Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage unrichtig beurteilt hat, und auch berechtigt.
Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts seien die Regelungen des § 85 Abs 2 lit c und Abs 4 GSVG sowie Anlage 1 der Satzung 2003 der Beklagten auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Die Höchstgrenze der Kostenerstattung laut Anlage 1 der Satzung 2003 von 60 % der nachgewiesenen Kosten pro Behandlung bzw Untersuchung, höchstens jedoch in der Höhe von 275 EUR, sei unter dem Blickwinkel der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zu sehen, für als zweckmäßig und notwendig anerkannte Untersuchungen und Behandlungen auch eine angemessene Leistung zu erbringen.Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts seien die Regelungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera c und Absatz 4, GSVG sowie Anlage 1 der Satzung 2003 der Beklagten auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Die Höchstgrenze der Kostenerstattung laut Anlage 1 der Satzung 2003 von 60 % der nachgewiesenen Kosten pro Behandlung bzw Untersuchung, höchstens jedoch in der Höhe von 275 EUR, sei unter dem Blickwinkel der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zu sehen, für als zweckmäßig und notwendig anerkannte Untersuchungen und Behandlungen auch eine angemessene Leistung zu erbringen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
1.1 Nach § 78 Abs 1 Z 2 GSVG trifft die Krankenversicherung unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Aus dem Versicherungsfall der Krankheit wird als Hauptleistung Krankenbehandlung, das ist ärztliche Hilfe, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen (§§ 91 bis 93) gewährt (§ 90 Abs 1 lit a GSVG). Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 90 Abs 2 erster Satz GSVG). Ärztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt (§ 91 Abs 1 erster Satz GSVG).1.1 Nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG trifft die Krankenversicherung unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Aus dem Versicherungsfall der Krankheit wird als Hauptleistung Krankenbehandlung, das ist ärztliche Hilfe, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Paragraphen 91 bis 93) gewährt (Paragraph 90, Absatz eins, Litera a, GSVG). Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Paragraph 90, Absatz 2, erster Satz GSVG). Ärztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt (Paragraph 91, Absatz eins, erster Satz GSVG).
1.2 Die Leistungen der Krankenbehandlung - ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe - werden dem Versicherten entweder als Sachleistungen oder in Form der Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge kommt der Krankenversicherungsträger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragsweg. Dadurch verschafft der Krankenversicherungsträger dem Versicherten die Krankenbehandlung über eigene Einrichtungen oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Ist der Krankenversicherungsträger nicht in der Lage, Sachleistungen zur Verfügung zu stellen, so tritt an deren Stelle die Erbringung von Geldleistungen (Kostenerstattung). Bei der Kostenerstattung hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; Die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten.
1.3 Die nach ASVG Versicherten erhalten die Krankenbehandlung grundsätzlich als Sachleistung. Der Versicherte ist aber nicht verpflichtet, von Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen oder von eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger Gebrauch zu machen. So räumt § 131 Abs 1 ASVG dem Versicherten die Möglichkeit ein, ärztliche Hilfe auch bei Ärzten und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die in keinem Vertragsverhältnis zum leistungspflichtigen Krankenversicherungsträger stehen. In diesem Fall ist der Kostenerstattungsanspruch mit 80 % jener Aufwendungen begrenzt, die dem Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners erwachsen wären. Fälle des Fehlens vertraglicher Regelungen werden in den §§ 131a und 131b ASVG geregelt. § 131a ASVG betrifft dabei den Fall, dass ehemals eine vertragliche Regelung bestanden hat, diese aber (aus welchen Gründen immer) weggefallen ist, sodass zur Zeit der Leistungserbringung ein „vertragsloser Zustand" besteht. Nimmt der Versicherte außerhalb einer eigenen Einrichtung des Versicherungsträgers eine Leistung in Anspruch, so ist ihm der Versicherungsträger zur Kostenerstattung in der Höhe jenes Betrags verpflichtet, der vor Eintritt des vertragslosen Zustands bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen (§ 131a ASVG). In Fällen, in denen „andere" Vertragspartner - gemeint sind offenbar die in § 135 Abs 1 zweiter Satz ASVG genannten Berufsgruppen - infolge des Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung stehen, ist nach § 131b ASVG die Regelung des § 131a ASVG anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die - unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten - festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat.1.3 Die nach ASVG Versicherten erhalten die Krankenbehandlung grundsätzlich als Sachleistung. Der Versicherte ist aber nicht verpflichtet, von Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen oder von eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger Gebrauch zu machen. So räumt Paragraph 131, Absatz eins, ASVG dem Versicherten die Möglichkeit ein, ärztliche Hilfe auch bei Ärzten und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die in keinem Vertragsverhältnis zum leistungspflichtigen Krankenversicherungsträger stehen. In diesem Fall ist der Kostenerstattungsanspruch mit 80 % jener Aufwendungen begrenzt, die dem Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners erwachsen wären. Fälle des Fehlens vertraglicher Regelungen werden in den Paragraphen 131 a und 131 b ASVG geregelt. Paragraph 131 a, ASVG betrifft dabei den Fall, dass ehemals eine vertragliche Regelung bestanden hat, diese aber (aus welchen Gründen immer) weggefallen ist, sodass zur Zeit der Leistungserbringung ein „vertragsloser Zustand" besteht. Nimmt der Versicherte außerhalb einer eigenen Einrichtung des Versicherungsträgers eine Leistung in Anspruch, so ist ihm der Versicherungsträger zur Kostenerstattung in der Höhe jenes Betrags verpflichtet, der vor Eintritt des vertragslosen Zustands bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen (Paragraph 131 a, ASVG). In Fällen, in denen „andere" Vertragspartner - gemeint sind offenbar die in Paragraph 135, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten Berufsgruppen - infolge des Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung stehen, ist nach Paragraph 131 b, ASVG die Regelung des Paragraph 131 a, ASVG anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die - unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten - festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat.
1.4 Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. 12. 2000, V 70, 71/96 (= ZAS 2001/7, 57 ff [Kletter]) in diesem Zusammenhang dargelegt hat, besteht keine Pflicht des Krankenversicherungsträgers, alle erdenklichen und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen des Versicherten zu erbringen. Dem entspricht es, dass dem Versicherten auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 10 ObS 136/92 = SSV-NF 6/142) ganz allgemein kein Rechtsanspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern bloß auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) zuerkannt wird. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher" (= vom Gesamtvertrag nicht umfasster und daher nicht als Sachleistung in Betracht zu ziehender) Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen. Eine solche Pflicht ließe das - das sozialversicherungsrechtliche Leistungssystem beherrschende - Sachleistungsprinzip nämlich von vornherein als überflüssig erscheinen und leer laufen. Auch der Umstand, dass eine „außervertragliche" Behandlung, der sich der Versicherte unterzogen hat, medizinisch notwendig und zweckmäßig, allenfalls auch mit niedrigeren Kosten als die sonst üblichen Behandlungsmethoden verbunden war, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die medizinische Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung stets Leistungsvoraussetzung für den Krankenversicherungsträger ist und daher - bei Fehlen einer den Träger treffenden Pflicht, die in Rede stehende Leistung als Sachleistung zu erbringen - über das Ausmaß der zu erbringenden Geldleistung nichts auszusagen vermag. Der Verfassungsgerichtshof gelangte daher in diesem Erkenntnis vom 1. 12. 2000, V 70, 71/96, zu dem Ergebnis, dass aus dem Blickwinkel des Sachlichkeitsgebots § 60a B-KUVG (entspricht inhaltlich § 131b ASVG) betreffend satzungsmäßige Kostenzuschüsse bei Fehlen einer Vertragsregelung mit einer Berufsgruppe analog auf den Fall angewendet werden kann, dass eine neuartige ärztliche Leistung vertraglich noch nicht erfasst ist (in diesem Sinne auch 10 Ob 72/05v = SSV-NF 19/54). Der Versicherungsträger hat daher auch für diese Leistungen unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit einen Kostenersatz in Form von Kostenzuschüssen in seiner Satzung vorzusehen.1.4 Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. 