Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Kostenerstattung für notwendige Krankenbehandlung anläßlich eines Auslandsurlaubs nicht vorliegt (§ 46 Abs 1 ASGG). Die Entscheidung SZ 65/159 = SSV-NF 6/142 = EvBl 1994/2 betraf den Fall eines Versicherten, der sich zwecks Vornahme einer Operation ins Ausland begab, während der Kläger im vorliegenden Fall im Ausland anläßlich einer Urlaubsreise erkrankte und dort behandelt wurde. Die Entscheidung SSV-NF 8/115 betraf hingegen im Ausland durchgeführte kosmetische Operationen einer im Inland wohnenden Versicherten.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Kostenerstattung für notwendige Krankenbehandlung anläßlich eines Auslandsurlaubs nicht vorliegt (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Die Entscheidung SZ 65/159 = SSV-NF 6/142 = EvBl 1994/2 betraf den Fall eines Versicherten, der sich zwecks Vornahme einer Operation ins Ausland begab, während der Kläger im vorliegenden Fall im Ausland anläßlich einer Urlaubsreise erkrankte und dort behandelt wurde. Die Entscheidung SSV-NF 8/115 betraf hingegen im Ausland durchgeführte kosmetische Operationen einer im Inland wohnenden Versicherten.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Kläger vermißt Feststellungen zur Frage der Ortsüblichkeit der Höhe der aufgewendeten Kosten im Ausland und macht damit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber wie weiter unten darzulegen sein wird, nicht vorliegen.
In seiner Rechtsrüge steht der Kläger weiterhin auf dem Standpunkt, die Beklagte wäre bei gänzlich fehlender Sachleistungsvorsorge nicht berechtigt, sich auf willkürliche Verpflegskostensätze und Vergütungssätze zu beschränken; sie sei vielmehr verpflichtet, den tatsächlichen Behandlungsaufwand des Klägers im vollen Umfange zu ersetzen. Die Beklagte hätte mit Haiti und mit den USA Leistungsabkommen schließen oder aber den Kläger warnen müssen, daß solche Abkommen nicht bestehen.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die Krankenversicherung nach § 78 Abs 1 Z 2 GSVG unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit trifft. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der Krankenversicherungsträger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragswege. Ist der Krankenversicherungsträger nicht in der Lage, Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen, so tritt an deren Stelle die Erbringung von Geldleistungen (Kostenerstattung). Geht man von den damit verknüpften Rechtsfolgen aus, nimmt eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung aber grundsätzlich ebensowenig den Sachleistungscharakter wie eine Kostenbeteiligung (Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 187 f mwN). Die Auffassung, daß der Versicherungsträger über den inländischen Bereich hinausgehend verpflichtet sei, durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen sicherzustellen, daß Krankenversicherte weltweit, also wo immer sie gerade der Anstaltspflege bedürfen, diese Anstaltspflege als Sachleistung erhalten können, erscheint rechtlich nicht gedeckt und schon vom Ansatz her verfehlt. Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen werden nämlich nicht von Versicherungsträgern, sondern vom Bund mit den in Betracht kommenden Auslandsstaaten abgeschlossen und sind jeweils das Ergebnis sozialpolitischer Verhandlungen und Entscheidungen. Sie setzen auch einen entsprechenden Vertragswillen und eine Leistungsbereitschaft der ausländischen Staaten voraus und können nicht von der Republik, geschweige denn von einzelnen Versicherungsträgern erzwungen werden. Die Organisation der Sozialversicherung beschränkt sich insoweit auf das Staatsgebiet (Selb in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 777). Der Mangel eines sich auf die Krankenversicherung nach dem GSVG erstreckenden Sozialversicherungsabkommens mit Haiti bzw den USA kann daher keinesfalls auf ein der Beklagten vorwerfbares Verhalten zurückgeführt werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß es zwar ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit gibt (BGBl 1991/511 mit Wirksamkeitsbeginn 1.11.1991), doch sieht dieses Abkommen lediglich materielle Regelungen im Bereich der Pensionsversicherung vor (vgl Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 17a USA, 2).Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit trifft. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der Krankenversicherungsträger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragswege. Ist der Krankenversicherungsträger nicht in der Lage, Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen, so tritt an deren Stelle die Erbringung von Geldleistungen (Kostenerstattung). Geht man von den damit verknüpften Rechtsfolgen aus, nimmt eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung aber grundsätzlich ebensowenig den Sachleistungscharakter wie eine Kostenbeteiligung (Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 187 f mwN). Die Auffassung, daß der Versicherungsträger über den inländischen Bereich hinausgehend verpflichtet sei, durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen sicherzustellen, daß Krankenversicherte weltweit, also wo immer sie gerade der Anstaltspflege bedürfen, diese Anstaltspflege als Sachleistung erhalten können, erscheint rechtlich nicht gedeckt und schon vom Ansatz her verfehlt. Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen werden nämlich nicht von Versicherungsträgern, sondern vom Bund mit den in Betracht kommenden Auslandsstaaten abgeschlossen und sind jeweils das Ergebnis sozialpolitischer Verhandlungen und Entscheidungen. Sie setzen auch einen entsprechenden Vertragswillen und eine Leistungsbereitschaft der ausländischen Staaten voraus und können nicht von der Republik, geschweige denn von einzelnen Versicherungsträgern erzwungen werden. Die Organisation der Sozialversicherung beschränkt sich insoweit auf das Staatsgebiet (Selb in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 777). Der Mangel eines sich auf die Krankenversicherung nach dem GSVG erstreckenden Sozialversicherungsabkommens mit Haiti bzw den USA kann daher keinesfalls auf ein der Beklagten vorwerfbares Verhalten zurückgeführt werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß es zwar ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit gibt (BGBl 1991/511 mit Wirksamkeitsbeginn 1.11.1991), doch sieht dieses Abkommen lediglich materielle Regelungen im Bereich der Pensionsversicherung vor vergleiche Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 17a USA, 2).
