich der Pensionsversicherung vor vergleiche Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 17a USA, 2). Wie der Senat in der genannten Entscheidung weiters ausführte, hat ein inländischer Sozialversicherungsträger im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen; es besteht auch keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen vergleiche Öhlinger aaO). Soweit zwischenstaatliche Abkommen nicht bestehen, ist für Dienstnehmer Paragraph 130, ASVG von Bedeutung. Hält sich ein Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht3, 38).
Der Oberste Gerichtshof hat in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 65/159 = SSV-NF 6/142 = EvBl 1994/2 ausgeführt, daß es der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation kostengünstiger im Inland erfolgen kann und daß der Krankenversicherungsträger, solange er im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen hat und daß daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland besteht. Dieser Grundsatz muß analog auch gelten, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluß auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann.
Von diesen Rechtsgrundsätzen sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen, sie werden auch in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Demnach sind die Kosten einer im Sinne des § 150 Abs 1 ASVG notwendigen und unaufschiebbaren Anstaltspflege höchstens in dem Ausmaß der Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtung und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären (Abs 2 idF vor dem 2. SRÄG 1966, BGBl 764).Von diesen Rechtsgrundsätzen sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen, sie werden auch in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Demnach sind die Kosten einer im Sinne des Paragraph 150, Absatz eins, ASVG notwendigen und unaufschiebbaren Anstaltspflege höchstens in dem Ausmaß der Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtung und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären (Absatz 2, in der Fassung vor dem 2. SRÄG 1966, Bundesgesetzblatt 764).
Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, es sei für den Versicherten von wesentlichem Nachteil, sich im Ausland in Anstaltspflege zu begeben, da er bei Inanspruchnahme von ambulanter ärztlicher Hilfe eine höhere Kostenerstattung erhalten könne. Er bezieht sich dabei auf § 133 Abs 5 ASVG, wonach dann, wenn sich ein Versicherter oder Angehöriger in Anstaltspflege befindet, für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung besteht, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind. Der Kläger meint, das KAG könne lediglich für österreichische Krankenanstalten gelten, darüber hinaus sei die zitierte Bestimmung auch auf eine Anstaltsbehandlung im Ausland nicht anwendbar. Sie solle eine Doppelversorgung jener Patienten ausschließen, die ohnehin durch Anstaltspflege in einer Anstalt im Sinne des KAG die erforderlichen Leistungen der Krankenbehandlung ohne weitere Kostenbelastung erhalten. Jene Personen, die aber nicht in einer dem KAG unterliegenden Krankenanstalt behandelt werden, müßten weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 ASVG haben. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Leistungen der Krankenversicherung unterscheidet das Gesetz zwischen der Krankenbehandlung (§ 133 ff ASVG) und der Anstaltspflege (§ 144 ff ASVG). Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz (von 80 vH) der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar so hat der Versicherungsträger dem Versicherten die Kosten der Anstaltspflege zu ersetzen, wenn für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil öffentliche Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge nicht zustandekommen oder der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde (§ 150 Abs 1 ASVG). Die Kosten werden nach der hier in Geltung stehenden Rechtslage (Abs 2) höchstens in dem Ausmaß der Kosten ersetzt, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtung und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären. Ein Vergleich der Kosten einer Anstaltspflege und jener Kosten, die angefallen wären, wenn die einzelnen Leistungen, die tatsächlich während der Anstaltspflege erbracht wurden, von niedergelassenen Ärzten durchgeführt worden wären, ist unzulässig, da die Art der Erkrankung der Anspruchsberechtigten eine stationäre Aufnahme in eine Krankenanstalt erforderte. Die vom Kläger geltend gemachten Leistungen wurden - von einer unten darzustellenden Ausnahme abgesehen - von einer Krankenanstalt während des stationären Aufenthaltes der Tochter des Klägers erbracht. Auch dieses in den USA befindliche Krankenhaus ist als Krankenanstalt anzusehen; die an der Patientin erbrachten Leistungen dienten sowohl der Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes als auch der Besserung und Heilung ihrer Krankheit (§ 1 Abs 1 KAG). Die gegenständlichen Leistungen entsprechen daher den in § 133 Abs 5 ASVG genannten, weshalb für die Zeit der Anstaltspflege kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung besteht. Bei einer entsprechenden Unterbringung in einer österreichischen Krankenanstalt hätte die Beklagte lediglich den täglichen Pflegegebührenersatz (in an sich nicht bekämpfter Höhe) leisten müssen. Der Kläger begehrt in Wahrheit fiktive Kosten einer Krankenbehandlung durch niedergelassene Wahlärzte, während tatsächlich Anstaltspflege geleistet wurde. Darin kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch keine gleichheits- bzw verfassungswidrige Regelung erblickt werden.Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, es sei für den Versicherten von wesentlichem Nachteil, sich im Ausland in Anstaltspflege zu begeben, da er bei Inanspruchnahme von ambulanter ärztlicher Hilfe eine höhere Kostenerstattung erhalten könne. Er bezieht sich dabei auf Paragraph 133, Absatz 5, ASVG, wonach dann, wenn sich ein Versicherter oder Angehöriger in Anstaltspflege befindet, für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung besteht, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind. Der Kläger meint, das KAG könne lediglich für österreichische Krankenanstalten gelten, darüber hinaus sei die zitierte Bestimmung auch auf eine Anstaltsbehandlung im Ausland nicht anwendbar. Sie solle eine Doppelversorgung jener Patienten ausschließen, die ohnehin durch Anstaltspflege in einer Anstalt im Sinne des KAG die erforderlichen Leistungen der Krankenbehandlung ohne weitere Kostenbelastung erhalten. Jene Personen, die aber nicht in einer dem KAG unterliegenden Krankenanstalt behandelt werden, müßten weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, ASVG haben. