Rechtssatz RS0109269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109269
Geschäftszahl
10ObS176/97y
Entscheidungsdatum
02.12.1997
Rechtssatz
Für Kosten für die Inanspruchnahme eines ausländischen Wahlarztes gebührt dem Versicherten Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG, sofern die Untersuchung und Behandlung durch den ausländischen Arzt nicht im Rahmen einer Anstaltspflege erbracht wird.Für Kosten für die Inanspruchnahme eines ausländischen Wahlarztes gebührt dem Versicherten Kostenerstattung nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG, sofern die Untersuchung und Behandlung durch den ausländischen Arzt nicht im Rahmen einer Anstaltspflege erbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109269
Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_010OBS00176_97Y0000_002