Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirskgericht Innere Stadt Wien ist nicht gerechtfertigt.
Zur Bestellung eines Sachwalters und zur Besorgung der nach den Bestimmungen über die Sachwalterschaft dem Gericht obliegende Geschäfte ist gemäß § 109 Abs 1 JN in erster Linie das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erscheint diese Zuweisung nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht § 111 JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor (RZ 1991, 252; ÖA 1986, 79): Das zur Besorgung der kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht kann dann von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Vornahme einzelner Geschäfte einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des ihm zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. Dieser Schutz wird auch in Sachwalterschaftssachen in der Regel am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen am besten gewährleistet sein, so daß eine Übertragung der Zuständigkeit insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt (EFSlg 54.947; 7 Ob 698,699/87; 4 Nd 506/88 ua). Letztlich hängt aber die Prüfung der Voraussetzung einer Zuständigkeitsübertragung immer von der Interessenlage im Einzelfall ab (Gamerith in ÖA 1987, 21). Hier mag zwar der Betroffene in Wien eine Wohnung bezogen haben, er hat aber deshalb nach eigener Angabe seine Grazer Wohnung noch nicht aufgegeben. Der persönliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 274; vgl die Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18. 1. 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt": EFSlg 49.197). Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben (4 Nd 506/88). Ob dies auf den Betroffenen zutrifft oder ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich nach Wien verlegt hat, ist im vorliegenden Fall völlig ungeprüft geblieben, weshalb sich die Zuständigkeitsübertragung jedenfalls als verfrüht erweist. Hinzu kommt, daß das Sachwalterschaftsverfahren schon vor mehr als einem Jahr beim Bezirksgericht für ZRS Graz eingeleitet wurde, dieses Gericht sich vom Betroffenen bereits einen persönlichen Eindruck verschafft (§ 237 AußStrG), danach das Verfahren im Sinne des § 238 AußStrG fortgesetzt und auch einen Sachverständigen beigezogen hat, dessen schriftliches Gutachten vorliegt. Mit Rücksicht auf dieses Verfahrensstadium, in dem zunächst überhaupt noch die - nach Abhaltung bloß einer mündlichen Verhandlung (§ 239 AußStrG), in der der Sachverständige sein Gutachten vorzutragen hat (§ 241 Abs 2 AußStrG), - zu fällende Entscheidung darüber ausständig ist, ob das Sachwalterverfahren einzustellen (§ 243 AußStrG) oder ein Sachwalter zu bestellen ist (§ 244 AußStrG), kann eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht von vornherein nicht den in § 111 Abs 1 JN genannten Zwecken dienlich sein.Zur Bestellung eines Sachwalters und zur Besorgung der nach den Bestimmungen über die Sachwalterschaft dem Gericht obliegende Geschäfte ist gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN in erster Linie das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erscheint diese Zuweisung nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht Paragraph 111, JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor (RZ 1991, 252; ÖA 1986, 79): Das zur Besorgung der kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht kann dann von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Vornahme einzelner Geschäfte einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des ihm zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. Dieser Schutz wird auch in Sachwalterschaftssachen in der Regel am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen am besten gewährleistet sein, so daß eine Übertragung der Zuständigkeit insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt (EFSlg 54.947; 7 Ob 698,699/87; 4 Nd 506/88 ua). Letztlich hängt aber die Prüfung der Voraussetzung einer Zuständigkeitsübertragung immer von der Interessenlage im Einzelfall ab (Gamerith in ÖA 1987, 21). Hier mag zwar der Betroffene in Wien eine Wohnung bezogen haben, er hat aber deshalb nach eigener Angabe seine Grazer Wohnung noch nicht aufgegeben. Der persönliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 274; vergleiche die Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) römisch eins vom 18. 1. 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt": EFSlg 49.197). Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben (4 Nd 506/88). Ob dies auf den Betroffenen zutrifft oder ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich nach Wien verlegt hat, ist im vorliegenden Fall völlig ungeprüft geblieben, weshalb sich die Zuständigkeitsübertragung jedenfalls als verfrüht erweist. Hinzu kommt, daß das Sachwalterschaftsverfahren schon vor mehr als einem Jahr beim Bezirksgericht für ZRS Graz eingeleitet wurde, dieses Gericht sich vom Betroffenen bereits einen persönlichen Eindruck verschafft (Paragraph 237, AußStrG), danach das Verfahren im Sinne des Paragraph 238, AußStrG fortgesetzt und auch einen Sachverständigen beigezogen hat, dessen schriftliches Gutachten vorliegt. Mit Rücksicht auf dieses Verfahrensstadium, in dem zunächst überhaupt noch die - nach Abhaltung bloß einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 239, AußStrG), in der der Sachverständige sein Gutachten vorzutragen hat (Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG), - zu fällende Entscheidung darüber ausständig ist, ob das Sachwalterverfahren einzustellen (Paragraph 243, AußStrG) oder ein Sachwalter zu bestellen ist (Paragraph 244, AußStrG), kann eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht von vornherein nicht den in Paragraph 111, Absatz eins, JN genannten Zwecken dienlich sein.
Der Zuständigkeitsübertragung war daher die Genehmigung zu versagen.