Der Kläger kann sich auch zur Begründung seines Kostenerstattungsbegehrens nicht darauf berufen, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn auf das Fehlen solcher zwischenstaatlicher Abkommen hinzuweisen. Abgesehen davon, daß ein Krankenversicherungsträger im Regelfall von derartigen Auslandsaufenthalten gar keine Kenntnis hat, können auch wie im vorliegenden Fall im Ausland akute Erkrankungen auftreten, an deren Behandlungsbedarf dann das Wissen eines Versicherten, daß keine Sachleistungen auf Rechnung des Versicherungsträgers im Ausland erbracht werden können, nichts ändern würde. Dazu kommt, daß der Kläger gar nicht behauptet hat, vor Antritt seiner Urlaubsreise bei der Beklagten nachgefragt und etwa die Ausstellung eines Auslandskrankenscheines begehrt zu haben.
Ein inländischer Sozialversicherungsträger hat aber im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen (vgl Öhlinger, Krankenversicherungsrechtliche Probleme bei Auslandsberührung, in:Ein inländischer Sozialversicherungsträger hat aber im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen vergleiche Öhlinger, Krankenversicherungsrechtliche Probleme bei Auslandsberührung, in:
Tomandl [Herausgeber], Auslandsberührungen in der Sozialversicherung, 49 ff). Soweit zwischenstaatliche Abkommen nicht bestehen, ist für Dienstnehmer § 130 ASVG von Bedeutung: Hält sich ein Pflichtversicherter in dienstlichem Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht3, 38). Der Kläger kann also seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, daß die Beklagte keine Verträge mit Ärzten und Krankenanstalten in Haiti oder in den USA geschlossen hat.Tomandl [Herausgeber], Auslandsberührungen in der Sozialversicherung, 49 ff). Soweit zwischenstaatliche Abkommen nicht bestehen, ist für Dienstnehmer Paragraph 130, ASVG von Bedeutung: Hält sich ein Pflichtversicherter in dienstlichem Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht3, 38). Der Kläger kann also seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, daß die Beklagte keine Verträge mit Ärzten und Krankenanstalten in Haiti oder in den USA geschlossen hat.
Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits eingangs zitierten Entscheidung SZ 65/159 (= SSV-NF 6/142 = EvBl 1994/2) ausgeführt, daß es der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation kostengünstiger im Inland erfolgen kann und daß der Krankenversicherungsträger, solange er im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen hat und daß daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland besteht. Dieser Grundsatz muß analog auch gelten, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluß auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Bloß weil am Ort der Erkrankung keine Krankenanstalt zur Erbringung von Sachleistungen zur Verfügung stand und daher der Kläger auch dort keine Wahlfreiheit im Sinne des § 85 Abs 2 lit b GSVG hatte, liegen keineswegs die Voraussetzungen für eine Vergütung, die über die Kostenersätze im Sinne der zitierten Bestimmung hinausgeht, vor. Dazu bestimmte auch § 28 der damals in Kraft stehenden Satzung der Beklagten wörtlich: "Im Falle der Inanspruchnahme einer Leistung im Ausland ist, sofern die Leistungserbringung nicht im Rahmen zwischenstaatlicher Verträge erfolgt, die Vergütung der Kosten im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs 2 bzw § 96 Abs 2 GSVG bis zur Höhe jenes Betrages zu erbringen, welchen die Anstalt bei Entstehung des Anspruches im Inland aufzuwenden gehabt hätte. Hiebei ist jeweils jener Tarif in Anwendung zu bringen, der für die vom Wohnsitz (in Ermangelung eines solchen von der Betriebsstätte) des Versicherten aus gesehen nächst gelegene geeignete Behandlungsstelle (zB Krankenanstalt) maßgebend ist....."Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits eingangs zitierten Entscheidung SZ 65/159 (= SSV-NF 6/142 = EvBl 1994/2) ausgeführt, daß es der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation kostengünstiger im Inland erfolgen kann und daß der Krankenversicherungsträger, solange er im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen hat und daß daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland besteht. Dieser Grundsatz muß analog auch gelten, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluß auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Bloß weil am Ort der Erkrankung keine Krankenanstalt zur Erbringung von Sachleistungen zur Verfügung stand und daher der Kläger auch dort keine Wahlfreiheit im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG hatte, liegen keineswegs die Voraussetzungen für eine Vergütung, die über die Kostenersätze im Sinne der zitierten Bestimmung hinausgeht, vor. Dazu bestimmte auch Paragraph 28, der damals in Kraft stehenden Satzung der Beklagten wörtlich: "Im Falle der Inanspruchnahme einer Leistung im Ausland ist, sofern die Leistungserbringung nicht im Rahmen zwischenstaatlicher Verträge erfolgt, die Vergütung der Kosten im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, bzw Paragraph 96, Absatz 2, GSVG bis zur Höhe jenes Betrages zu erbringen, welchen die Anstalt bei Entstehung des Anspruches im Inland aufzuwenden gehabt hätte. Hiebei ist jeweils jener Tarif in Anwendung zu bringen, der für die vom Wohnsitz (in Ermangelung eines solchen von der Betriebsstätte) des Versicherten aus gesehen nächst gelegene geeignete Behandlungsstelle (zB Krankenanstalt) maßgebend ist....."
