Rechtssatz RS0106769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106769
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der Krankenversicherungsträger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragswege. Ist der Krankenversicherungsträger nicht in der Lage, Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen, so tritt an deren Stelle die Erbringung von Geldleistungen (Kostenerstattung). Geht man von den damit verknüpften Rechtsfolgen aus, nimmt eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung aber grundsätzlich ebensowenig den Sachleistungscharakter wie eine Kostenbeteiligung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2296/96m
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2296/96m
Veröff: SZ 69/248
- 10 ObS 361/99g
Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 361/99g
nur: Geht man von den damit verknüpften Rechtsfolgen aus, nimmt eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung aber grundsätzlich ebensowenig den Sachleistungscharakter wie eine Kostenbeteiligung. (T1) Beisatz: Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung. (T2); Veröff: SZ 73/111
- 1 Ob 195/10y
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 195/10y
Vgl auch; nur: Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der Krankenversicherungsträger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragswege. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106769
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02296_96M0000_001