12. 2000, römisch fünf 70, 71/96 (= ZAS 2001/7, 57 ff [Kletter]) in diesem Zusammenhang dargelegt hat, besteht keine Pflicht des Krankenversicherungsträgers, alle erdenklichen und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen des Versicherten zu erbringen. Dem entspricht es, dass dem Versicherten auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 10 ObS 136/92 = SSV-NF 6/142) ganz allgemein kein Rechtsanspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern bloß auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) zuerkannt wird. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher" (= vom Gesamtvertrag nicht umfasster und daher nicht als Sachleistung in Betracht zu ziehender) Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen. Eine solche Pflicht ließe das - das sozialversicherungsrechtliche Leistungssystem beherrschende - Sachleistungsprinzip nämlich von vornherein als überflüssig erscheinen und leer laufen. Auch der Umstand, dass eine „außervertragliche" Behandlung, der sich der Versicherte unterzogen hat, medizinisch notwendig und zweckmäßig, allenfalls auch mit niedrigeren Kosten als die sonst üblichen Behandlungsmethoden verbunden war, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die medizinische Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung stets Leistungsvoraussetzung für den Krankenversicherungsträger ist und daher - bei Fehlen einer den Träger treffenden Pflicht, die in Rede stehende Leistung als Sachleistung zu erbringen - über das Ausmaß der zu erbringenden Geldleistung nichts auszusagen vermag. Der Verfassungsgerichtshof gelangte daher in diesem Erkenntnis vom 1. 12. 2000, römisch fünf 70, 71/96, zu dem Ergebnis, dass aus dem Blickwinkel des Sachlichkeitsgebots Paragraph 60 a, B-KUVG (entspricht inhaltlich Paragraph 131 b, ASVG) betreffend satzungsmäßige Kostenzuschüsse bei Fehlen einer Vertragsregelung mit einer Berufsgruppe analog auf den Fall angewendet werden kann, dass eine neuartige ärztliche Leistung vertraglich noch nicht erfasst ist (in diesem Sinne auch 10 Ob 72/05v = SSV-NF 19/54). Der Versicherungsträger hat daher auch für diese Leistungen unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit einen Kostenersatz in Form von Kostenzuschüssen in seiner Satzung vorzusehen.
2.1 Während somit für die ASVG-Versicherten ein eindeutiger Vorrang der Sachleistungsvorsorge gegeben ist, ist das Sachleistungsprinzip im GSVG deutlich schwächer ausgeprägt. So besteht im GSVG ein gesetzlicher Anspruch auf Sachleistungsgewährung nur ausnahmsweise für die in § 85 Abs 4 GSVG genannte Versichertengruppe. Weiters kann der Versicherungsträger nach § 85 Abs 3 zweiter Satz GSVG in seiner Satzung bestimmen, dass für Versicherte (Pensionisten) ab einer bestimmten Einkommenshöhe anstelle von Sachleistungen nur Geldleistungen gewährt werden. Da das Sachleistungsprinzip im GSVG somit eine wesentlich geringere Bedeutung als nach dem ASVG hat, sieht § 85 Abs 4 GSVG auch den Fall ausdrücklich vor, dass vertragliche Regelungen für einzelne Versichertengruppen oder bestimmte Leistungen nicht bestehen. Das GSVG geht also selbst davon aus, dass die Gesamtverträge „lückenhaft" sein können, indem sie nicht alle Versicherten und nicht alle Leistungen umfassen (vgl Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 193 und 211).2.1 Während somit für die ASVG-Versicherten ein eindeutiger Vorrang der Sachleistungsvorsorge gegeben ist, ist das Sachleistungsprinzip im GSVG deutlich schwächer ausgeprägt. So besteht im GSVG ein gesetzlicher Anspruch auf Sachleistungsgewährung nur ausnahmsweise für die in Paragraph 85, Absatz 4, GSVG genannte Versichertengruppe. Weiters kann der Versicherungsträger nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz GSVG in seiner Satzung bestimmen, dass für Versicherte (Pensionisten) ab einer bestimmten Einkommenshöhe anstelle von Sachleistungen nur Geldleistungen gewährt werden. Da das Sachleistungsprinzip im GSVG somit eine wesentlich geringere Bedeutung als nach dem ASVG hat, sieht Paragraph 85, Absatz 4, GSVG auch den Fall ausdrücklich vor, dass vertragliche Regelungen für einzelne Versichertengruppen oder bestimmte Leistungen nicht bestehen. Das GSVG geht also selbst davon aus, dass die Gesamtverträge „lückenhaft" sein können, indem sie nicht alle Versicherten und nicht alle Leistungen umfassen vergleiche Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 193 und 211).