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Leistungen der Krankenversicherung unterscheidet das Gesetz zwischen der Krankenbehandlung (Paragraph 133, ff ASVG) und der Anstaltspflege (Paragraph 144, ff ASVG). Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz (von 80 vH) der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar so hat der Versicherungsträger dem Versicherten die Kosten der Anstaltspflege zu ersetzen, wenn für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil öffentliche Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge nicht zustandekommen oder der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde (Paragraph 150, Absatz eins, ASVG). Die Kosten werden nach der hier in Geltung stehenden Rechtslage (Absatz 2,) höchstens in dem Ausmaß der Kosten ersetzt, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtung und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären. Ein Vergleich der Kosten einer Anstaltspflege und jener Kosten, die angefallen wären, wenn die einzelnen Leistungen, die tatsächlich während der Anstaltspflege erbracht wurden, von niedergelassenen Ärzten durchgeführt worden wären, ist unzulässig, da die Art der Erkrankung der Anspruchsberechtigten eine stationäre Aufnahme in eine Krankenanstalt erforderte. Die vom Kläger geltend gemachten Leistungen wurden - von einer unten darzustellenden Ausnahme abgesehen - von einer Krankenanstalt während des stationären Aufenthaltes der Tochter des Klägers erbracht. Auch dieses in den USA befindliche Krankenhaus ist als Krankenanstalt anzusehen; die an der Patientin erbrachten Leistungen dienten sowohl der Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes als auch der Besserung und Heilung ihrer Krankheit (Paragraph eins, Absatz eins, KAG). Die gegenständlichen Leistungen entsprechen daher den in Paragraph 133, Absatz 5, ASVG genannten, weshalb für die Zeit der Anstaltspflege kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung besteht. Bei einer entsprechenden Unterbringung in einer österreichischen Krankenanstalt hätte die Beklagte lediglich den täglichen Pflegegebührenersatz (in an sich nicht bekämpfter Höhe) leisten müssen. Der Kläger begehrt in Wahrheit fiktive Kosten einer Krankenbehandlung durch niedergelassene Wahlärzte, während tatsächlich Anstaltspflege geleistet wurde. Darin kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch keine gleichheits- bzw verfassungswidrige Regelung erblickt werden.
Die bisherigen Ausführungen gelten allerdings nur für die Krankenbehandlung der Tochter des Klägers im Rahmen der Anstaltspflege. Bereits in der Klage wurde aber vorgebracht, daß die Erkrankte zunächst durch einen praktischen Arzt untersucht wurde, der aufgrund der Untersuchung und nach einem Bluttest (Leukozytenzahl) die stationäre Einweisung in das nächstliegende Krankenhaus verfügte. Für die Kosten dieses in Anspruch genommenen praktischen Arztes (samt Laborkosten) wurden laut Klagsbehauptungen $ 583,65 aufgewendet. Da diese Untersuchung und Behandlung durch einen praktischen Arzt offenbar nicht im Rahmen der Anstaltspflege erbracht wurde, können die hiefür aufgewendeten Kosten auch nicht durch den Pflegegebührensatz abgegolten sein. Es handelt sich hiebei um die Kosten für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes, der sodann die Einweisung in das Krankenhaus verfügte. Hiefür gebührt dem Kläger Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG. Daß die Untersuchung und Befundung der Tochter durch den praktischen Arzt nicht einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung gedient habe (§ 133 Abs 2 ASVG), ist angesichts des Leidens und der Umstände seines Auftretens nicht zu bezweifeln. Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, daß er bei Auftreten der Krankheitssymptome seiner Tochter nicht sogleich ein Krankenhaus aufsuchte, sondern vorher einen praktischen Arzt konsultierte. Die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten wurden aber nicht mit dem angefochtenen Bescheid abgegolten, weshalb dem Kläger ein weiterer, ziffernmäßig nicht bestimmbarer und noch aufklärungsbedürftiger Kostenerstattungsanspruch zusteht.Die bisherigen Ausführungen gelten allerdings nur für die Krankenbehandlung der Tochter des Klägers im Rahmen der Anstaltspflege. Bereits in der Klage wurde aber vorgebracht, daß die Erkrankte zunächst durch einen praktischen Arzt untersucht wurde, der aufgrund der Untersuchung und nach einem Bluttest (Leukozytenzahl) die stationäre Einweisung in das nächstliegende Krankenhaus verfügte. Für die Kosten dieses in Anspruch genommenen praktischen Arztes (samt Laborkosten) wurden laut Klagsbehauptungen $ 583,65 aufgewendet. Da diese Untersuchung und Behandlung durch einen praktischen Arzt offenbar nicht im Rahmen der Anstaltspflege erbracht wurde, können die hiefür aufgewendeten Kosten auch nicht durch den Pflegegebührensatz abgegolten sein. Es handelt sich hiebei um die Kosten für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes, der sodann die Einweisung in das Krankenhaus verfügte. Hiefür gebührt dem Kläger Kostenerstattung nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG. Daß die Untersuchung und Befundung der Tochter durch den praktischen Arzt nicht einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung gedient habe (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG), ist angesichts des Leidens und der Umstände seines Auftretens nicht zu bezweifeln. Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, daß er bei Auftreten der Krankheitssymptome seiner Tochter nicht sogleich ein Krankenhaus aufsuchte, sondern vorher einen praktischen Arzt konsultierte. Die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten wurden aber nicht mit dem angefochtenen Bescheid abgegolten, weshalb dem Kläger ein weiterer, ziffernmäßig nicht bestimmbarer und noch aufklärungsbedürftiger Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Insoweit waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.