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Entscheidung 10 ObS 2296/96m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2296/96m

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11, a Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl Heinz P*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr.Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1053 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenersatz (S 164.350,37), infolge Antrages der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgerichtes vom 5.November 1996, GZ 10 ObS 2296/96m, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Urteilsberichtigung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem genannten Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde der Revision des Klägers nicht Folge gegeben und weiters ausgesprochen, daß er die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe, die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei jedoch zurückgewiesen werde, weil sie erst am 21.1.1996 und damit nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Revision zur Post gegeben worden sei.

Die beklagte Partei beantragt unter Vorlage eines Postaufgabescheines vom 19.1.1996 die Berichtigung des Urteiles dahin, daß der Ausspruch über die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung zu entfallen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist unzulässig, weil die in allen drei Instanzen zur Gänze siegreiche beklagte Partei durch die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung nicht beschwert ist, mit Rücksicht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG und mangels Kostenverzeichnung nicht einmal im Kostenpunkt. Die gewünschte Berichtigung hätte demnach nur theoretisch-abstrakte Bedeutung. Auch die Kenntnisnahme der Revisionsbeantwortung als rechtzeitig hätte in der Sache selbst nicht zu einer anderen Entscheidung führen können. Der Hinwies auf die E JBl 1989, 402 geht fehl, weil dort infolge eines Berichtigungsantrages die Zurückweisung einer nach der Aktenlage verspäteten, jedoch materiell rechtzeitigen Revision aufgehoben wurde: Damit konnte der Oberste Gerichtshof anstelle der verfehlten Formalentscheidung über die Revision eine Sachentscheidung treffen. Diese Sachentscheidung wurde aber hier bereits gefällt.

Mangels jeder Beschwer war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E45268 10CT2966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS02296.96M.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19970306_OGH0002_010OBS02296_96M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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