2.2 Gemäß § 85 Abs 4 GSVG sind, soweit vertragliche Regelungen für alle oder einzelne Gruppen von Versicherten oder für bestimmte Leistungen nicht bestehen, anstelle von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 2 lit c zu gewähren. Gemäß § 85 Abs 2 lit c GSVG erhält der Geldleistungsberechtigte Kostenersatz für ärztliche Hilfe nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, bis zur Höhe von 80 vH der dem Versicherten für die jeweilige Leistung erwachsenden Kosten. Aus diesen Bestimmungen zeigt sich deutlich, dass der Gesetzgeber dort, wo er einen vertragsfreien Raum vorsieht bzw für möglich hält, Vorsorge durch Kostenerstattung trifft. Bei sogenannten „außervertraglichen" Leistungen sind daher anstelle von Sachleistungen Kostenersätze nach Maßgabe des § 85 Abs 2 lit c GSVG zu gewähren. Das heißt, der Krankenversicherungsträger kann einen Vergütungstarif festlegen, der einen Bestandteil der Satzung bildet. Obergrenze hiefür sind 80 % der den Versicherten erwachsenden Kosten.2.2 Gemäß Paragraph 85, Absatz 4, GSVG sind, soweit vertragliche Regelungen für alle oder einzelne Gruppen von Versicherten oder für bestimmte Leistungen nicht bestehen, anstelle von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera c, zu gewähren. Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG erhält der Geldleistungsberechtigte Kostenersatz für ärztliche Hilfe nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, bis zur Höhe von 80 vH der dem Versicherten für die jeweilige Leistung erwachsenden Kosten. Aus diesen Bestimmungen zeigt sich deutlich, dass der Gesetzgeber dort, wo er einen vertragsfreien Raum vorsieht bzw für möglich hält, Vorsorge durch Kostenerstattung trifft. Bei sogenannten „außervertraglichen" Leistungen sind daher anstelle von Sachleistungen Kostenersätze nach Maßgabe des Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG zu gewähren. Das heißt, der Krankenversicherungsträger kann einen Vergütungstarif festlegen, der einen Bestandteil der Satzung bildet. Obergrenze hiefür sind 80 % der den Versicherten erwachsenden Kosten.