In diesem Zusammenhang ist von Interesse, daß auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung die Erbringung von Sachleistungen an einen Versicherten während seines Auslandsaufenthaltes nicht möglich ist, weshalb sein Sachleistungsanspruch auf Krankenbehandlung während eines solchen Aufenthaltes ruht und sich ein Versicherter, soweit keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, gegen das Risiko einer Erkrankung im Ausland privat versichern muß (Urteil des BSG vom 6.3.1996-RV 11/95, NZS 1996, Heft 4 VII). Ist während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als der Versicherte sich hiefür wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern kann und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthaltes festgestellt hat. Die Kosten dürfen in einem solchen Fall nur bis der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr übernommen werden (§ 18 Abs 3 SGB V; vgl dazu Hauck, SGB V, K § 18, 1 ff; Peters im Kasseler Komm SozVR § 18 SGB V Rz 1 ff). Auch für den österreichischen Rechtsbereich müssen Versicherte auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich gegen das Risiko einer Erkrankung im Ausland privat zu versichern, sofern nicht Krankenbehandlungsanspruch aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen gesichert ist.In diesem Zusammenhang ist von Interesse, daß auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung die Erbringung von Sachleistungen an einen Versicherten während seines Auslandsaufenthaltes nicht möglich ist, weshalb sein Sachleistungsanspruch auf Krankenbehandlung während eines solchen Aufenthaltes ruht und sich ein Versicherter, soweit keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, gegen das Risiko einer Erkrankung im Ausland privat versichern muß (Urteil des BSG vom 6.3.1996-RV 11/95, NZS 1996, Heft 4 römisch sieben). Ist während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als der Versicherte sich hiefür wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern kann und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthaltes festgestellt hat. Die Kosten dürfen in einem solchen Fall nur bis der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr übernommen werden (Paragraph 18, Absatz 3, SGB römisch fünf; vergleiche dazu Hauck, SGB römisch fünf, K Paragraph 18, eins, ff; Peters im Kasseler Komm SozVR Paragraph 18, SGB römisch fünf Rz 1 ff). Auch für den österreichischen Rechtsbereich müssen Versicherte auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich gegen das Risiko einer Erkrankung im Ausland privat zu versichern, sofern nicht Krankenbehandlungsanspruch aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen gesichert ist.
Aus diesen Erwägungen hat der Kläger keinen über die von der beklagten Partei zuerkannten Beträge hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Daß die Kostenerstattung unter Umständen hinter den Marktpreisen zurückbleibt, liegt im Wesen der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung begründet (vgl etwa auch § 131 Abs 1 ASVG, wonach der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nur in der Höhe [von 80 vH] des Betrages erfolgt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre). Gegen die rechnerische Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid ermittelten Vergütungssätze bestehen keine Bedenken.Aus diesen Erwägungen hat der Kläger keinen über die von der beklagten Partei zuerkannten Beträge hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Daß die Kostenerstattung unter Umständen hinter den Marktpreisen zurückbleibt, liegt im Wesen der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung begründet vergleiche etwa auch Paragraph 131, Absatz eins, ASVG, wonach der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nur in der Höhe [von 80 vH] des Betrages erfolgt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre). Gegen die rechnerische Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid ermittelten Vergütungssätze bestehen keine Bedenken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.