Der dagegen vom Sachwalter erhobene Rekurs ist zulässig (vgl 4 Ob 254/04p mwN), aber nicht berechtigt.Der dagegen vom Sachwalter erhobene Rekurs ist zulässig vergleiche 4 Ob 254/04p mwN), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Dieser Schutz wird auch in Sachwalterschaftssachen in der Regel am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen am besten gewährleistet sein, sodass eine Übertragung der Zuständigkeit insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (6 Nd 509/92 mwN ua).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Dieser Schutz wird auch in Sachwalterschaftssachen in der Regel am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen am besten gewährleistet sein, sodass eine Übertragung der Zuständigkeit insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (6 Nd 509/92 mwN ua).
Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einem Sachverhalt, der darauf schließen ließe, dass der Betroffene seinen ausschließlichen Lebensschwerpunkt tatsächlich nach Wien verlegt habe. Nach den aus der Aktenlage erkennbaren „instabilen" Wohnverhältnissen kann von einem Mittelpunkt der Lebensführung im Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling keineswegs gesprochen werden. Bezeichnend für die instabilen Wohnverhältnisse des Betroffenen ist auch der Umstand, dass er nach der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ON 201) seit 12. 4. 2005 nunmehr in 1070 Wien, *****, gemeldet ist. Das Bezirksgericht St. Pölten hat im Hinblick auf diese aktuelle Meldeauskunft mittlerweile mit Beschluss vom 17. 5. 2005 (ON 203) die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Wien-Josefstadt übertragen, wobei eine Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Wien-Josefstadt bisher aber noch nicht erfolgt ist. War nun aber nicht feststellbar, dass der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling verlegt hat, kann von einer Zweckmäßigkeit der Übertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Döbling zweifellos nicht gesprochen werden.
Soweit der Sachwalter in seinem Rekurs noch geltend macht, die Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht St. Pölten wären von vornherein nicht gegeben gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht geprüft werden kann, weil dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist.
Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.