2.3 Zutreffend macht die Beklagte in ihrer Revision geltend, dass für einen Teil der vom Kläger im Ausland in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen (Thermoablationen) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine vertraglichen Regelungen bestanden haben, sodass gemäß § 85 Abs 4 GSVG anstelle von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs 2 lit c GSVG zu gewähren sind. Dieser in § 85 Abs 2 lit c GSVG genannte Vergütungstarif ist in der Anlage 1 der Satzung 2003 der Beklagten näher geregelt. Die Kostenersätze geldleistungsberechtigter Versicherter werden nach Anlage 1 der Satzung 2003 nach Vorlage saldierter Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe grundsätzlich unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrags mit der österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung erbracht. Nach Abs 2 der Anlage 1 der Satzung 2003 erstattet die Anstalt im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, je Behandlung bzw Untersuchung 60 vH der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275 EUR. Mit dieser Regelung wurde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, die Möglichkeit geschaffen, im Falle der Inanspruchnahme neuer Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, eine angemessene Leistung zu gewähren. Eine derartige Kostenerstattung wird demnach in der Höhe von 60 vH der nachgewiesenen Kosten pro Behandlung bzw Untersuchung, höchstens jedoch in der Höhe von 275 EUR gewährt. Dabei macht es nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht der Beklagten keinen Unterschied in der Anwendung dieser Bestimmung, ob eine bestimmte neue Behandlungs- bzw Untersuchungsmethode in Österreich zwar grundsätzlich erbracht wird, die Beklagte jedoch keine vertragliche Leistungserbringung mit einem potentiellen Leistungserbringer vereinbart hat, oder ob diese bestimmte Behandlungs- bzw Untersuchungsmethode - wie im vorliegenden Fall - in Österreich grundsätzlich nicht erbracht wird und daher auch keine vertraglichen Regelungen bestehen können. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 136/92 (= SSV-NF 6/142) im Falle eines stationären Aufenthalts des Versicherten im Ausland die Auffassung vertreten, dass die Kostenerstattung nach dem damals in Geltung gestandenen § 28 der Satzung der Beklagten iVm §§ 85 Abs 2 und 86 Abs 2 sowie 96 GSVG zu erfolgen habe. Dem Einwand des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung, er habe sehr wohl einen Anspruch auf Sachleistung gehabt, den die Beklagte nur dadurch vereitelt habe, dass sie keine Sachleistungen anbiete, ist neben den bereits dargelegten Erwägungen zur einschränkten Geltung des Sachleistungsprinzips im GSVG noch entgegen zu halten, dass sich die Organisation der Krankenversicherung auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt und für den Sozialversicherungsträger daher keine Verpflichtung besteht, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen (vgl 10 ObS 2296/96m = SSV-NF 10/114 ua).2.3 Zutreffend macht die Beklagte in ihrer Revision geltend, dass für einen Teil der vom Kläger im Ausland in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen (Thermoablationen) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine vertraglichen Regelungen bestanden haben, sodass gemäß Paragraph 85, Absatz 4, GSVG anstelle von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG zu gewähren sind. Dieser in Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG genannte Vergütungstarif ist in der Anlage 1 der Satzung 2003 der Beklagten näher geregelt. Die Kostenersätze geldleistungsberechtigter Versicherter werden nach Anlage 1 der Satzung 2003 nach Vorlage saldierter Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe grundsätzlich unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrags mit der österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung erbracht. Nach Absatz 2, der Anlage 1 der Satzung 2003 erstattet die Anstalt im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, je Behandlung bzw Untersuchung 60 vH der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275 EUR. Mit dieser Regelung wurde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, die Möglichkeit geschaffen, im Falle der Inanspruchnahme neuer Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, eine angemessene Leistung zu gewähren. Eine derartige Kostenerstattung wird demnach in der Höhe von 60 vH der nachgewiesenen Kosten pro Behandlung bzw Untersuchung, höchstens jedoch in der Höhe von 275 EUR gewährt. Dabei macht es nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht der Beklagten keinen Unterschied in der Anwendung dieser Bestimmung, ob eine bestimmte neue Behandlungs- bzw Untersuchungsmethode in Österreich zwar grundsätzlich erbracht wird, die Beklagte jedoch keine vertragliche Leistungserbringung mit einem potentiellen Leistungserbringer vereinbart hat, oder ob diese bestimmte Behandlungs- bzw Untersuchungsmethode - wie im vorliegenden Fall - in Österreich grundsätzlich nicht erbracht wird und daher auch keine vertraglichen Regelungen bestehen können. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 136/92 (= SSV-NF 6/142) im Falle eines stationären Aufenthalts des Versicherten im Ausland die Auffassung vertreten, dass die Kostenerstattung nach dem damals in Geltung gestandenen Paragraph 28, der Satzung der Beklagten in Verbindung mit , Paragraphen 85, Absatz 2, und 86 Absatz 2, sowie 96 GSVG zu erfolgen habe. Dem Einwand des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung, er habe sehr wohl einen Anspruch auf Sachleistung gehabt, den die Beklagte nur dadurch vereitelt habe, dass sie keine Sachleistungen anbiete, ist neben den bereits dargelegten Erwägungen zur einschränkten Geltung des Sachleistungsprinzips im GSVG noch entgegen zu halten, dass sich die Organisation der Krankenversicherung auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt und für den Sozialversicherungsträger daher keine Verpflichtung besteht, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen vergleiche 10 ObS 2296/96m = SSV-NF 10/114 ua).
3.1 Weiters macht der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. 12. 2004, 10 ObS 67/04g geltend, die Satzungen der Krankenversicherungsträger seien verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie in Fällen, in denen die Versicherungsträger ihrer gesetzlichen Pflicht, die medizinisch erforderlichen Behandlungen als Sachleistungen anzubieten, nicht nachkämen, einen angemessenen Kostenersatzanspruch für die vom Versicherten vorerst privat zu beschaffenden Behandlungen vorsähen. Im vorliegenden Fall würden bei Anwendung eines Höchstbetrags von 275 EUR bei tatsächlichen Kosten der als Einheit anzusehenden Behandlung von 26.615,11 EUR lediglich 1,03 % der Kosten ersetzt. Eine verfassungskonforme Interpretation der Satzung könne nur zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger zwar einen Selbstbehalt von 20 % zu tragen habe, sein Kostenersatzanspruch im Übrigen jedoch die restlichen 80 % der notwendigen und zweckmäßigen Behandlungskosten umfasse.
3.2 Diesen Ausführungen ist zunächst wiederum entgegen zu halten, dass für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden hat, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen, um dem Kläger entsprechende Sachleistungen im Ausland anbieten zu können. Schon insoweit unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt von dem in der Entscheidung 10 ObS 67/04g beurteilten. Dieser Entscheidung lag nämlich ein gesetzlicher Anspruch des damaligen Klägers auf Sachleistungsgewährung (medizinische Hauskrankenpflege) zugrunde, wofür mangels Bestehens vertraglicher Regelungen in der Satzung ein Kostenzuschuss gemäß § 131b ASVG in Höhe eines Pauschalsatzes von 8,72 EUR pro Pflegetag vorgesehen war. Die Bedenken des erkennenden Senats wegen Gesetzwidrigkeit dieser Satzungsregelung gingen dahin, dass dadurch dem damaligen Kläger im Ergebnis nur ein ganz geringfügiger, praktisch nicht ins Gewicht fallender Teil (ca 1 %) seiner Krankenbehandlungskosten ersetzt würde und ihm damit der gesetzliche Anspruch auf Sachleistungsgewährung im Wege des Kostenzuschusses de facto „abgeschnitten" würde. Bei dieser Sachlage vertrat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 67/04g schließlich die Auffassung, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung der Satzungsbestimmungen davon auszugehen sei, dass dieser Pauschalsatz für die Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes im damals zu beurteilenden Fall nicht heranzuziehen sei.3.2 Diesen Ausführungen ist zunächst wiederum entgegen zu halten, dass für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden hat, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen, um dem Kläger entsprechende Sachleistungen im Ausland anbieten zu können. Schon insoweit unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt von dem in der Entscheidung 10 ObS 67/04g beurteilten. Dieser Entscheidung lag nämlich ein gesetzlicher Anspruch des damaligen Klägers auf Sachleistungsgewährung (medizinische Hauskrankenpflege) zugrunde, wofür mangels Bestehens vertraglicher Regelungen in der Satzung ein Kostenzuschuss gemäß Paragraph 131 b, ASVG in Höhe eines Pauschalsatzes von 8,72 EUR pro Pflegetag vorgesehen war. Die Bedenken des erkennenden Senats wegen Gesetzwidrigkeit dieser Satzungsregelung gingen dahin, dass dadurch dem damaligen Kläger im Ergebnis nur ein ganz geringfügiger, praktisch nicht ins Gewicht fallender Teil (ca 1 %) seiner Krankenbehandlungskosten ersetzt würde und ihm damit der gesetzliche Anspruch auf Sachleistungsgewährung im Wege des Kostenzuschusses de facto „abgeschnitten" würde. Bei dieser Sachlage vertrat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 67/04g schließlich die Auffassung, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung der Satzungsbestimmungen davon auszugehen sei, dass dieser Pauschalsatz für die Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes im damals zu beurteilenden Fall nicht heranzuziehen sei.
3.3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. 3. 2005, V 97/03, eine entsprechende Regelung über Kostenzuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege in der Satzung 1999 der Wiener Gebietskrankenkasse wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass dem Krankenversicherungsträger bei Erlassung der entsprechenden Satzungsregelung zwar ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukomme. Er habe aber bei Festlegung der Höhe eines Kostenzuschusses für Hauskrankenpflege, der an die Stelle einer mangels geeigneter Vertragspartner nicht gewährten Pflichtleistung trete, mit in Betracht zu ziehen, um welche Art von Pflegeleistungen es sich dabei handeln könne und in welcher Häufigkeit diese Pflegeleistung typischerweise benötigt werden könne. Eine Pauschalierung des Kostenzuschusses wäre zwar nicht von vornherein unzulässig, hätte aber eine Orientierung an einer Durchschnittsbetrachtung vorausgesetzt und hätte daher keinesfalls an der Untergrenze des in Betracht kommenden Aufwands erfolgen dürfen.3.3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. 3. 2005, römisch fünf 97/03, eine entsprechende Regelung über Kostenzuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege in der Satzung 1999 der Wiener Gebietskrankenkasse wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass dem Krankenversicherungsträger bei Erlassung der entsprechenden Satzungsregelung zwar ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukomme. Er habe aber bei Festlegung der Höhe eines Kostenzuschusses für Hauskrankenpflege, der an die Stelle einer mangels geeigneter Vertragspartner nicht gewährten Pflichtleistung trete, mit in Betracht zu ziehen, um welche Art von Pflegeleistungen es sich dabei handeln könne und in welcher Häufigkeit diese Pflegeleistung typischerweise benötigt werden könne. Eine Pauschalierung des Kostenzuschusses wäre zwar nicht von vornherein unzulässig, hätte aber eine Orientierung an einer Durchschnittsbetrachtung vorausgesetzt und hätte daher keinesfalls an der Untergrenze des in Betracht kommenden Aufwands erfolgen dürfen.
3.4 Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen bestehen gegen die hier maßgebende Bestimmung der Anlage 1 der Satzung 2003 der Beklagten keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit. Die Satzung hat zu berücksichtigen, dass die finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft beschränkt sind, weil ein angemessenes Beitragsniveau beibehalten werden soll; sie hat bei Festsetzung des Kostenzuschusses aber auch zu berücksichtigen, dass die Versicherten Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit Krankenbehandlungsleistungen haben. Der Krankenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, den Versicherten alle denkbaren und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen zu erbringen; der Krankenversicherungsträger ist dann aber auch bei Fehlen gesamtvertraglicher Regelungen nicht verpflichtet, den Kostenzuschuss so zu bemessen, dass dem Versicherten die tatsächlich entstandenen Behandlungskosten zur Gänze ersetzt werden. So wurde beispielsweise vom erkennenden Senat ein Zuschuss zur Behandlung bei einem Psychotherapeuten in Höhe von 50 % als unbedenklich bewertet (10 ObS 57/03k = ZAS 2004/13, 78 [insoweit zustimmend Rebhahn]).
3.5 Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich eine Kostenerstattung von 60 % der nachgewiesenen Kosten pro Behandlung bzw Untersuchung, höchstens jedoch in der Höhe von 275 EUR pro Behandlung bzw Untersuchung vorgesehen. Es erscheint bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung aber nicht unsachlich, dass insbesondere bei sehr teuren außertariflichen Behandlungen im Ausland der Kostenerstattungstarif der Satzung allenfalls auch nur einen geringeren Teil der tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Im vorliegenden Fall wurden von den Behandlungskosten des Klägers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Abzug der unstrittigen Kostenbeteiligung des Klägers von 20 % (§ 86 GSVG) von der Beklagten im Ergebnis rund 40 % ersetzt. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz kommt aufgrund der maßgebenden Bestimmungen der §§ 85 f GSVG iVm Anlage 1 der Satzung 2003 der Beklagten nicht in Betracht.3.5 Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich eine Kostenerstattung von 60 % der nachgewiesenen Kosten pro Behandlung bzw Untersuchung, höchstens jedoch in der Höhe von 275 EUR pro Behandlung bzw Untersuchung vorgesehen. Es erscheint bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung aber nicht unsachlich, dass insbesondere bei sehr teuren außertariflichen Behandlungen im Ausland der Kostenerstattungstarif der Satzung allenfalls auch nur einen geringeren Teil der tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Im vorliegenden Fall wurden von den Behandlungskosten des Klägers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Abzug der unstrittigen Kostenbeteiligung des Klägers von 20 % (Paragraph 86, GSVG) von der Beklagten im Ergebnis rund 40 % ersetzt. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz kommt aufgrund der maßgebenden Bestimmungen der Paragraphen 85, f GSVG in Verbindung mit , Anlage 1 der Satzung 2003 der Beklagten nicht in Betracht.
4. Das Begehren des Klägers kann aber auch nicht mit Erfolg auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden. So berechtigt zwar Art 49 EGV alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgrund der Tatsache, dass sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten ärztlicher Behandlung nach den Tarifen des Versicherungsstaats zu verlangen, auch wenn sie nicht über eine Genehmigung zur Behandlung im anderen Mitgliedstaat nach Art 22 Abs 1 lit c der VO (EWG) Nr 1408/71 verfügen. Die Ansicht des Klägers, der zuständige Träger habe sämtliche, dem Versicherten entstandenen Kosten zu erstatten, wurde aber in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits ausdrücklich abgelehnt. Lässt sich somit ein Versicherter ohne Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln, so tut er dies mit dem Risiko einer finanziellen Eigenbelastung (vgl 10 ObS 137/04a = ZAS 2005/37, 224 [Wolliger] mwN). Der Kläger kommt daher im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr auf sein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz zurück. Soweit der Kläger sein Klagebegehren in erster Instanz auch auf den Titel des Schadenersatzes nach dem ABGB gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Ansprüche gegen die Beklagte nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen (vgl zuletzt 10 ObS 121/08d mwN ua).4. Das Begehren des Klägers kann aber auch nicht mit Erfolg auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden. So berechtigt zwar Artikel 49, EGV alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgrund der Tatsache, dass sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten ärztlicher Behandlung nach den Tarifen des Versicherungsstaats zu verlangen, auch wenn sie nicht über eine Genehmigung zur Behandlung im anderen Mitgliedstaat nach Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der VO (EWG) Nr 1408/71 verfügen. Die Ansicht des Klägers, der zuständige Träger habe sämtliche, dem Versicherten entstandenen Kosten zu erstatten, wurde aber in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits ausdrücklich abgelehnt. Lässt sich somit ein Versicherter ohne Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln, so tut er dies mit dem Risiko einer finanziellen Eigenbelastung vergleiche 10 ObS 137/04a = ZAS 2005/37, 224 [Wolliger] mwN). Der Kläger kommt daher im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr auf sein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz zurück. Soweit der Kläger sein Klagebegehren in erster Instanz auch auf den Titel des Schadenersatzes nach dem ABGB gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Ansprüche gegen die Beklagte nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen vergleiche zuletzt 10 ObS 121/08d mwN ua).
Es waren daher in Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass auch das noch strittige Klagebegehren abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten maßgebend. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten maßgebend. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.